Hier finden Sie Informationen wenn Sie Fachpersonen des Bereichs Medizin, Zahnmedizin, psychologische Psychotherapie oder Pharmazie unter fachlicher Aufsicht beschäftigen möchten.
Allgemeine Informationen
Als Medizinalperson der Fachbereiche Medizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und psychologische Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung können Sie in Ihrer Praxis bzw. Ihrem Betrieb unter Ihrer fachlichen Aufsicht eine Assistenz desselben Fachbereichs beschäftigen, sofern diese über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom und über genügend Deutschkenntnisse verfügen.
In dieser Konstellation trägt die Person, die über die Berufsausübungsbewilligung verfügt, die volle medizinische bzw. pharmazeutische Verantwortung. Sie darf der Assistenz auch nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist. Bewilligungspflichtig ist jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis.
Beschäftigung in Praxen, ambulanten Institutionen oder Spitälern
In Praxen kann die Beschäftigung von Assistenzzahn-/ärztinnen und -ärzte nur für den Hauptstandort der Praxis und im Umfang von maximal 200 Stellenprozente bewilligt werden.
Die Beschäftigung von Assistenzzahn-/ärztinnen und -ärzten in einer ambulanten zahn-/ärztlichen Institution ist zwar auch bewilligungspflichtig. Es gibt aber weder bezüglich Pensum noch Anzahl beschäftigter Personen eine Obergrenze.
Ohne Bewilligung dürfen Assistenzärztinnen und -ärzte in weiteren Gesundheitsinstitutionen wie zum Beispiel einem Spital beschäftigt werden. Assistenz-Zahnärztinnen und -ärzte dürfen ohne Bewilligung in den Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Zürich arbeiten.
Sie müssen aber über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Arztdiplom verfügen. Nur ausnahmsweise und mit Bewilligung des AFG dürfen Spitäler/Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät Ärztinnen und Ärzte/Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Medizin, Zahnmedizin und Chiropraktik
Stellen Sie Ihre Unterlagen zusammen, bevor Sie das Gesuch starten. Sie können im Online-Gesuch keine Informationen zwischenspeichern.
Die Angaben zum Pensum und zur geplanten Tätigkeitsdauer erfolgen in Absprache mit dem anzustellenden Zahn-/Arzt oder Zahn-/Ärztin.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Dokument | Zu beachten |
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Identitätskarte oder Pass | Kopie |
Diplome zum akademischen Titel | Kopie des Originals |
Weitere akademische Titel | Kopie des Originals, sofern vorhanden. |
Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister | Kopie, nicht älter als 3 Monate |
Einfaches Führungszeugnis | Kopie, nicht älter als 3 Monate |
Entsprechende Arbeitszeugnisse der letzten 5 Jahre | |
Aufstellung der vom Gesuchsteller/von der Gesuchstellerin bereits beschäftigten Assistenzzahn-/ärzte und Assistenzzahn-/ärztinnen mit Angabe der Stellenprozente | |
Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen | Kopie |
Pharmazie
Wenn Sie im Kanton Zürich als fachlich eigenverantwortlich tätige Apothekerin oder Apotheker eine Apothekerin oder einen Apotheker unter Aufsicht beschäftigen möchten, benötigen Sie gemäss Medizinalberufegesetz eine Bewilligung. Diese Berufsausübungsbewilligung erteilt die Kantonale Heilmittelkontrolle.
Mit nachfolgendem Service gelangen Sie zu den Informationen und erforderlichen Unterlagen für Apotheker/innen.
Psychologische Psychotherapie
Die psychotherapeutische Tätigkeit, die entweder in einer Organisation der psychologischen Psychotherapie unter fachlicher Verantwortung einer Psychotherapeutin / eines Psychotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung zur eigenverantwortlichen Tätigkeit oder bei einem selbstständig tätigen Psychotherapeuten / einer Psychotherapeutin mit entsprechender Bewilligung ausgeübt wird, ist im Kanton Zürich bewilligungspflichtig.
Jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis ist bewilligungspflichtig. Das heisst, dass bei Stellenwechsel jeweils ein neues Gesuch eingereicht werden muss, wobei die Bewilligung der beschäftigenden Person oder Organisation der psychologischen Psychotherapie, also dem Arbeitgebenden erteilt wird. Davon ausgenommen sind die Institutionen mit kantonaler Betriebsbewilligung (Spitäler, Polikliniken, teilstationäre Institutionen, Pflegeheime) sowie akkreditierte Weiterbildungsstätten. Diese benötigen keine Bewilligung zur Beschäftigung. Die Erteilung der Bewilligung zur Beschäftigung einer psychologischen Psychotherapeutin oder eines psychologischen Psychotherapeuten setzt voraus, dass sowohl die beschäftigende als auch die beschäftigte Person gewisse fachliche Qualifikationen erfüllen.
Da die Tätigkeit aber nicht fachlich eigenverantwortlich ausgeübt wird, genügt es, wenn die beschäftigte Person die psychotherapeutische Weiterbildung erst begonnen hat. Sie muss diese – anders als für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung– noch nicht abgeschlossen haben.
Reichen Sie für die Bewilligung der Beschäftigung von psychologischen Psychotherapeut/innen unter fachlicher Aufsicht untenstehendes Gesuch ein. Schicken Sie dieses ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an gesundheitsberufe@gd.zh.ch.
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Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht
Telefon
08:00 bis 12:00 Uhr;
13:30 bis 16:00 Uhr