Die körperliche und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern, liegt auch in der Verantwortung der Schulen. Der schulärztliche Dienst des VSA unterstützt die Schulen sowie die Schulärztinnen und Schulärzte dabei.
Informationen für Schulärztinnen und Schulärzte
Schulärztinnen und Schulärzte unterstützen die Gemeinden, Schulen und Trägerschaften in den Präventionsmassnahmen, der Gesundheitsförderung, dem Impfwesen, der Gesundheitsberatung und -erziehung. Dazu arbeiten sie mit anderen Fachstellen zusammen, die für die schulische Prävention zuständig sind. Im Auftrag der Gemeinden bzw. Trägerschaften führen sie die obligatorischen schulärztlichen Untersuchungen durch. Die Schulärztinnen und Schulärzte sind erste Ansprechpersonen für Gemeinden bzw. Schulen und Trägerschaften bei Fragen zu Krankheiten, Hygiene und Prävention übertragbarer Krankheiten an Schulen.
Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft schliesst mit Schulärztinnen und Schulärzten aus dem Kanton Zürich für ihre Dienstleistungen einen Vertrag ab.
Der Schulärztliche Dienst des Volksschulamts stellt Schulärztinnen und Schulärzten verschiedene Dokumente, Vorlagen und Impfunterlagen zur Verfügung. Sie können diese mittels Formular bestellen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Das Volksschulamt empfiehlt für die schulärztliche Untersuchung in der 5. Primar- und 2. Sekundarklasse eine Entschädigung von 250 Franken pro Stunde. Schulärztinnen und Schulärzte können neben der Untersuchung auch die Vor- und Nachbereitung, die Zeit für weitere Impftermine sowie gegebenenfalls eine Wegentschädigung abrechnen. Impfungen im Schulalter sind für die Kinder kostenlos1. Die Leistungen werden über den Kanton mit den Krankenversicherern abgerechnet.
1 Epidemiengesetz (EpG) und § 18 Abs. 3 der Volksschulverordnung (VSV)
Die Schulärztin oder der Schularzt darf Untersuchungsergebnisse und Beobachtungen aus den schulärztlichen Untersuchungen nur den Eltern bzw. den betreffenden Schülerinnen und Schülern mitteilen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für den Unterricht bedeutsam sind. Z.B:
- Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens
- Entwicklungsschwierigkeiten, die eine ungestörte schulische Entwicklung erschweren
- schwere und allgemein beeinträchtigende Allergien und chronische Krankheiten
Die Eltern können die Orientierung der Lehrperson oder der Schulbehörden an die Schulärztin oder den Schularzt delegieren – indem sie sie vom Berufsgeheimnis entbinden. Die Entbindung erfolgt schriftlich durch die Eltern oder durch das urteilsfähige Kind. Ein Kind ist für einen solchen Entscheid in der Regel mit rund 12 Jahren urteilsfähig.
Schliessen Schulärztinnen und Schulärzte bei der Untersuchung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen die sexuelle Integrität, sind sie berechtigt, den zuständigen Behörden auch ohne Einwilligung der Eltern und des betroffenen Kindes ihre Wahrnehmungen zu melden1. Besteht ein konkreter Verdacht auf Kindsmisshandlung, kann die Schule oder die Gemeinde den Schularzt oder die Schulärztin ersuchen, eine medizinische Untersuchung durchzuführen, damit eine ärztliche Dokumentation vorliegt. Die Zustimmung der Eltern ist dafür nicht nötig2.
1 § 15 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a Gesundheitsgesetz (GesG)
2 §16 Abs. 4 Volksschulverordnung (VSV)
Schulärztinnen und Schulärzte sind Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendliche oder Allgemeinmedizin / Innere Medizin, die im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erfahren sind. Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen (Public Health / MPH) sind nicht nur wünschenswert, sondern zunehmend unerlässlich für die schulärztliche Tätigkeit im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. Deshalb wird der Besuch von Fortbildungen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin, des Impfwesens und des öffentlichen Gesundheitswesens vorausgesetzt. Die Schulärztinnen und Schulärzte besitzen die gesetzliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausausübung im Kanton Zürich.
- Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, mit den Schulen und auch mit Fachstellen zusammen. Sie beraten in Gesundheitsfragen und bei der Erziehung zu gesundem Verhalten. Sie unterstützen, um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern.
- Sie unterstützen, ansteckende Krankheiten in Schulen zu verhindern und zu bekämpfen. Sie klären die Krankheitsfälle auf und helfen bei den Massnahmen. Z.B. bei Keuchhusten, Masern, Meningokokken u.a.
- Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht Kinder bei Verdacht auf Misshandlung. Besteht dieser, muss die Schule bei der KESB eine Meldung machen. Die Eltern müssen ihre Zustimmung dazu nicht geben.
- Schulärztinnen oder Schulärzte untersuchen Volksschulkinder drei Mal: im Kindergarten, in der 5. Klasse (Primarstufe) und in der 8. Klasse (Sekundarstufe). Oft machen private Ärzte und Ärztinnen die Untersuchung im Kindergarten. Die Gemeinden bzw. Trägerschaften sorgen dafür, dass die Untersuchungen stattfinden.
Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden diese Dinge geprüft:
Vorteile:
- Grösse und Gewicht
- Sehvermögen und Hörvermögen
- Impfstatus
- Im Kindergarten: die Entwicklung des Kindes
- Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern zu Impfungen. Die Schülerinnen und Schüler können sich bei der Schulärztin oder dem Schularzt impfen lassen. Diese Impfungen sind kostenlos. Dazu gehören Basisimpfungen nach dem Schweizer Impfplan und die Impfung gegen FSME (Früh-Sommer-Meningo-Enzephalitis).
Gesetzliche Grundlagen für die schulärztlichen Aufgabenbereiche:
- Gesundheitsgesetz §49, §50 & §54b (GesG)
- Volksschulgesetz (VSG)
- Volksschulverordnung (VSV)
Schulärztliche Untersuchungen
Im Auftrag der Gemeinden bzw. Trägerschaften führen Schulärztinnen und Schulärzte schulärztliche Untersuchungen durch. Im Kanton Zürich sind drei Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben:
- im Kindergarten,
- in der 5. Primarklasse und
- in der 2. Sekundarklasse.
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Im Kindergartenalter untersucht in der Regel die Privatärztin oder der Privatarzt das Kind. Die Untersuchung findet meist vor Kindergarteneintritt oder im ersten Semester des ersten Kindergartenjahres statt. Die Eltern können ihr Kind aber auch zur Schulärztin oder zum Schularzt der Schule überweisen lassen. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung1. Der Arzt oder die Ärztin bewertet die allgemeine Entwicklung des Kindes und geht dabei nach den Richtlinien der Vorsorgeuntersuchung des 4. bis 6. Lebensalters der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie vor.
1 §17c der Volksschulverordnung (VSV)
Die schulärztliche Untersuchung auf der Primar- und Sekundarstufe kann durch ein Beratungsgespräch ergänzt werden. Dieses ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Gemeinde trägt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung. Den Eltern steht frei, ihr Kind auch vom Privatarzt / von der Privatärztin untersuchen zu lassen. Dies jedoch auf eigene Kosten. Falls die Schulgemeinde keinen Schularzt / keine Schulärztin beauftragt hat, trägt die Gemeinde die Kosten für die privatärztliche Untersuchung.
- Download Gesprächsleitfaden für das freiwillige Beratungsgespräch mit der Schulärztin / dem Schularzt - Für Schülerinnen und Schüler der 5. Primarklasse PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Gesprächsleitfaden für das freiwillige Beratungsgespräch mit der Schulärztin / dem Schularzt - Für Schülerinnen und Schüler der 2. Sekundarklasse PDF | 7 Seiten | Deutsch | 987 KB
HPV-Impfung
Infektionen mit den humanpathogenen Papillomaviren (HPV) gehören zu den häufigsten sexuell übertragbaren Krankheiten. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die verfügbaren HPV-Impfstoffe sehr wirksam und sicher sind. Schulärztinnen und Schulärzte sind gemäss Volksschulverordnung angehalten, im Rahmen ihrer schulärztlichen Untersuchungen in der 5. Primarklasse sowie der 2. Sekundarklasse die HPV-Impfung bei Mädchen und Jungen ab 11 Jahren zu empfehlen und mit schriftlichem Einverständnis der Eltern durchzuführen. Verwendet wird der nonavalente HPV-Impfstoff Gardasil 9, der seit Januar 2019 erhältlich ist.
Seit 1. März 2020 ist das revidierte Gesundheitsgesetzes (GesG) in Kraft. Gemäss § 50 GesG ergreifen Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler. So müssen auch Sonder- und Privatschulen sowie Langzeitgymnasien die Vorsorgeuntersuchungen ihrer Schülerinnen und Schüler organisieren und überwachen. Die jeweilige Trägerschaft der Schulen hat für die Erfüllung dieser Aufgaben zu sorgen. Dazu bezeichnen die Schulen eine zuständige Schulärztin oder einen zuständigen Schularzt.
Seit August 2024 werden diese Aufgaben auch durch die jeweiligen besuchten Privat- und Sonderschulen, bzw. Langzeitgymnasien selber wahrgenommen.
Die so genannten Screening-Untersuchungen dienen der Gesundheitsvorsorge und sollen bisher nicht entdeckte Seh- oder Hörbehinderungen oder Haltungsschäden aufdecken.
Die Überprüfung der bisher durchgeführten Impfungen sorgt dafür, dass möglichst wenige Kinder aufgrund vergessener Impfungen an vermeidbaren Infektionen erkranken. Falls Impfungen fehlen, informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern und berät sie gemäss Schweizerischem Impfplan des Bundesamts für Gesundheit. Sind die Eltern einverstanden, impfen Schulärztinnen und Schulärzte die Kinder nach und schliessen damit Impflücken. Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler (in der Regel ab 12 Jahren) können grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Impfungen sie in Anspruch nehmen wollen. Falls durch das Kind Impfungen gewünscht sind und kein Elternteil es zur Untersuchung begleitet, ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern zur Durchführung der Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan trotzdem von Vorteil. Nach den schulärztlichen Untersuchungen informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern über die Ergebnisse der Untersuchung und gibt allenfalls Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab. Die Eltern dürfen bei den Untersuchungen und Impfungen dabei sein, wenn sie es wünschen.
Elektronische Schuluntersuchungskarte eSUK
Die elektronische Schuluntersuchungskarte eSUK ist für die schulärztlichen Untersuchungen. Schulärztliche Untersuchungen können mit der Software Rockethealth SAD elektronisch geplant, erfasst und dokumentiert werden. Die elektronische Lösung für die Schuluntersuchungskarte eSUK verbindet die schulärztlichen Abläufe zwischen Schule, Schularzt/Schulärztin, Eltern und Kind sowie Hausarzt/Hausärztin nahtlos. Die Schule kann die Schülerinnen- und Schülerdaten via Schnittstellen über die Schulverwaltungssoftware automatisiert übernehmen oder manuell importieren. Die Daten in eSUK werden gemäss den Anforderungen vom kantonalen und eidgenössischen Datenschutzgesetz sicher in einem Schweizer Rechenzentrum gespeichert. Medizinische Daten können nur die medizinischen Fachpersonen in der schulärztlichen Tätigkeit einsehen.
Bei Fragen und Interesse an der elektronischen Untersuchungskarte eSUK wenden sich Schulen, Schulärztinnen und Schulärzte an die Firma Rockethealth via E-Mail oder Telefon:
Vorteile:
- E-Mail: sad@rockethealth.ch
- Telefon: +41 44 515 8944
Informationen für Schulen und Schulbehörden
Die Gemeinden bzw. Trägerschaften bezeichnen die schulärztlichen Dienste bzw. die Schulärztinnen und Schulärzte. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben (Epidemien-, Gesundheits- und Volksschulgesetz). Die Gemeinden bzw. Trägerschaften sind dafür verantwortlich, dass die medizinische Gesundheitsvorsorge (schulärztlichen Untersuchungen) und die Prüfung des Impfstatus erfolgt. Dafür schliessen die Schulgemeinden bzw. Trägerschaften mit Schulärztinnen und Schulärzten aus dem Kanton Zürich für ihre schulärztlichen Dienstleistungen einen Vertrag ab.
Im Kindergarten führen hauptsächlich Privatärztinnen und Privatärzte die Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durch. Auf der Primar- und Sekundarstufe sind es die Schulärztinnen und Schulärzte. Die drei Vorsorgeuntersuchungen sind obligatorisch. Eltern, die ihre Kinder privatärztlich untersuchen lassen, müssen dies schriftlich nachweisen. Die Gemeinden bzw. Trägerschaften müssen für jede Untersuchung der schulärztlichen Dienste bei den Eltern oder Erziehungsberechtigte eine schriftliche Einwilligung einholen.
Vorlagen für Elternbriefe, Einwilligungen und weitere Unterlagen können Sie über das Formular bestellen.
Schulärztinnen und Schulärzte entschädigen
Die obligatorischen schulärztlichen Dienstleistungen können von Schul- oder Privatärztinnen und -ärzten aus dem Kanton Zürich erbracht werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten für die obligatorischen schulärztlichen Dienstleistungen folgende Entschädigung:
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Das VSA empfiehlt für die schulärztliche Untersuchung in der 5. Primar- und 2. Sekundarklasse eine Entschädigung von 250 Franken pro Stunde. Schulärztinnen und Schulärzte können neben der Untersuchung auch die Vor- und Nachbereitung, die Zeit für weitere Impftermine sowie gegebenenfalls eine Wegentschädigung abrechnen.
In der Regel untersucht im Kindergarten die Privatärztin oder der Privatarzt das Kind. Die Kosten werden über die Krankenkasse abgerechnet. Das gilt auch, falls die Schulärztin oder der Schularzt das Kind im Kindergartenalter untersuchen muss, weil der Nachweis einer privatärztlichen Untersuchung fehlt. Gemeinden, die keine Schulärztinnen- oder -ärzte bezeichnet haben, tragen die Kosten für privatärztliche Untersuchungen auf der Primar- und Sekundarstufe. Die Entschädigung dafür erfolgt nach dem Tarmed-Tarif und liegt bei einem Richtwert von 176 Franken pro Schülerin und Schüler. Auch erhalten in diesem Fall die Eltern die Kosten des Selbstbehalts für die Durchführung der nötigen Impfungen zurückerstattet. Lassen Eltern ihr Kind bei der Privatärztin oder dem Privatarzt vorsorglich untersuchen, obwohl die Schule eine Schulärztin oder einen Schularzt hat, tragen die Eltern die Kosten dafür selbst.
Ein Gutscheinsystem zur Entschädigung der schulärztlichen Vorsorgeuntersuchung (Kindergarten, 5. Klasse und 8. Klasse) sollte lediglich als Übergangslösung für eine beschränkte Dauer zum Tragen kommen. Mit dem Gutscheinsystem ist nur die ärztliche Vorsorgeuntersuchung beim Privatarzt abgedeckt. Es deckt jedoch nicht die anderen schulärztlichen Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen ab1. Das Gesundheitsgesetz verpflichtet die Gemeinden / Schulen / Trägerschaften dazu, eine Schulärztin oder einen Schularzt zu benennen. Diese nehmen die schulärztlichen Aufgaben wahr.
1 Gesundheitsgesetz §49, §50 & §54b (GesG), Volksschulgesetz (VSG) und Volksschulverordnung (VSV)
Impfungen im Schulalter sind kostenlos1: Weder für die Impfstoffe noch für die Impfdurchführung fallen für die Schulen Kosten an. Schulärztinnen und Schulärzte rechnen die Kosten über den Kanton mit den Krankenversicherern ab. Deshalb entfällt auch der Selbstbehalt für die Eltern.
1 Epidemiengesetz (EpG) und § 18 Abs. 3 der Volksschulverordnung (VSV)
Schulärztliche Untersuchungen organisieren
- Die Eltern können wählen, ob sie ihr Kind beim Privatarzt oder der Schulärztin obligatorisch schulärztlich untersuchen lassen wollen.
- Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft ist für die administrativen Aufgaben verantwortlich:
- Sie plant die Untersuchungen und Impfaktionen.
- Sie überprüft den Impfstatus der Schulkinder.
- Sie informiert die Eltern frühzeitig. - Die Lehrpersonen verteilen die notwendigen Informationsblätter und Formulare. Sie setzen eine Frist für die Rückgabe.
- Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft stellt die Schüleruntersuchungskarten zur Verfügung.
- Sie bestellt die Vorlage dazu beim VSA.
- Sie leitet diese in Klassensätzen an die Schulärztin oder den Schularzt weiter. - Die schulärztlichen Untersuchungen finden entweder in der Schule oder in der Arztpraxis statt.
- Die Schulärztin / der Schularzt oder die Privatärztin / der Privatarzt bewahrt die Untersuchungsergebnisse sicher auf.
- Die Eltern teilen die Untersuchungsergebnisse, die wichtig sind für den Unterricht, der Klassenlehrperson mit.
Falls Eltern ihr Kind bei der Privatärztin oder beim Privatarzt schulärztlich untersuchen lassen, gilt:
- Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft stellt den Eltern die notwendigen Unterlagen für die Untersuchung zu.
- Die Eltern bestätigen die privatärztliche Untersuchung der Schulgemeinde bzw. der Trägerschaft schriftlich innert gegebener Frist.
- Wenn Eltern die Frist verstreichen lassen, mahnt die Schulgemeinde bzw. die Trägerschaft sie sie mit neuer Frist.
- Sind beide Fristen abgelaufen, überweist die Schule das Kind zur Untersuchung an die Schulärztin / den Schularzt.
Häufige Gesundheitsthemen
Schulen sind mit vielfältigen Gesundheitsthemen konfrontiert. Sie finden hier nützliche Informationen und Tipps.
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Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk kann radioaktives Jod freigesetzt werden. Das ist vor allem für Kinder und junge Menschen gefährlich. Jodtabletten sind eine effektive Massnahme, um Schilddrüsenkrebs vorzubeugen, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Schwangere und Personen bis zu 45 Jahren. Deshalb werden alle zehn Jahre Jodtabletten an Schweizer Haushalte, Betriebe und öffentliche Einrichtungen in einem Umkreis von 50 km um ein Schweizer Kernkraftwerk verteilt. Die letzte Verteilung fand Anfang 2024 statt. Im Falle eines Kernkraftwerksunfalls mit Radioaktivitätsfreisetzung und auf Anweisung der Behörden dürfen Lehrkräfte und Betreuer Jodtabletten (Kaliumiodid 65 SERB) an Kinder abgeben. Die Eltern müssen dann über die Abgabe der Jodtabletten informiert werden. Es ist ratsam, die Eltern bereits im Voraus entsprechend zu informieren und gegebenenfalls deren Zustimmung zur Verabreichung der Jodtabletten einzuholen.
Eltern können mit der Schule eine Vereinbarung wegen der Allergie oder der chronischen Krankheit ihres Kindes treffen. In der Vereinbarung klären die Eltern und die Schule gemeinsam, wie in einem medizinischen Notfall gehandelt werden soll. Ausserdem wird den Eltern empfohlen, ihr Einverständnis zu geben, dass die Lehrperson oder die Schulleitung die ganze Klasse inklusive Eltern über die schwere Allergie oder die chronische Krankheit (mit dem Risiko einer plötzlichen raschen Verschlechterung) ihres Kindes informiert.
Lehr- und Betreuungspersonen in der Schule dürfen nach eigenem Ermessen keine Medikamente (auch keine rezeptfreien, keine homöopathischen und keine pflanzlichen Mittel) an die Kinder abgeben. Sie dürfen dies nur nach Absprache mit den Eltern. Das ist gesetzlich geregelt: Wer über die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) verfügt, entscheidet über medizinische Eingriffe. Die Eltern treffen alle Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB) über das Wohl ihres Kindes, seine Pflege und seine Erziehung. Die Pflege des Kindes schliesst auch die Gesundheitspflege und somit eine allfällige Medikamentenabgabe mit ein.
Der Auftrag der Schule umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 2 des Volksschulgesetzes [VSG]). Für die Zeit, in der sich das Kind im Unterricht oder in der Betreuung befindet, nehmen die zuständigen Lehr- und Betreuungspersonen Obhut- und Aufsichtspflichten wahr, die sonst die Eltern haben. Aus diesem Grund müssen Lehrpersonen dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts unversehrt bleiben. Wenn Kinder während ihrer Aufenthaltszeit in der Schule akut erkranken (z.B. Fieber, Kopfschmerzen), müssen Lehrpersonen die Eltern kontaktieren und mit ihnen vereinbaren, dass das Kind nach Hause gehen kann oder die Eltern es abholen. Geht das nicht, sind auch Alternativen möglich. Das Kind darf sich beispielsweise hinlegen oder die Lehrperson kann einen kalten Waschlappen auf die Stirn legen usw. Medikamente dürfen auch in diesem Fall nur in Absprache mit den Eltern gegeben werden. Im Notfall entscheiden die beigezogenen medizinischen Fachpersonen.
Ausnahmen bei bekannten Krankheiten oder Allergien
Eine allgemeine Pflicht zur Abgabe von Medikamenten durch Lehr- und Betreuungspersonen lässt sich weder aus dem Auftrag der Schule noch aus dem Berufsauftrag oder dem Pflichtenheft der zuständigen Lehr- und Betreuungspersonen ableiten. Die integrative Ausrichtung der Volksschule bringt jedoch mit sich, dass auch ein Kind mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen so weit als möglich in der Regelklasse geschult und in der Betreuungseinrichtung der Schule betreut werden muss. Daher sollte ein Kind in der Schule im Einzelfall und bei medizinischer Notwendigkeit Medikamente einnehmen können.
Unter den folgenden Voraussetzungen können die Lehr- oder Betreuungspersonen Medikamente an das Kind abgeben:
- Schriftliche Ermächtigung der Erziehungsberechtigten mit konkreten Anweisungen
- Detaillierte, schriftliche, ärztliche Angaben zur Therapie
- Die Eltern geben das Medikament in der Originalverpackung der Schule ab. Es ist mit einer Etikette und Angaben versehen: Name des Kindes, Dosierung und Zeitpunkt, Datum des Beginns und Dauer der Behandlung
- Die Schülerin oder der Schüler nimmt die Medikamente grundsätzlich selber ein.
- Die Betreuungs- bzw. Lehrpersonen, die die Medikamente abgeben, sind schriftlich bezeichnet und instruiert.
- Die für die Medikamentenabgabe zuständige Betreuungs- bzw. Lehrperson wird vorgängig detailliert instruiert, wie sie im Falle von Nebenwirkungen reagieren soll. Die zuständige Person führt ein Protokoll über Zeitpunkt und Dosierung der Medikamentenabgabe. Falls sie Nebenwirkungen bemerkt, muss sie diese schriftlich festhalten und den Eltern (evt. unter Beizug einer Fachperson) melden. Wenn die Protokollführung im Einzelfall viel Mehrarbeit für eine Lehrperson bedeuten, kann eine Klassenassistenz unterstützen.
- Fällt die zuständige Betreuungs- bzw. Lehrperson aus, muss eine Stellvertretung bestimmt sein. Sie muss vorgängig umfassend über die Medikamentenabgabe instruiert sein.
- Bei Unklarheiten soll der schulärztliche Dienst beigezogen werden
- Allgemein ist zu beachten, dass die Verantwortung für die richtige Dosierung bei der Schülerin / dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten liegt.
Mögliche Notfallsituationen
Erkrankungen, bei denen allenfalls unvermittelt lebensbedrohliche Zustände eintreten können (z.B. bei Allergien, Epilepsien), ist unter den akuten medizinischen Umständen zusätzlich die sofortige Abgabe von Medikamenten notwendig. In diesem Fall gilt Folgendes:
- Das Vorgehen im Notfall resp. die zu treffenden Massnahmen sind im Vorfeld detailliert mit den Eltern und der zuständigen Schulärztin/dem zuständigen Schularzt oder betreuenden Arzt/Ärztin abgesprochen und schriftlich festgehalten.
- Allenfalls notwendige Schulungen zur Erkennung der Symptome und der einzuleitenden Sofortmassnahmen sind durch die Schulärztin oder den Schularzt, den betreuenden Arzt/Ärztin, den Samariterverein oder weitere Fachpersonen durchzuführen.
- Für Aktivitäten ausserhalb des Schulhauses (z.B. Schulreisen, Klassenlager, Sporttage) sind im Einzelfall spezielle Regelungen mit den Erziehungsberechtigten schriftlich zu vereinbaren.
- Bei einer leichten Erkrankung im Klassenlager müssen die Betreuungs- oder Lehrpersonen im Sinne der Eltern handeln und dürfen dabei nicht die eigenen Überzeugungen für die Pflege umsetzen. Massnahmen wie Bettruhe, Tee, Wickel usw. sind zulässig. Eine allfällige Medikamentenabgabe oder ein Arztbesuch darf nur nach Rücksprache mit den Eltern erfolgen. In einer Notfallsituation muss ein Kind ärztlich versorgt werden.
- Bei Unklarheiten wird der Schulärztliche Dienst beigezogen.
Aufbewahrung von Medikamenten für chronische Krankheiten oder Allergien
- Medikamente sind ausser Reichweite der Schülerinnen und Schüler an einem sicheren Ort aufzubewahren. In der Regel ist dies unter Verschluss. Im Notfall müssen sie sofort greifbar sein.
- Lagerungshinweise und Verfalldatum sind zu beachten.
- Medikamente, die nicht mehr benötigt werden, sind den Eltern zurückzugeben oder in der Apotheke zu entsorgen.
- Ausnahmsweise können auch im Rahmen einer akuten Krankheit mit medikamentöser Therapie und gutem Allgemeinzustand der/des betroffenen Schülerin/Schülers während der Schulzeit Medikamente verabreicht werden. Z.B. bei einer akuten Mittelohrentzündung: sie ist nicht ansteckend, es braucht aber Medikamente gegen die Schmerzen und die Entzündung / Infektion.
ADHS steht für Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung. ADHS ist eine Krankheit. Sie betrifft das Verhalten und die Gefühle. Erwachsene, Kinder und Jugendliche können ADHS haben. Die Symptome sind: nicht aufpassen können, sehr impulsiv sein, sich schlecht selbst kontrollieren können und sehr zappelig sein. Wenn jemand Symptome ohne Zappeligkeit hat, nennt man das ADS (Aufmerksamkeitsdefizitstörung).
Mögliche Ursachen
Bei ADHS wird das Gehirn beim Wachsen beeinflusst. Die Entwicklung des Gehirns ist langsamer als sonst. Genetische Faktoren und Umwelteinflüsse spielen eine Rolle. Drei Funktionen sind wichtig für das Gehirnwachstum. Sie entwickeln sich, bis man erwachsen ist.
- Hemmung: Wenn das gut klappt, kann man unwichtige Dinge ignorieren. Man kann sich gut beherrschen.
- Arbeitsgedächtnis: Man kann sich kurz Sachen merken und ordnen.
- Flexibilität: Man kann gut zwischen Aufgaben wechseln. Man denkt über viele Möglichkeiten nach.
Wenn die Hemmung beeinträchtigt ist, führt das zu Schwierigkeiten beim Arbeitsgedächtnis und bei der Flexibilität. Zu viele Ablenkungen machen es schwierig, sich Informationen zu merken und ruhig zwischen Aufgaben zu wechseln. Das Gehirn lernt nicht, was wichtig und was unwichtig ist.
Auftreten und Diagnose
Weltweit haben etwa fünf Prozent der Kinder ADHS. Jungen sind öfter betroffen als Mädchen. Es gibt drei Arten von ADHS:
- Kinder, die nicht gut aufpassen können.
- Kinder, die sehr aktiv und impulsiv sind.
- Kinder, die beides zeigen.
Nur Ärzte oder Psychologen können ADHS feststellen. Sie schauen, wie das Kind im Alltag zurechtkommt. Sie fragen auch die Eltern oder die Schule über das Verhalten des Kindes.
Wenn ein Arzt ADHS feststellt, sagt er, welche Behandlung helfen kann. Die Behandlung hängt davon ab, wie stark ein Kind ADHS hat. Das Ziel ist, dass sich das Kind gut entwickeln und leben kann. Es soll besser mit anderen Personen umgehen können. Manchmal zeigt das Kind noch zusätzliche Störungen. Diese behandelt man auch. Die Behandlung erfolgt in mehreren Schritten. Zum Beispiel mit Gesprächen, Hilfe im Alltag oder Medikamenten.
Ritalin® und Schule
Kinder mit ADHS haben es in der Schule manchmal schwer. Ihre Eltern und Lehrpersonen auch. Lehrpersonen müssen den Unterrichtsstoff zügig vermitteln. Kinder müssen früh planen und gut arbeiten. Kinder mit ADHS können das oft schlechter und brauchen deshalb Unterstützung.
Manche Kinder mit ADHS nehmen Medikamente, zum Beispiel Ritalin®. Das hilft, wenn sie sich nicht konzentrieren können. Oder wenn sie nicht stillsitzen können. Oder wenn sie ohne nachzudenken handeln. Diese Probleme haben sie in der Schule oder zu Hause. Diese Kinder tun sich oft schwer mit Hausaufgaben.
Wenn Kinder in der Schule Medikamente nehmen müssen, kann die Lehrperson dabei helfen. Die Eltern müssen dies mit der Lehrperson besprechen. Sie machen ab, wie sie das Kind unterstützen können. Manche Kinder nehmen die Medikamente nur an Schultagen. Am Wochenende und in den Ferien nehmen sie keine Medikamente, wenn sie dann mit ihrer Krankheit keine Schwierigkeiten haben. In langen Ferien machen Kinder mit ADHS oft eine Pause mit den Medikamenten. Sehr aktive und impulsive Kinder sind dann weniger aufmerksam und weniger vorsichtig. So können leichter Unfälle passieren. Die richtige Dosis Medizin kann helfen Unfälle zu verhindern. Ohne Medizin passieren eher Unfälle. Es ist wichtig, die Dosierung mit dem Arzt oder der Ärztin abzusprechen.
Wirkung
Ritalin® hilft nicht allen Kindern mit ADHS. 60 bis 70 Prozent fühlen sich besser. Sie schreiben schöner, lesen besser und können Dinge besser erledigen. Sie sind ruhiger und freundlicher. Ritalin® ist eine mögliche Therapie bei ADHS.
ADHS-Medikamente helfen gegen die oben genannten Symptome. Kinder, die in der Schule Probleme hatten, fühlen sich oft besser mit den Medikamenten. Ihr Selbstvertrauen wächst. Hat das Kind andere Sorgen wie Traurigkeit oder Angst, braucht es eine zusätzliche Therapie mit einem Psychologen.
Medikament und Nebenwirkungen
Methylphenidat (MPH, wie Ritalin) hilft dem Gehirn, normal zu arbeiten. Ritalin® gibt es seit 1957 in der Schweiz. Es hilft vielen Kindern mit ADHS oder ADS. Nur Ärzte dürfen MPH geben. Sie bestimmen, wie viel und wie oft das Kind es nehmen muss.
Medikamente für ADHS haben wenig Nebenwirkungen. Das Körperwachstum ist langsamer. Manchmal werden Kinder zu unruhig oder zu still. Dann wird die Dosis des Medikaments angepasst. Selten muss man ganz mit dem Medikament aufhören. Lang wirkende Medikamente helfen, dass es dem Kind den ganzen Tag gut geht. Nicht alle Kinder mit ADHS brauchen Medikamente.
Medikament: ja oder nein?
Viele Eltern sind unsicher, ob Medikamente wir Ritalin® später zum Drogenmissbrauch führen können. Die Erfahrungen zeigen: Das ist meistens nicht so. Studien sagen: Eine gute Behandlung mit Medikamenten kann sogar verhindern, dass Jugendliche später Drogen nehmen. Wenn Kinder mit ADHS keine Medikamente bekommen, probieren sie später eher Drogen. ADHS-Medikamente können helfen, dass Kinder oder Jugendliche nicht so impulsiv sind. Dann nehmen Jugendliche weniger Drogen, um ruhiger zu werden.
Die Impfprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen zählen zu den wirksamsten und kostengünstigsten Massnahmen der Prävention. In den schulärztlichen Untersuchungen (Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe) überprüft der Schularzt / die Schulärztin den Impfstatus anhand des Impfausweises (Original oder Kopie). Eine Überprüfung ist wichtig, da im Kindergarten- und Schulalter die häufigsten Übertragungen von Infektionskrankheiten stattfinden. Ein Ausbruch z.B. von Masern bedeutet neben einer Gefährdung von anderen Personen und dem enormen Aufwand für die Ausbruchskontrolle (Epidemiengesetz), auch eine Störung des regulären Schulbetriebs. Sowohl die Eltern als auch die Schule sind verpflichtet alles zu unternehmen, um den regulären Schulbetrieb aufrecht zu erhalten (Volksschulgesetz und Volksschulverordnung).
Fehlen wichtige Impfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) oder ist eine Nachimpfung fällig, so informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern. Ihnen wird empfohlen, die Impfungen nachholen zu lassen entweder bei der Privatärztin / dem Privatarzt oder mit schriftlichem Einverständnis bei der Schulärztin oder beim Schularzt. Impfungen sind freiwillig, es besteht kein Impfzwang. Im Sinne des Epidemiengesetzes kommt neben der Überprüfung des Impfstatus eine Impfberatung dazu. Eltern sollen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten, über die Möglichkeiten und Massnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung aufgeklärt werden. Kontrolle, schulärztliche Beratung und das schulärztliche Impfangebot tragen dazu bei, dass die Durchimpfungsrate erhöht wird. Dies liegt im Interesse einer wirksamen Prävention. Das Impfangebot – insbesondere auf der Mittel- und Sekundarstufe – ist gerechtfertigt, da Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe oft Lücken im Impfschutz aufweisen. Die Schulen können Impfaktionen planen, bei denen Kinder und Jugendliche der Volksschule geimpft werden. Die Schulärztinnen und Schulärzte führen diese Impfungen durch. Die Impfungen sind kostenlos. Dabei ist wie bei den schulärztlichen Untersuchungen darauf zu achten, dass das schriftliche Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten eingeholt wird.
Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler (meistens ab dem Alter von 12 Jahren) können grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Impfungen sie in Anspruch nehmen wollen. Falls Impfungen gewünscht sind, ist eine schriftliche Einwilligung zur Durchführung der Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan trotzdem von Vorteil.
Persönliche Haltung
Das Schulpersonal darf natürlich eine eigene Meinung betreffend Impfungen haben. Aber wie bei religiösen oder politischen Überzeugungen dürfen weder Schülerinnen und Schüler noch deren Eltern einseitig beeinflusst werden. Die Eltern haben das Recht, von medizinischen Fachpersonen objektiv beraten zu werden und sich ohne Beeinflussung eine Meinung zu bilden.
Ansteckende Krankheiten
In Schulen besteht ein erhöhtes Risiko, dass sich Infektionskrankheiten übertragen. Schulen können durch gute Kommunikation und rasches Handeln dazu beitragen, die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. Bricht eine übertragbare Krankheit an der Schule aus, ist es wichtig, dass die Schule mit der zuständigen Schulärztin respektive dem zuständigen Schularzt zusammenarbeitet. Schulen finden auf der Website «Ansteckende Krankheiten» weitere Informationen und Handlungsanweisungen.
Informationen für Eltern zu ansteckenden Krankheiten sind auf der Website «Schulärztliche Angebote – Ansteckende Krankheiten» zusammengestellt. Es sind Krankheiten aufgeführt, die zu einem Schulausschluss führen können: Windpocken, Augengrippe, Bakterielle Hirnhautentzündung, Brechdurchfall (Norovirus), Gelbsucht (Hepatitis A), Keuchhusten, Krätze, Masern, Ringelröteln, Röteln und Tuberkulose.
Wissenswertes für Lehrpersonen
Schulärztinnen und Schulärzte stehen Lehrpersonen für medizinische Fragen zur Verfügung. Insbesondere in den Bereichen der Ernährung, Bewegung, Suchtprävention oder Sexualpädagogik. Auch im Umgang mit chronischen Krankheiten der Schülerinnen und Schüler (z.B. Epilepsie, Diabetes oder Allergien) sind Schulärztinnen und Schulärzte Ansprechpartner. Projekte in der Klasse zu gesundheits- oder sexualpädagogischen Themen kann eine Schulärztin oder ein Schularzt unterstützen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Anhaltend hohe Temperaturen beeinflussen die Gesundheit von Mensch und Tier. Direkte Hitze schwächt uns Menschen. Besonders gefährdet sind die Jüngsten und die Ältesten. Auch die Pflanzenwelt verändert sich, bspw. durch Verschiebung der Pollensaison oder Verbreitung von Krankheiten durch Mücken und Zecken. Unter folgenden Links finden Lehrpersonen Informationen, was an Hitzetagen zu beachten ist.
Im Lehrplan 21 ist die altersgerechte Sexualerziehung verankert. Daher ist die dazugehörige Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) von Bedeutung. Die PHZH stellt den Lehrpersonen für den sexualkundlichen Unterricht auch Planungshilfen zur Verfügung. Ausserdem bieten mehrere sexualpädagogische Fachstellen entsprechende Angebote in Schulklassen an – als Ergänzung zum sexualkundlichen Unterricht. Diese Angebote werden von der Bildungsdirektion subventioniert.
Nach einer Erkrankung oder Verletzung ist Bewegung im Rahmen des Schulsports meist ohne Probleme schnell wieder möglich. Schülerinnen und Schüler mit einer leichten Erkrankung oder Verletzung können mit gewissen Anpassungen im Normalfall gut am Schulsportunterricht teilnehmen. Das Ziel des Projekts «Activdispens» ist das Durchbrechen von Inaktivität und Immobilisation während einer Verletzungs- oder Krankheitsphase bei Kindern und Jugendlichen. «Activdispens» bietet Lehrpersonen ein Instrument, um teilzeitdispensierte Schülerinnen und Schüler in angepasstem Rahmen in den Schulsport zu integrieren. Dabei kann die Schule bei der Schulärztin oder dem Schularzt eine Zweitmeinung zu einem bestehenden, externen Arztzeugnis einholen. Mit dem Activdispens-Arztzeugnis haben Schulärztinnen und -ärzte die Möglichkeit, leicht verletzte oder leicht erkrankte Kinder und Jugendliche durch eine klar definierte Teildispensation nach wie vor aktiv am Sportunterricht teilhaben zu lassen.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler Schwierigkeiten im Unterricht, sollten Lehrpersonen an eine mögliche Schwerhörigkeit denken. Nachfolgend aufgelistet sind Verhaltensweisen, die auf eine Hörbeeinträchtigung hinweisen. Kinder und Jugendliche:
- sind nach kurzer Zeit unaufmerksam.
- sind schnell entmutigt.
- geben Antworten ohne Zusammenhang («haben nicht aufgepasst»).
- melden sich in einer Gruppe wenig oder gar nicht.
- sehen die Lehrperson oder Mitschülerinnen und Mitschüler intensiv an, um an den Lippen abzulesen.
- fordern Aufmerksamkeit ein.
- sind soziale Aussenseiter / sind zurückgezogen.
- haben einen eingeschränkten Wortschatz.
- haben Mühe bei Hörverständnisübungen.
- haben eine Sprachentwicklungsverzögerungen oder –störung.
- haben räumliche Orientierungsschwierigkeiten
- hören in ruhigem Umfeld problemlos, anders als bei Hintergrundlärm.
Bevor aufwendige Abklärungen eingeleitet werden, sollten sich Lehrpersonen mit der Schulärztin oder dem Schularzt austauschen. Diese können beispielsweise eine professionelle Audiometrie durchführen (mit Einverständnis der Eltern).
Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Titel Medikamentenabgabe in der Schule und speziell unter ADHS und Ritalin.
Informationen für Eltern
Eltern sind für die Gesundheitserziehung in der Familie zuständig. Schulärztinnen und Schulärzte ergänzen die Gesundheitserziehung in Zusammenarbeit mit den Schulen. Die schulärztlichen Angebote für Familien mit Kindern in der Volksschule sind auf der Website Schulärztliche Angebote aufgeführt. Dort finden sich auch Informationen zu ansteckenden Krankheiten.
Beratung und Unterstützung durch den kantonalen schulärztlichen Dienst
Der kantonale schulärztliche Dienst im Volksschulamt berät und unterstützt Schulärztinnen und Schulärzte, Schulen, Schulbehörden, Trägerschaften sowie Eltern in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderungen, gesundheitliche Fragen in Zusammenhang mit der Schule, im Impfwesen und in der Gesundheitsvorsorge. Die Städte Winterthur und Zürich führen eigene Schulärztliche Dienste mit vollamtlichen Schulärztinnen und Schulärzten.
Angebote des kantonalen schulärztlichen Dienstes
Der kantonale Schulärztliche Dienst erlässt verbindliche Richtlinien, stellt Informationsmaterial zur Verfügung und führt die Bestellungen von Impfstoffen für die Impfaktionen der Schulärztinnen und Schulärzte aus. Zudem können Vorlagen zu ärztlichen Schülerkarten (schulärztliche Untersuchungskarten), Befundzettel für Eltern, Impfinformationen u.a. bestellt werden.
Rechtsgrundlagen Schulärztlicher Dienst
Die Rechtlichen Grundlagen des Schulärztlichen Dienstes Kanton Zürich liegen im Gesundheitsgesetz, Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1)
Patientendokumentation § 13
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.
4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
Schweigepflicht und Anzeige § 15
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxisgemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet.
4 Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt,
a.den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.
Anleitung in Schulen § 49
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.
2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.
Gesundheit während der Schulpflicht § 50
1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.
2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG). Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen, die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden.
3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Allgemeines § 54
1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Dritten übertragen.
2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligatorisch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden § 54a
1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Impfungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.
2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
Massnahmen in Institutionen § 54b
1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen folgende Pflichten:
a.Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen.
b.Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
c.Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheitserreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.
Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100)
Schulärztlicher Dienst § 20
1 Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
Volksschulverordnung (VSV, LS 412.101)
Schulärztlicher Dienst § 16
1 Der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich berät und unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er erlässt nach Anhören der betroffenen Organisationen verbindliche Richtlinien.
2 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, den Schulen sowie den Fachstellen in Fragen der Gesundheitsberatung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention zusammen.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Massnahmen mit.
4 Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig.
Schulärztliche Untersuchungen § 17
a.Grundsatz
1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.
2 Die Gemeinden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen sicher.
b.Inhalt § 17a
1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden erhoben:
a.Grösse und Gewicht,
b.Seh- und Hörvermögen,
c.Impfstatus.
2 Auf der Kindergartenstufe erfolgt zusätzlich eine Entwicklungsbeurteilung.
3 In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Es bezweckt in erster Linie die Früherkennung gesundheitlicher Gefährdungen.
c.Untersuchungsergebnisse § 17b
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäss § 17 a Abs. 1 in einer Untersuchungskarte, die der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt.
2 Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung mit.
4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskarten zuständig.
d.Kosten § 17c
1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe.
3 Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekundarstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten.
e.Impfen § 18
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.
2 Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularztimpfen lassen.
3 Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kostenlos:
a.Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen,
b.FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis, Zeckenenzephalitis)
c.Impfungen gemäss § 6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975.
4 Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs. 3 werden über den Kanton mit den Krankenkassen abgerechnet.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Schulärztlicher Dienst der Stadt Zürich
- Schulärztlicher Dienst der Stadt Winterthur
- BAG: Gesundheit für Kinder und Jugendliche (Dossier)
- Kanton Zürich: Schulzahnmedizin
- Gewaltprävention – Unterstützung für Schulen
- Kantonale Anlaufstelle gegen weibliche Genitalbeschneidung
- Medienkompetenz in der Schule
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Volksschulamt - Abteilung Schulführung, Sektor Schulärztlicher Dienst