Schulärztlicher Dienst

Die körperliche und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern, liegt auch in der Verantwortung der Schulen. Der schulärztliche Dienst des VSA unterstützt die Schulen sowie die Schulärztinnen und Schulärzte dabei.

Informationen für Schulärztinnen und Schulärzte

Schulärztinnen und Schulärzte unterstützen die Gemeinden, Schulen und Trägerschaften in den Präventionsmassnahmen, der Gesundheitsförderung, dem Impfwesen, der Gesundheitsberatung und -erziehung. Dazu arbeiten sie mit anderen Fachstellen zusammen, die für die Gesundheitsprävention in der Schule zuständig sind. Im Auftrag der Gemeinden bzw. Trägerschaften führen sie die obligatorischen schulärztlichen Untersuchungen durch. Die Schulärztinnen und Schulärzte sind erste Ansprechpersonen für Gemeinden bzw. Schulen und Trägerschaften bei Fragen zu Krankheiten, Hygiene und Prävention übertragbarer Krankheiten an Schulen.

Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft schliesst mit Schulärztinnen und Schulärzten aus dem Kanton Zürich für ihre Dienstleistungen einen Vertrag ab.

Der Schulärztliche Dienst des Volksschulamts stellt Schulärztinnen und Schulärzten verschiedene Dokumente, Vorlagen und Impfunterlagen zur Verfügung. Sie können diese mit einem elektronischen Formular bestellen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Volksschulamt empfiehlt für die schulärztliche Untersuchung in der 5. Primar- und 2. Sekundarklasse eine Entschädigung von 250 Franken pro Stunde. Schulärztinnen und Schulärzte können neben der Untersuchung auch die Vor- und Nachbereitung, die Zeit für weitere Impftermine sowie gegebenenfalls eine Wegentschädigung abrechnen. Impfungen sind kostenlos, wenn sie im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung durchgeführt werden und die Impfstoffe über den schulärztlichen Dienst des Volksschulamts bestellt werden1. Die Leistungen werden über den Kanton mit den Krankenversicherern abgerechnet.

1 Epidemiengesetz (EpG) und § 18 Abs. 3 der Volksschulverordnung (VSV)

Die Schulärztin oder der Schularzt darf Untersuchungsergebnisse und Beobachtungen aus den schulärztlichen Untersuchungen nur den Eltern oder Erziehungsberechtigten bzw. den betreffenden Schülerinnen und Schülern mitteilen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für den Unterricht bedeutsam sind. Z.B:

  • Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens
  • Entwicklungsschwierigkeiten, die eine ungestörte schulische Entwicklung erschweren
  • schwere und allgemein beeinträchtigende Allergien und chronische Krankheiten

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können die Orientierung der Lehrperson oder der Schulbehörden an die Schulärztin oder den Schularzt delegieren – indem sie sie vom Berufsgeheimnis entbinden. Die Entbindung erfolgt schriftlich durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder durch das urteilsfähige Kind. Ein Kind ist für einen solchen Entscheid in der Regel mit rund 12 Jahren urteilsfähig.

Schliessen Schulärztinnen und Schulärzte bei der Untersuchung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen die sexuelle Integrität, sind sie berechtigt, den zuständigen Behörden auch ohne Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und des betroffenen Kindes ihre Wahrnehmungen zu melden1. Besteht ein konkreter Verdacht auf Kindsmisshandlung, kann die Schule oder die Gemeinde den Schularzt oder die Schulärztin ersuchen, eine medizinische Untersuchung durchzuführen, damit eine ärztliche Dokumentation vorliegt. Die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist dafür nicht nötig2.

1 § 15 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a Gesundheitsgesetz (GesG)

2 §16 Abs. 4 Volksschulverordnung (VSV)

Schulärztinnen und Schulärzte sind Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendliche oder Allgemeinmedizin / Innere Medizin, die im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erfahren sind. Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen (Public Health / MPH) sind nicht nur wünschenswert, sondern zunehmend unerlässlich für die schulärztliche Tätigkeit im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. Deshalb wird der Besuch von Fortbildungen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin, des Impfwesens und des öffentlichen Gesundheitswesens vorausgesetzt. Die Schulärztinnen und Schulärzte besitzen die gesetzliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich.

  • Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Schulen und auch mit Fachstellen zusammen. Sie beraten in Gesundheitsfragen und bei der Erziehung zu gesundem Verhalten.
  • Sie unterstützen, ansteckende Krankheiten in Schulen zu verhindern und zu bekämpfen. Das ist das so genannte Outbreak-Management. Sie klären die Krankheitsfälle auf und helfen bei den Massnahmen. Z.B. bei Keuchhusten, Masern, Meningokokken u.a.
  • Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht Kinder bei Verdacht auf Misshandlung. Besteht dieser, muss die Schule bei der KESB eine Meldung machen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen ihre Zustimmung dazu nicht geben.
  • Schulärztinnen oder Schulärzte untersuchen Volksschulkinder drei Mal: im Kindergarten, in der 5. Klasse (Primarstufe) und in der 8. Klasse (Sekundarstufe). Oft machen private Ärzte und Ärztinnen die Untersuchung im Kindergarten. Die Schulen sorgen dafür, dass die Untersuchungen stattfinden. 

Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden diese Dinge geprüft:

Vorteile:

  • Grösse und Gewicht
  • Sehvermögen und Hörvermögen
  • Impfstatus
  • Im Kindergarten: die Entwicklung des Kindes
  • Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu Impfungen. Die Schülerinnen und Schüler können sich bei der Schulärztin oder dem Schularzt impfen lassen. Diese Impfungen sind kostenlos. Dazu gehören Basisimpfungen nach dem Schweizer Impfplan und die Impfung gegen FSME (Früh-Sommer-Meningo-Enzephalitis).

Gesetzliche Grundlagen für die schulärztlichen Aufgabenbereiche:

  • Gesundheitsgesetz §49, §50 & §54b (GesG)
  • Volksschulgesetz (VSG)
  • Volksschulverordnung (VSV)

Schulärztliche Untersuchungen

Im Auftrag der Schulen führen Schulärztinnen und Schulärzte schulärztliche Untersuchungen durch. Im Kanton Zürich sind drei Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben:

  • im Kindergarten,
  • in der 5. Primarklasse und
  • in der 2. Sekundarklasse.

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Im Kindergartenalter untersucht in der Regel die Privatärztin oder der Privatarzt das Kind. Die Untersuchung findet meist vor Kindergarteneintritt oder im ersten Semester des ersten Kindergartenjahres statt. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können ihr Kind aber auch zur Schulärztin oder zum Schularzt der Schule überweisen lassen. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung1. Der Arzt oder die Ärztin bewertet die allgemeine Entwicklung des Kindes und geht dabei nach den Richtlinien der Vorsorgeuntersuchung des 4. bis 6. Lebensalters der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie vor.

1 §17c der Volksschulverordnung (VSV)

Die schulärztliche Untersuchung auf der Primar- und Sekundarstufe kann durch ein Beratungsgespräch ergänzt werden. Dieses ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Schule bzw. Trägerschaft trägt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung. Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten steht frei, ihr Kind vom Privatarzt / von der Privatärztin untersuchen zu lassen. Dies jedoch auf eigene Kosten. Falls die Schule keinen Schularzt / keine Schulärztin beauftragt hat, trägt die Schule bzw. Trägerschaft die Kosten für die privatärztliche Untersuchung.

HPV-Impfung

Infektionen mit den humanpathogenen Papillomaviren (HPV) gehören zu den häufigsten sexuell übertragbaren Krankheiten. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die verfügbaren HPV-Impfstoffe sehr wirksam und sicher sind. Schulärztinnen und Schulärzte sind gemäss Volksschulverordnung angehalten, im Rahmen ihrer schulärztlichen Untersuchungen in der 5. Primarklasse sowie der 2. Sekundarklasse die HPV-Impfung bei Mädchen und Jungen ab 11 Jahren zu empfehlen und mit schriftlichem Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durchzuführen. Verwendet wird der nonavalente HPV-Impfstoff Gardasil 9, der seit Januar 2019 erhältlich ist.

Seit 1. März 2020 ist das revidierte Gesundheitsgesetzes (GesG) in Kraft. Gemäss § 50 GesG ergreifen Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler. So müssen auch Sonder- und Privatschulen sowie Langzeitgymnasien die Vorsorgeuntersuchungen ihrer Schülerinnen und Schüler organisieren und überwachen. Die jeweilige Trägerschaft der Schulen hat für die Erfüllung dieser Aufgaben zu sorgen. Dazu bezeichnen die Schulen eine zuständige Schulärztin oder einen zuständigen Schularzt.

Seit August 2024 werden diese Aufgaben auch durch die jeweiligen besuchten Privat- und Sonderschulen, bzw. Langzeitgymnasien selber wahrgenommen.

Die so genannten Screening-Untersuchungen dienen der Gesundheitsvorsorge und sollen bisher nicht entdeckte Seh- oder Hörbehinderungen oder Haltungsschäden aufdecken.

Die Überprüfung der bisher durchgeführten Impfungen sorgt dafür, dass möglichst wenige Kinder aufgrund vergessener Impfungen an vermeidbaren Infektionen erkranken. Falls Impfungen fehlen, informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und berät sie gemäss Schweizerischem Impfplan des Bundesamts für Gesundheit. Sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einverstanden, impfen Schulärztinnen und Schulärzte die Kinder nach und schliessen damit Impflücken. Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler (in der Regel ab 12 Jahren) können grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Impfungen sie in Anspruch nehmen wollen. Falls durch das Kind Impfungen gewünscht sind und kein Elternteil bzw. erziehungsberechtigte Person es zur Untersuchung begleitet, ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zur Durchführung der Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan trotzdem von Vorteil. Nach den schulärztlichen Untersuchungen informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung und gibt allenfalls Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dürfen bei den Untersuchungen und Impfungen dabei sein, wenn sie es wünschen.

Elektronische Schuluntersuchungskarte eSUK

Die elektronische Schuluntersuchungskarte eSUK ist für die schulärztlichen Untersuchungen. Schulärztliche Untersuchungen können mit der Software Rockethealth SAD elektronisch geplant, erfasst und dokumentiert werden. Die elektronische Lösung für die Schuluntersuchungskarte eSUK verbindet die schulärztlichen Abläufe zwischen Schule, Schularzt/Schulärztin, Eltern/Erziehungsberechtigten und Kind sowie Hausarzt/Hausärztin nahtlos. Die Schule kann die Schülerinnen- und Schülerdaten via Schnittstellen über die Schulverwaltungssoftware automatisiert übernehmen oder manuell importieren. Die Daten in eSUK werden gemäss den Anforderungen vom kantonalen und eidgenössischen Datenschutzgesetz sicher in einem Schweizer Rechenzentrum gespeichert. Medizinische Daten können nur die medizinischen Fachpersonen in der schulärztlichen Tätigkeit einsehen.

Bei Fragen und Interesse an der elektronischen Untersuchungskarte eSUK wenden sich Schulen, Schulärztinnen und Schulärzte an die Firma Rockethealth via E-Mail oder Telefon:

Vorteile:

Informationen für Schulen und Schulbehörden

Die Schulen bezeichnen die schulärztlichen Dienste bzw. die Schulärztinnen und Schulärzte. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben (Epidemien-, Gesundheits- und Volksschulgesetz). Die Schulen sind dafür verantwortlich, dass die medizinische Gesundheitsvorsorge (schulärztlichen Untersuchungen) und die Prüfung des Impfstatus erfolgt. Dafür schliessen die Schulgemeinden bzw. Trägerschaften mit Schulärztinnen und Schulärzten aus dem Kanton Zürich für ihre schulärztlichen Dienstleistungen einen Vertrag ab.

Im Kindergarten führen hauptsächlich Privatärztinnen und Privatärzte die Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durch. Auf der Primar- und Sekundarstufe sind es die Schulärztinnen und Schulärzte. Die drei Vorsorgeuntersuchungen sind obligatorisch. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder privatärztlich untersuchen lassen, müssen dies schriftlich nachweisen. Die Schulen müssen für jede Untersuchung der schulärztlichen Dienste bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine schriftliche Einwilligung einholen.

Vorlagen für Elternbriefe, Einwilligungen und weitere Unterlagen können Sie über das elektronische Formular bestellen.

Schulärztinnen und Schulärzte entschädigen

Die obligatorischen schulärztlichen Dienstleistungen können von Schul- oder Privatärztinnen und -ärzten aus dem Kanton Zürich erbracht werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten für die obligatorischen schulärztlichen Dienstleistungen folgende Entschädigung:

Schulärztinnen und Schulärzte

Das VSA empfiehlt für die schulärztliche Untersuchung in der 5. Primar- und 2. Sekundarklasse eine Entschädigung von 250 Franken pro Stunde. Schulärztinnen und Schulärzte können neben der Untersuchung auch die Vor- und Nachbereitung, die Zeit für weitere Impftermine sowie gegebenenfalls eine Wegentschädigung abrechnen.

Privatärztinnen und Privatärzte

In der Regel untersucht im Kindergarten die Privatärztin oder der Privatarzt das Kind. Die Kosten werden über die Krankenkasse abgerechnet. Das gilt auch, falls die Schulärztin oder der Schularzt das Kind im Kindergartenalter untersucht, weil der Nachweis einer privatärztlichen Untersuchung fehlt. Schulen, die keine Schulärztinnen- oder -ärzte bezeichnet haben, tragen die Kosten für privatärztliche Untersuchungen auf der Primar- und Sekundarstufe. Die Entschädigung dafür erfolgt nach dem Tarmed-Tarif und liegt bei einem Richtwert von 176 Franken pro Schülerin und Schüler. Auch erhalten in diesem Fall die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Kosten des Selbstbehalts für die Durchführung der nötigen Impfungen zurückerstattet. Lassen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihr Kind bei der Privatärztin oder dem Privatarzt vorsorglich untersuchen, obwohl die Schule eine Schulärztin oder einen Schularzt hat, tragen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Kosten dafür selbst.

Gutscheinsystem

Ein Gutscheinsystem zur Entschädigung der schulärztlichen Vorsorgeuntersuchung (Kindergarten, 5. Klasse und 8. Klasse) sollte lediglich als Übergangslösung für eine beschränkte Dauer zum Tragen kommen. Mit dem Gutscheinsystem ist nur die ärztliche Vorsorgeuntersuchung beim Privatarzt abgedeckt. Es deckt jedoch nicht die anderen schulärztlichen Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen ab1. Das Gesundheitsgesetz verpflichtet die Gemeinden / Schulen / Trägerschaften dazu, eine Schulärztin oder einen Schularzt zu benennen. Diese nehmen die schulärztlichen Aufgaben wahr.

1 Gesundheitsgesetz §49, §50 & §54b (GesG), Volksschulgesetz (VSG) und Volksschulverordnung (VSV)

Impfkosten

Impfungen im Schulalter sind kostenlos1: Weder für die Impfstoffe noch für die Impfdurchführung fallen für die Schulen Kosten an. Schulärztinnen und Schulärzte rechnen die Kosten über den Kanton mit den Krankenversicherern ab. Sie bestellen den Impfstoff über den kantonalen schulärztlichen Dienst. Deshalb entfällt auch der Selbstbehalt für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Epidemiengesetz (EpG) und § 18 Abs. 3 der Volksschulverordnung (VSV)

Schulärztliche Untersuchungen organisieren

  1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie ihr Kind beim Privatarzt oder der Schulärztin obligatorisch schulärztlich untersuchen lassen wollen.
  2. Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft ist für die administrativen Aufgaben verantwortlich:
    - Sie plant die Untersuchungen und Impfaktionen.
    - Sie überprüft den Impfstatus der Schulkinder.
    - Sie informiert die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten frühzeitig.    
  3. Die Lehrpersonen verteilen die notwendigen Informationsblätter und Formulare. Sie setzen eine Frist für die Rückgabe.
  4. Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft stellt die Schüleruntersuchungskarten zur Verfügung.
    - Sie bestellt die Vorlage dazu beim VSA.
    - Sie leitet diese in Klassensätzen an die Schulärztin oder den Schularzt weiter.
  5. Die schulärztlichen Untersuchungen finden entweder in der Schule oder in der Arztpraxis statt.
  6. Die Schulärztin / der Schularzt oder die Privatärztin / der Privatarzt bewahrt die Untersuchungsergebnisse sicher auf.
  7. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen die Untersuchungsergebnisse, die wichtig sind für den Unterricht, der Klassenlehrperson mit.
  8. Falls Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihr Kind bei der Privatärztin oder beim Privatarzt schulärztlich untersuchen lassen, gilt:

Falls Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihr Kind bei der Privatärztin oder beim Privatarzt schulärztlich untersuchen lassen, gilt:

  • Die Schulgemeinde bzw. Trägerschaft stellt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die notwendigen Unterlagen für die Untersuchung zu.
  • Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bestätigen die privatärztliche Untersuchung der Schulgemeinde bzw. der Trägerschaft schriftlich innert gegebener Frist.
  • Wenn Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Frist verstreichen lassen, mahnt die Schulgemeinde bzw. die Trägerschaft sie sie mit neuer Frist.
  • Sind beide Fristen abgelaufen, überweist die Schule das Kind zur Untersuchung an die Schulärztin / den Schularzt.

Häufige Gesundheitsthemen

Schulen sind mit vielfältigen Gesundheitsthemen konfrontiert. Sie finden nützliche Informationen und Tipps zu ADHS, Allergien, Hitze, Impfungen, Jodtabletten, Medikamentenabgabe in der Schule, Schwerhörigkeit, sexualkundlichem Unterricht und Sportdispens mit Bewegung auf der folgenden Webseite:

Ansteckende Krankheiten

In Schulen besteht ein erhöhtes Risiko, dass sich Infektionskrankheiten übertragen. Schulen können durch gute Kommunikation und rasches Handeln dazu beitragen, die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. Bricht eine übertragbare Krankheit an der Schule aus, ist es wichtig, dass die Schule mit der zuständigen Schulärztin respektive dem zuständigen Schularzt zusammenarbeitet. Schulen finden auf der Website «Ansteckende Krankheiten» weitere Informationen und Handlungsanweisungen. 

Wissenswertes für Lehrpersonen

Schulärztinnen und Schulärzte beantworten den Lehrpersonen medizinische Fragen. Insbesondere Fragen zur Ernährung, Bewegung, Suchtprävention oder Sexualpädagogik. Auch im Umgang mit chronischen Krankheiten der Schülerinnen und Schüler (z.B. Epilepsie, Diabetes oder Allergien) sind Schulärztinnen und Schulärzte Ansprechpartner. Sie können auch Projekte in der Klasse zu gesundheits- oder sexualpädagogischen Themen unterstützen.

Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind für die Gesundheitserziehung in der Familie zuständig. Schulärztinnen und Schulärzte ergänzen die Gesundheitserziehung in Zusammenarbeit mit den Schulen. Die schulärztlichen Angebote für Familien mit Kindern in der Volksschule sind auf der Website Schulärztliche Angebote aufgeführt. Dort finden sich auch Informationen zu ansteckenden Krankheiten.

Es sind Krankheiten aufgeführt, die zu einem Schulausschluss führen können: Windpocken, Augengrippe, Bakterielle Hirnhautentzündung, Brechdurchfall (Norovirus), Gelbsucht (Hepatitis A), Keuchhusten, Krätze, Masern, Ringelröteln, Röteln und Tuberkulose.

Beratung und Unterstützung durch den kantonalen schulärztlichen Dienst

Der kantonale schulärztliche Dienst im Volksschulamt berät und unterstützt Schulärztinnen und Schulärzte, Schulen, Schulbehörden, Trägerschaften sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderungen, gesundheitliche Fragen in Zusammenhang mit der Schule, im Impfwesen und in der Gesundheitsvorsorge. Die Städte Winterthur und Zürich führen eigene Schulärztliche Dienste mit vollamtlichen Schulärztinnen und Schulärzten.

Angebote des kantonalen schulärztlichen Dienstes

Der kantonale Schulärztliche Dienst erlässt verbindliche Richtlinien, stellt Informationsmaterial zur Verfügung und führt die Bestellungen von Impfstoffen für die Impfaktionen der Schulärztinnen und Schulärzte aus. Zudem können Vorlagen zu ärztlichen Schülerkarten (schulärztliche Untersuchungskarten), Befundzettel für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Impfinformationen u.a. bestellt werden.

Rechtsgrundlagen Schulärztlicher Dienst

Die Rechtlichen Grundlagen des Schulärztlichen Dienstes Kanton Zürich liegen im Gesundheitsgesetz, Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1)

Patientendokumentation § 13

1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.

2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.

4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

Schweigepflicht und Anzeige § 15

1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

2 Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxisgemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet.

4 Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt,

a.den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

Anleitung in Schulen § 49

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.

2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.

Gesundheit während der Schulpflicht § 50

1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.

2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG). Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen, die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden.

3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Allgemeines § 54

1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Dritten übertragen.

2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligatorisch erklären.

3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden § 54a

1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Impfungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.

2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.

Massnahmen in Institutionen § 54b

1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen folgende Pflichten:

a.Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen.

b.Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.

c.Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.

2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheitserreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.

Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100)

Schulärztlicher Dienst § 20

1 Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben.

2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

Volksschulverordnung (VSV, LS 412.101) 

Schulärztlicher Dienst § 16

1 Der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich berät und unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er erlässt nach Anhören der betroffenen Organisationen verbindliche Richtlinien.

2 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, den Schulen sowie den Fachstellen in Fragen der Gesundheitsberatung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention zusammen.

3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Massnahmen mit.

4 Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig.

Schulärztliche Untersuchungen § 17

a.Grundsatz

1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.

2 Die Gemeinden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen sicher.

b.Inhalt § 17a

1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden erhoben:

a.Grösse und Gewicht,

b.Seh- und Hörvermögen,

c.Impfstatus.

2 Auf der Kindergartenstufe erfolgt zusätzlich eine Entwicklungsbeurteilung.

3 In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Es bezweckt in erster Linie die Früherkennung gesundheitlicher Gefährdungen.

c.Untersuchungsergebnisse § 17b

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäss § 17 a Abs. 1 in einer Untersuchungskarte, die der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt.

2 Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.

3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung mit.

4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskarten zuständig.

d.Kosten § 17c

1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe.

3 Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekundarstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten.

e.Impfen § 18

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.

2 Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularztimpfen lassen.

3 Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kostenlos:

a.Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen,

b.FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis, Zeckenenzephalitis)

c.Impfungen gemäss § 6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975.

4 Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs. 3 werden über den Kanton mit den Krankenkassen abgerechnet.

Kontakt

Volksschulamt – Abteilung Schulführung, Sektor Schulärztlicher Dienst

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 60

Sekretariat

E-Mail

schularzt@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: