Bewilligungen

Gesundheitsfachpersonen finden hier die Gesuche, wichtige Informationen und rechtliche Grundlagen für ihre praktische Tätigkeit.

Aktueller Hinweis

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsberufegesetz (GesBG) wurden für die sieben Gesundheitsberufe der Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Berufsausübung gestellt. Die Gesundheitsdirektion überprüft derzeit die Umsetzung im Kanton Zürich und wird Anfang März 2025 über das weitere Vorgehen und allfällige Änderungen bei der Umsetzung des GesBG informieren. In der Übergangsphase bis zu diesem Zeitpunkt besteht für angestellte Berufsangehörige der betroffenen Berufsgruppen kein Handlungsbedarf. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
 

Hinweis für Praxen

Patientendokumentation bei Übergabe oder Aufgabe der Praxis

Dem Amt für Gesundheit ist mit der Meldung der Praxisübergabe oder –aufgabe, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung hin, mitzuteilen, wie und wo Patientinnen und Patienten nach der Übergabe oder Aufgabe der Praxis ihre Patientendokumentationen verlangen können. Insbesondere sind die genauen Kontaktdaten mitzuteilen, welche den Patientinnen und Patienten weitergeleitet werden können.

Die Meldung hat schriftlich an folgende Adresse zu erfolgen: Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit, Abteilung Bewilligungen & Aufsicht, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich oder per Mail an gesundheitsberufe@gd.zh.ch.

Informationen für Arbeitgebende und -nehmende

Hier finden Sie Informationen, wenn Sie fachlich eigenverantwortlich tätig sein oder eine Gesundheitsfachperson anstellen möchten.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Möchten Sie im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich zahn-/ärztlich tätig werden, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung des Amts für Gesundheit (AFG) der Gesundheitsdirektion. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit selbstständig erwerbend oder im Anstellungsverhältnis (z. B. zu einer ambulanten zahn-/ärztlichen Institution) ausüben möchten.

Eine Bewilligung ist auch erforderlich, sofern Sie noch über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen und ausserhalb eines Spitals im ambulanten Bereich (unter fachlicher Aufsicht) tätig sein möchten («Assistenzbewilligung») – also zum Beispiel in einer zahn-/ärztlichen Praxis oder in einer ambulanten zahn-/ärztlichen Institution. 

Vertretungsbewilligung werden für die Vertretung eines Arztes/Ärztin, Zahnarztes/Zahnärztin oder Chiropraktor/in mit Berufsausübung ausgestellt bzw. für die zahn-/ärztliche oder chiropraktische Leitung in einer ambulanten zahn-/ärztlichen oder chiropraktischen Institution ausgestellt.

Wenn Sie bereits in einem anderen Kanton oder Staat zur fachlich eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit berechtigt sind, besteht auch die Möglichkeit zur sogenannten «90-Tage-Dienstleistungserbringung».

Wenn Sie die zahn-/ärztliche Tätigkeit zwar in fachlicher Eigenverantwortung, aber angestellt von einer juristischen Person oder einer Einzelunternehmung ausüben möchten, muss diese über eine Betriebsbewilligung als ambulante zahn-/ärztliche Institution verfügen.
 

Möchten Sie im Kanton Zürich in ihrem Bereich fachlich eigenverantwortlich tätig werden, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung des Amts für Gesundheit (AFG) der Gesundheitsdirektion. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit selbstständig erwerbend oder im Anstellungsverhältnis ausüben möchten.

Fachlich eigenverantwortlich tätige Angehörige von Gesundheitsberufen dürfen weitere, unter ihrer fachlichen Verantwortung tätige Personen des gleichen Berufs beschäftigen. Sie benötigen dafür keine Bewilligung.

Verschiedene rechtliche Bestimmung regeln aber die unselbstständige Berufsausübung: Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung sowie im Namen und auf Rechnung von fachlich eigenverantwortlich tätigen Personen oder Institutionen des Gesundheitswesens. Die fachlich eigenverantwortlichen Personen müssen aus der gleichen Berufsgruppe stammen.

Unselbstständig tätigen Personen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Ausübung auch die fachlich eigenverantwortlich tätige Person berechtigt ist und die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordert.
 

Ist beabsichtigt, als selbstständige Gesundheitsfachperson (Einzelunternehmer/in) Leistungen zulasten der OKP abzurechnen, ist zusätzlich zum bisherigen Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung ein Gesuch um Zulassung als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP beim AFG einzureichen.

Haben Sie geheiratet und nicht mehr denselben Nachnamen oder die Stelle gewechselt? Dies können Sie hier der Gesundheitsdirektion melden.

Informationen für Institutionen und Organisationen

Wenn Sie sich selbständig machen möchten oder Bewilligungen für einen Betrieb (AG, GmbH) benötigen, finden Sie hier die Informationen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Möchten Sie im Kanton Zürich als Zahn-/Ärztin oder Zahn-/Arzt fachlich eigenverantwortlich tätig werden, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion.

Wenn Sie im spitalexternen, ambulanten Bereich zahn-/ärztliche Leistungen nicht im Namen und auf Rechnung einer Zahn-/Ärztin/Arztes mit eigener Berufsausübungsbewilligung erbringen möchten – also in Form der klassischen Einzel- oder Gruppenpraxis (als Einzelunternehmer/in) –, sondern im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (bspw. AG, GmbH), ist dafür eine kantonale Betriebsbewilligung als ambulante zahn-/ärztliche Institution erforderlich.

Wenn im spitalexternen, ambulanten Bereich pflegerische Leistungen nicht im Namen und auf Rechnung einer diplomierten Pflegefachperson mit eigener Berufsausübungsbewilligung erbracht werden, sondern im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (bspw. AG, GmbH), ist dafür eine kantonale Betriebsbewilligung als Spitex-Institution erforderlich. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Pflegekosten von einer Sozialversicherung übernommen werden.

Wer im Kanton Zürich ein Alters- und Pflegeheim, ein Pflegeheim oder eine Pflegewohnung (d.h. eine Pflegeinstitution) mit mehr als fünf Pflegebetten betreiben möchte, benötigt eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion.
 

Für Organisationen der folgenden Berufsgruppen sind im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich keine Betriebsbewilligungen vorgesehen:

  • Akupunktur (TCM-Zentren)
  • Ergotherapie
  • Ernährungsberatung
  • Hebammen
  • Logopädie
  • Osteopathie
  • Physiotherapie
  • Podologie
  • Psychotherapie

Wenn die Leistungen nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden, sondern im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (bspw. AG, GmbH), handelt es sich um eine Organisation.

Die leitende Gesundheitsfachperson hat aber über eine Berufsausübungsbewilligung zu verfügen; ebenso jede für die Organisation tätige Gesundheitsfachperson, soweit sie oder er Behandlungen fachlich eigenverantwortlich durchführt.

Möchte die Organisation ihre Leistungen zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, ist dafür ein separates Gesuch einzureichen.
 

Werden OKP-pflichtige Leistungen nicht auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht, sondern im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person, so ist dieser Betrieb (oder gegebenenfalls die entsprechende Betriebseinheit) als Organisation einer Berufsgruppe oder als (zahn-)ärztliche ambulante Institution zu qualifizieren. In diesem Fall ist für die Zulassung als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP ein entsprechendes Gesuch beim AFG einzureichen.

Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.

Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.
 

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 09

Telefon

08:00 bis 12:00 Uhr;

13:30 bis 16:00 Uhr

+41 43 259 51 51

Fax

E-Mail

gesundheitsberufe@gd.zh.ch