Ansteckende Krankheiten in der Volksschule

Aktuell

Krätze/Scabies

Aktuell kommen in den Schulen Krätze-Fälle vor. 

Allgemeine Information zu Krankheiten

Informationen für Eltern zu ansteckenden Krankheiten sind auf der Seite Schulärztliche Angebote – Ansteckende Krankheiten zusammengestellt. Folgende Krankheiten sind beschrieben: Windpocken, Augengrippe, Bakterielle Hirnhautentzündung, Brechdurchfall (Norovirus), Gelbsucht (Hepatitis A), Keuchhusten, Krätze, Masern, Ringelröteln, Röteln und Tuberkulose. Schulen können diese Texte als Bausteine für die Information an Eltern nutzen.

Handlungsanweisungen
und Informationen für Schulen

Im Fall eines Ausbruchs von ansteckenden Krankheiten benötigen Schulen vertiefte Informationen, damit sie die Situation angemessen einschätzen können und handlungsfähig sind. Diese Informationen sind hier nach Krankheit zusammengestellt und werden laufend aktualisiert.

Augengrippe

Augengrippe heisst medizinisch «Konjunctivitis epidemica». Adenoviren vom Typ 8, 19, 37 verursachen die Augengrippe.

Massnahmen für Erkrankte

  • Wenn ein Arzt oder eine Ärztin «Konjunctivits epidemica» diagnostiziert, gilt für Betroffene ein Schulausschluss.
  • Eine Rückkehr in die Schule ist möglich ab dem 15. Tag nach Krankheitsausbruch auf einem Auge. Wenn das zweite Auge später infiziert ist, gelten wiederum 15. Tage ab Krankheitsausbrauch beim zweiten Auge.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Hygienevorschriften befolgen
  • Sehr wichtig ist Händewaschen.

Bakterielle Hirnhautentzündung

Meningokokken-Bakterien verursachen die bakterielle
Hirnhautentzündung.

Vorteile:

  • Meldepflichtige Krankheit: Der Arzt / die Ärztin meldet den Krankheitsfall dem Kantonsarzt innert 24 Stunden.

Massnahmen für Erkrankte

  • Schulausschluss
  • Eine Rückkehr zur Schule ist 24 Stunden nach Behandlungsbeginn möglich. Oder wenn der Arzt oder die Ärztin keine bakterielle Hirnhautentzündung mehr diagnostizieren kann.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Wenn die Kontaktperson vor weniger als elf Tagen Kontakt mit der erkrankten Person UND einen engen Kontakt hatte (gemäss Kriterien des Bundesamts für Gesundheit (BAG)), ist eine Antibiotikaprophylaxe in Absprache mit dem kantonsärztlichen Dienst empfohlen.

Brechdurchfall

Noroviren verursachen Brechdurchfall. Medizinisch spricht man von einer allgemeinen akuten Gastroenteritis.

Massnahmen für Erkrankte

  • Erkrankte Kinder und Jugendliche sollten nicht zur Schule gehen, solange sie Beschwerden haben. Die Rückkehr zur Schule empfiehlt sich erst nach mindestens 24 Stunden, besser erst nach 48 Stunden ohne Beschwerden.
  • Ein Schulausschluss für Erkrankte ist dann erforderlich, wenn nicht alle Personen in der Einrichtung die Hygienemassnahmen einhalten können.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Keine spezifischen Massnahmen

Sonstiges

  • In der Schule und zu Hause halten alle sorgfältig die üblichen Hygienemassnahmen ein, insbesondere Händewaschen mit Seife. Erwachsene unterstützen die Kinder dabei.
  • Das Personal trägt Einmalhandschuhe beim Wickeln eines erkrankten Kindes.
  • Räumlichkeiten, Gegenstände und Spielzeug mindestens einmal täglich reinigen und desinfizieren.

Gelbsucht (Hepatitis A)

Oftmals haben an Gelbsucht erkrankte Personen auch Durchfall.

Vorteile:

  • Meldepflichtige Krankheit: Der Arzt / die Ärztin meldet den Krankheitsfall dem Kantonsarzt innert 24 Stunden.

Massnahmen für Erkrankte

  • Schulausschluss
  • Eine Rückkehr zur Schule ist ab dem sechsten Tag nach Ausbruch des akuten Durchfalls oder Auftreten der Gelbsucht möglich.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Eine nachträgliche Impfung für enge Kontaktpersonen ist empfohlen, wenn sie eine fehlende Immunität gegen Hepatitis A hat und wenn sie mit der erstinfizierten Person engen Kontakt hatte.

Sonstiges

  • In der Schule und zu Hause halten alle sorgfältig die üblichen Hygienemassnahmen ein, insbesondere Händewaschen mit Seife. Erwachsene unterstützen die Kinder dabei.
  • Das Personal trägt Einmalhandschuhe beim Wickeln eines erkrankten Kindes.
  • Räumlichkeiten, Gegenstände und Spielzeug mindestens einmal täglich reinigen und desinfizieren.

Keuchhusten

Der medizinische Name des Keuchhustens ist «Pertussis».

Vorteile:

  • Meldepflichtige Krankheit: 
    • Im Kindergarten und in der Schule: Der Arzt / die Ärztin meldet gehäufte Krankheitsfälle zeitnah dem Kantonsarzt.
    • In Betreuungseinrichtungen, z.B. in einer Kita, mit Gefährdung von Babys jünger als sechs Monate: Der Arzt / die Ärztin meldet bereits einen Einzelfall dem Kantonsarzt innerhalb von 24 Stunden. 
  • Der Arzt / die Ärztin meldet Krankheitsfälle mit dem Meldeformular «Häufung von klinischen Befunden».

Massnahmen für Erkrankte

Handelt es sich um eine einzelne Erkrankung, kann in der Regel das erkrankte Kind weiterhin zur Schule gehen oder die erkrankte Person kann weiterhin in der Schule arbeiten.

Bei mindestens zwei bestätigten Fällen handelt es sich um einen Ausbruch. Dann ist ein Schulausschluss des erkrankten Kindes oder der Person während der infektiösen Phase angezeigt.

Eine Rückkehr in die Schule ist möglich:

  • ab dem 6. Tag nach Beginn der Antibiotika-Therapie oder
  • ohne Antibiotika: ab dem 22. Tag nach Hustenbeginn oder
  • wenn der Arzt / die Ärztin bestätigt, dass der Keuchhusten-Test der Person negativ ist.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Ab zwei und mehr bestätigten Fällen informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Lehrpersonen.
  • Die Schule kommuniziert die Empfehlung zur Impfstatuskontrolle und weist auf das erhöhte Komplikationsrisiko bei Babys jünger als sechs Monaten hin, bzw. wie Babys oder Schwangere am besten geschützt werden.
  • Empfohlene Antibiotikaprophylaxe für:
    • Babys jünger als sechs Monate, die noch nicht zweimal gegen Pertussis geimpft wurden.
    • nicht immune Kinder oder Erwachsene. Sie sind noch nicht durch eine Impfung geschützt und haben privaten oder beruflichen Kontakt zu Babys jünger als sechs Monate.
    • Schwangere und nicht immune Schwangere im 3. Trimester
    • Immunen Personen mit Kontakt zu Babys jünger als sechs Monate oder nicht immunen Personen ohne Kontakt zu Babys jünger als sechs Monaten wird keine Antibiotika-Prophylaxe empfohlen.

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Der Keuchhusten heisst medizinisch «Pertussis». Er wird auch «blauer Husten» genannt.

Allgemeines

Keuchhusten ist eine sehr ansteckende Krankheit. Besonders gefährdet sind Babys, die jünger als sechs Monate sind.

Erreger

Der Erreger sind die Bakterien «Bordetella pertussis» 

Übertragung

Die Ansteckung geschieht durch Tröpfchen, Speichel oder Flüssigkeiten der kranken Person. Sie ist ansteckend, wenn sie Symptome hat. Sie bleibt bis zu 21 Tage nach Beginn des Hustens ansteckend. Eine Behandlung mit Antibiotika kann die Ansteckung auf fünf Tage nach Beginn der Behandlung verkürzen.

Inkubationszeit

Die Inkubationszeit ist die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten der ersten Symptome. Bei Keuchhusten ist diese Zeit meist sieben bis zehn Tage. Sie kann aber auch 4 bis 21 Tage sein.

Symptome

Die Krankheit beginnt mit Husten, Schnupfen und Heiserkeit. Vor allem nachts hustet man oft. Nach ein bis zwei Wochen zeigen sich starke Hustenanfälle. Am Ende eines Anfalls kann ein Krampf im Hals entstehen. Dadurch wird die Haut blau. Man nennt das «blauer Husten». Danach holt man tief Luft. Das macht ein typisches Geräusch. Oft endet ein Anfall mit Erbrechen. Wenn man die Krankheit einmal hatte, ist man nicht dauerhaft geschützt.

Diagnose

Man kann den Erreger in der Nase nachweisen.

Behandlung

Eine spezielle Behandlung mit Antibiotika verringert das Risiko, andere anzustecken. Diese Behandlung kann auch den Krankheitsverlauf mildern. Normale Hustenmittel helfen nicht.

Verlauf und Prognose

Wenn ein Kind nicht geimpft ist, dauert die Krankheit vier bis sechs Wochen. Das Kind hat in dieser Zeit Hustenanfälle. Der Husten kann auch länger als sechs Wochen dauern.

Vorbeugung

Die Impfung schützt vor Keuchhusten. Wer nicht genug geimpft ist, sollte die fehlenden Impfungen nachholen. Das Bundesamt für Gesundheit hat einen Impfplan. Die Impfung wirkt nicht ewig. Erwachsene sollten die Impfung wiederholen. Schwangere Frauen sollten die Impfung in jeder Schwangerschaft bekommen.

Schulbesuch und Schulausschluss

Kranke Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Dies gilt auch für kranke Erwachsene. Das ist wichtig, wenn sie ansteckend sind. Sie sollen keinen Kontakt zu Risikopersonen haben.

  • Ist ein einziges Kind krank, darf es in der Regel trotzdem in die Schule oder in den Kindergarten gehen.
  • Die ansteckende Phase dauert fünf Tage mit Antibiotika. Ohne Antibiotika dauert sie 21 Tage.
  • Risikopersonen sind:
    • Babys, die jünger als sechs Monate sind
    • Schwangere Frauen im letzten Drittel der Schwangerschaft
    • Menschen, die beruflich mit Babys jünger als sechs Monate arbeiten.
  • Wenn mindestens zwei Personen Keuchhusten haben, spricht man von einem Ausbruch. Dann gilt ein Schulausschluss:
    • Alle Schüler und Schülerinnen, Lehrer und Lehrerinnen und Betreuer und Betreuerinnen mit Keuchhusten dürfen nicht zur Schule gehen. Sie sollen Antibiotika nehmen. Nach sechs Tagen mit Antibiotika dürfen sie wieder zur Schule gehen. Ohne Antibiotika müssen sie 21 Tage zu Hause bleiben. Familien mit Babys und schwangeren Frauen müssen mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt sprechen. Die Schule muss sofort wissen, wenn jemand Keuchhusten hat.

Aktuelle Keuchhusten-Situation

Aktuell gibt es in Schulen viele Fälle von Keuchhusten. Deshalb gilt derzeit bereits für einen Einzelfall bei Kindern und Erwachsenen der Schulausschluss. 

Vorteile:

  • Erkrankte Kinder oder Erwachsene mit Keuchhusten-Symptomen lassen sich testen.
  • Sie bleiben zu Hause, bis sie das Testergebnis bekommen. 
  • Ist die Person positiv getestet, ist eine Antibiotika-Therapie angezeigt. 

Kommen in der Schule zwei oder mehr Keuchhustenfälle vor, sollte die Schule Massnahmen ergreifen.

Der zuständige Schularzt oder die zuständige Schulärztin meldet die Fälle dem Kantonsärztlichen Dienst.

Die folgenden Informationen können Schulen für sich und für eine Elterninformation verwenden.

Was die Krankheit Keuchhusten ist

Pertussis ist eine Krankheit. Man nennt sie auch Keuchhusten. Bakterien machen diese Krankheit. Sie ist sehr ansteckend. Man bekommt sie durch Speicheltröpfchen. Für Babys jünger als sechs Monate kann die Krankheit sehr gefährlich sein. Die Krankheit macht starken Husten. Der Husten dauert sechs bis zehn Wochen.

Pertussis ist keine meldepflichtige Krankheit. Ärztinnen und Ärzte müssen die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt bei einzelnen Keuchhustenfällen nicht informieren. Wenn es aber einen Einzelfall in einer Gemeinschaftseinrichtung mit Babys gibt wie z.B. in einer Kita oder es viele Fälle gibt, müssen sie das melden. Sie müssen alles tun, damit sich Infektionskrankheiten nicht ausbreiten. Mehr Informationen gibt es im Epidemiengesetz (EpG) und in der Verordnung dazu. Das Bundesamt für Gesundheit hat eine Liste mit meldepflichtigen Infektionskrankheiten.

Bei Keuchhusten-Ausbrüchen in Gesundheits- und Kinderbetreuungseinrichtungen mit Babys jünger als sechs Monate muss der Kantonsärztliche Dienst darüber rasch informiert werden. Es braucht dann spezielle Massnahmen, um den Ausbruch zu kontrollieren.

In Kindergärten und Schulen gibt es spezielle Regeln, weil es dort keine Babys jünger als sechs Monate hat.
Damit sich Keuchhusten in Kindergärten und Schulen trotzdem nicht weiterverbreitet, empfehlen wir folgende Massnahmen:

Kranke Kinder und Jugendliche sollen zu Hause bleiben. Auch kranke Erwachsene im schulischen Umfeld sollen zu Hause bleiben.

Das gilt für die Zeit, in der sie ansteckend sind. Sie sollen keinen Kontakt zu Risikopersonen haben.

  • Einzelfälle dürfen weiter zur Schule oder in den Kindergarten gehen.
  • Die ansteckende Zeit dauert fünf Tage mit Antibiotika. Ohne Antibiotika dauert sie 21 Tage.
  • Risikopersonen sind Babys jünger als sechs Monate. Auch Schwangere im letzten Schwangerschaftsdrittel gehören dazu. Personen, die beruflich mit Babys jünger als sechs Monate arbeiten, sind auch Risikopersonen.
  • Wenn mindestens zwei Personen Keuchhusten haben, gelten diese Regeln:
    • Alle Schülerinnen und Schüler mit Keuchhusten dürfen nicht zur Schule gehen. 
    • Auch Lehrpersonen und Betreuungspersonen mit Keuchhusten dürfen nicht zur Schule gehen. 
    • Diese Personen sollen Antibiotika nehmen. 
    • Nach sechs Tagen mit Antibiotika dürfen sie wieder zur Schule gehen. 
    • Ohne Antibiotika dürfen sie erst nach 21 Tagen wieder zur Schule gehen. 
    • Familien mit Babys oder schwangeren Frauen sollen mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt sprechen. 
    • Die Krankheit muss sofort der Schulleitung gemeldet werden.

Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und Erziehungsberechtigten sowie das Lehr- und Betreuungspersonal über die Krankheit Keuchhusten.

Pertussis ist eine ansteckende Krankheit. Die Schulleitung kann die «Informationen zu Keuchhusten - einfach erklärt» in geeigneter Form abgeben. Sinnvollerweise bezieht die Schulleitung die Schulärztin oder den Schularzt mitein. Die Schulärztin oder der Schularzt kontrolliert die Impfungen. Gemeinsam mit der Schulleitung besprechen sie die Situation. Sie planen Massnahmen, um den Ausbruch der Krankheit zu stoppen.

Der zuständige Schularzt oder die zuständige Schulärztin überprüft den Impfstatus bei allen Kontaktpersonen (Klassenkameraden, Lehrpersonen)

Die Impfung gegen Keuchhusten (DTPa) gehört zu den Grundimpfungen in der Schweiz. Diese Impfung schützt gut gegen die Krankheit. Der Schutz ist aber nicht immer vollständig und hält nicht ewig.

Die Impfung wird in folgenden Altersstufen bei Kindern gegeben: im Alter von zwei Monaten, dann vier Monaten, dann zwölf Monaten, zwischen vier und sieben Jahren und zwischen 11 und 15 Jahren (fünfte Auffrischimpfung).

Schwangere sollen im zweiten oder dritten Trimenon auch eine Keuchhusten-Impfung bekommen. Das gilt, wenn die letzte Impfung oder die Krankheit mehr als fünf Jahre zurückliegen. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt die Keuchhusten-Impfung in jeder Schwangerschaft. So sollen Babys in den ersten Lebenswochen geschützt werden.

Wenn der Impfstatus nicht vollständig ist, sollen die fehlenden Impfungen nachgeholt werden. Das gilt auch, wenn in der Schule kein Keuchhusten-Fall bestätigt wird.

Wegen Husten zum Arzt gehen

Wenn jemand in einem Kindergarten oder in einer Schule Keuchhusten hat, dann müssen alle anderen Kinder und die Lehrerpersonen vorsichtig sein. Auch andere Personen, die dort arbeiten, müssen aufpassen. Wer Kontakt mit dem kranken Kind hatte und jetzt hustet, muss zum Arzt gehen. Der Arzt oder die Ärztin muss wissen, dass es in der Schule oder im Kindergarten Keuchhusten gibt. Der Arzt oder die Ärztin kann mit einem Nasenabstrich prüfen, ob jemand Keuchhusten hat. Das Informationsblatt folgt den Empfehlungen für den Ausschluss von Kindern bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten. Diese Empfehlungen hat die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz erstellt (Empfehlungen für den (vor-)schulischen Ausschluss bei übertragbaren Krankheiten und Parasitosen).

Kontaktpersonen ohne Symptome sollen vorsorglich Antibiotika nehmen, um die Krankheit zu verhindern.

Diese Personen sind:

  • Babys jünger als sechs Monate, die noch nicht zweimal gegen Keuchhusten geimpft sind.
  • Kinder und Erwachsene, die nicht gegen Keuchhusten geimpft sind und Kontakt zu Babys jünger als sechs Monate haben. Das kann privat oder beruflich sein.
  • Schwangere im letzten Drittel der Schwangerschaft, die nicht gegen Keuchhusten geimpft sind.
  • Personen, die gegen Keuchhusten geimpft sind und Kontakt zu Babys jünger als sechs Monate haben, brauchen keine Antibiotika. Auch Personen, die nicht gegen Keuchhusten geimpft sind und keinen Kontakt zu Babys jünger als sechs Monaten haben, brauchen keine Antibiotika.

Kopfläuse

Für die Untersuchung und Bekämpfung bei Läusebefall in Schulen sind die Gemeinden bzw. Trägerschaften zuständig. Sinnvoll ist es, für die Bekämpfung speziell ausgebildete Personen einzusetzen (Lausfachpersonen). Generell entscheidet jedoch die Gemeinde bzw. Trägerschaft selbst, wie sie das regeln möchte. Bei hartnäckigem Befall oder bei nicht kooperierenden Eltern kann zur Unterstützung, Beratung und Motivation die zuständige Schulärztin oder der zuständige Schularzt beigezogen werden. Um eine Ausbreitung des Läusebefalls frühzeitig zu verhindern, haben sich systematische Kontrollen der Schulklassen durch Lausfachpersonen besonders nach Sommer- und Herbstferien bewährt.

Der Läusebefall ist lästig und aufwändig in der Behandlung, ist aber kein Dispensationsgrund, auch nicht für den Schwimmunterricht. Um die Läuse erfolgreich aus einer Schulklasse zu eliminieren, müssen alle Betroffenen in der Klasse korrekt gegen Läuse behandelt werden. Wenn Eltern trotz wiederholter Aufforderung die Läusebehandlung nicht sachgemäss durchführen oder sie sich weigern zu kooperieren, kann eine vorübergehende Dispensation der betroffenen Schülerin oder des Schülers vom Unterricht notwendig werden. Die Schulpflege bzw. die Schulleitung ordnet diese an. Wenn sich eine ganze Klasse wiederholt angesteckt hat, reicht dies als Grund für eine Dispensation1.

1 § 29 Abs. 1 Volksschulverordnung (VSV)

Krätze, Krätzmilbe

Die medizinische Bezeichnung für Krätze oder Krätzmilbe ist «Scabies».

Um einen Ausbruch handelt es sich, wenn zwei oder mehr Fälle innerhalb derselben Einrichtung auftreten.

Vorteile:

  • Meldepflichte Krankheit bei Häufung von Fällen: Der Arzt / die Ärztin oder der Schularzt / die Schulärztin meldet gehäufte Krankheitsfälle dem Kantonsarzt.

Massnahmen für Erkrankte

  • Eine Rückkehr zur Schule ist 24 Stunden nach Behandlungsbeginn möglich. Oder wenn der Arzt oder die Ärztin Krätze nicht mehr diagnostizieren kann.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Personen aus dem gleichen Haushalt müssen mitbehandelt werden.

Sonstiges

  • Gegenstände mit längerem Körperkontakt (z. B. Handtücher, Stofftiere) bei 60° Grad waschen oder in einem Plastiksack verschlossen vier Tage auf den Balkon stellen oder 24 Stunden im Tiefkühler lagern. Polstermöbel absaugen.

Empfehlungen vom kantonsärtzlichen Dienst zu Krätze in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen

Vorteile:

  • Menschen mit Krätze dürfen nicht in die Kita, den Kindergarten, die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen.
  • Sie müssen bis mindestens 24 Stunden nach Beginn der Behandlung zu Hause bleiben. 
  • Wenn viele Personen oder das Betreuungspersonal betroffen sind, dauert der Ausschluss länger. Das gilt besonders für Einrichtungen mit direktem Hautkontakt. Dann müssen sie bis mindestens 24 Stunden nach der zweiten Behandlung zu Hause bleiben. 
  • Insgesamt kann der Schulausschluss acht bis elf Tage dauern.

Masern

Masern sind eine sehr ansteckende Viruserkrankung und gefährden die öffentliche Gesundheit.

Vorteile:

  • Meldepflichtige Krankheit bereits im Verdachtsfall: Der Arzt / die Ärztin meldet Krankheitsfälle dem Kantonsarzt innert 24 Stunden.

Daher streben die Schweiz und das restliche Europa in der Bevölkerung eine Impfquote von 95 Prozent an. Masern ist eine Krankheit, die durch Impfung vermeidbar ist. Impfungen senken das Risiko, dass sich ansteckende Krankheiten in Schulen verbreiten können. Eine Impfung oder die durchgemachte Krankheit machen in der Regel ein Leben lang immun gegen eine Masernerkrankung.

Vorsorgliche Massnahmen

Die Schule und die zuständigen Schulärztinnen und Schulärzte können dazu beitragen, dass möglichst viele Kinder gegen Masern geimpft sind:

  • Information an die Eltern sowie Erziehungsberechtigten bereits bei der Kindergarteneinschreibung über die Wichtigkeit der Masernimpfung. Die Schule verweist z.B. auf Informationen von kantonalen Gesundheitsbehörden oder vom Bundesamt für Gesundheit (BAG).
  • Mitarbeitende der Schule ermuntern, sich am Schweizerischen Impfplan zu orientieren und zu impfen.
  • Information an das Schulpersonal und die Eltern sowie Erziehungsberechtigten, dass Kontaktpersonen bei fehlender Masernimmunität in Quarantäne müssen. Nicht Geimpfte oder Personen, die noch nie Masern hatten, müssen bis zu drei Wochen isoliert zu Hause bleiben (Quarantäne). Das gilt auch dann, wenn bereits Aktivitäten wie Prüfungen, Lager usw. geplant waren.

Massnahmen im Verdachtsfall oder bei einem Masernausbruch

Ein Masernfall zeigt sich mit Fieber, Hautausschlag und Husten, Nasenschleimhaut- oder Bindehautentzündung.

Information an die Gesundheitsdienste

Die Schulleitung informiert bei jedem Masern(verdachts)fall in der Schule sofort die betroffenen Gesundheitsdienste: Kantonsärztlicher Dienst, Schulärztlicher Dienst, zuständiger Schularzt / zuständige Schulärztin.

Impfstatus überprüfen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Impfstatus zu überprüfen:

  • Telefonisch beim Privatarzt / bei der Privatärztin nachfragen.
  • Den Impfausweis mitnehmen und in der Apotheke nachfragen.
  • Telefonisch beim Telemedizinanbieter der eigenen Krankenkassenversicherung nachfragen. Die Kontaktangaben dazu sind auf der Rückseite der Versicherungskarte.
  • Selber den ersten Impfcheck machen und diesen dann von einem Arzt oder einer Apothekerin überprüfen lassen.

Ärztinnen oder Ärzte überprüfen zeitnah den Masernimpfstatus von betroffenen Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schülern und ihren im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Dadurch können sie rasch Massnahmen für nicht Immune und solche mit unbekanntem Immunstatus ergreifen.

Personen, die im Voraus eine ärztliche Impf- oder Krankheitsbescheinigung (Kopie des Impfausweises bzw. Arztzeugnis) abgegeben haben, müssen bei einem Masernausbruch an der Schule nicht kontaktiert werden. Die abgegebenen Daten werden vertraulich behandelt. Sie werden unter Einhaltung des geltenden kantonalen Datenschutzgesetzes an einem sicheren Ort aufbewahrt.

Ein Schüler oder eine Schülerin hat Masern

Vorteile:

  • Die Schulleitung informiert sofort die Lehrpersonen der Klasse.
  • Die Lehrperson informiert umgehend die Eltern und Erziehungsberechtigten, dass die Kinder nach Hause in Quarantäne müssen und schickt alle Kinder nach Hause.
  • Die Lehrperson meldet der Schulleitung zurück, dass sie mit allen Schülerinnen und Schülern sowie Eltern gesprochen hat und sie die Schülerinnen und Schüler nach Hause geschickt hat.

Eine Lehrperson oder angestellte Person der Schule hat Masern

Vorteile:

  • Die Schule klärt ab, mit wem die erkrankte Person Kontakt hatte.
  • Für Klassen, die Kontakt mit der kranken Person hatten, gelten dieselben Massnahmen, wie wenn eine Schülerin oder ein Schüler Masern hat.
  • Mitarbeitende Kontaktpersonen müssen nach Hause gehen. Sie müssen zu Hause bleiben, bis der kantonsärztliche Dienst des Kantons Zürich sagt, dass sie wieder arbeiten dürfen. Dieses Vorgehen steht im Epidemiengesetz.
  • Weitere Massnahmen erfahren die betroffenen Personen, sobald die medizinischen Fachpersonen die Impfausweise geprüft haben.

Zu Hause bleiben, bzw. in Quarantäne sein

Vorteile:

  • Nicht ausgehen
  • Nicht zur Arbeit und nicht in die Schule gehen
  • Keinen Besuch zu Hause empfangen
  • Keinen Kontakt nach draussen haben

Impfausweise überprüfen

Für Personen, die nach 1963 geboren sind, gilt:

Vorteile:

  • Alle Schülerinnen, Schüler und Mitarbeitenden der betroffenen Klasse müssen innert acht Stunden den Impfausweis fotografieren und einreichen.
  • Den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse, die E-Mail-Adresse (der Eltern) und die Mobilnummer (der Eltern) schicken sie mit.
  • Die Fotos und persönlichen Angaben schicken die Eltern an die E-Mail-Adresse des zuständigen Schularztes oder der zuständigen Schulärztin UND in Kopie (cc) an den Schulärztlichen Dienst des Kantons Zürich: schularzt@vsa.zh.ch.

Für Personen, die 1963 oder früher geboren sind, gilt:

Vorteile:

  • Diese Personen senden eine E-Mail mit Namen, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Mobilnummer an den zuständigen Schularzt oder die zuständige Schulärztin UND in Kopie (cc) an den Schulärztlichen Dienst des Kantons Zürich: schularzt@vsa.zh.ch

Die Schulleitung informiert Schulärztinnen und Schulärzte

Vorteile:

  • Erreichbarkeit der Schulleitung, auch ausserhalb der Schulzeiten: Mobilnummer und E-Mail-Adresse
  • Kontaktdaten der Lehrpersonen und des Schulpersonals: Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Mobilnummer und E-Mail-Adresse
  • Kontaktdaten der Schülerinnen und Schüler mit Klassenlisten: Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Mobilnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden)
  • Kontaktdaten der Eltern oder Erziehungsberechtigten: Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Mobilnummer und E-Mail-Adresse

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Logo / Absender Schule

Betreff: Masernausbruch

Anrede

Ein Kind an unserer Schule hat (vielleicht) Masern. Masern
sind eine ansteckende Krankheit. Die Krankheit kann sehr gefährlich sein. Wir wollen (weitere) Ansteckungen gemeinsam verhindern.

So helfen Sie mit:

  • Machen Sie Fotos vom Impfausweis Ihres Kindes. Fotografieren Sie alle Seiten.
  • Mailen Sie die Fotos an den Schularzt oder die Schulärztin Dr. XY (E-Mail: xxxxx) UND an schularzt@vsa.zh.ch. Schreiben Sie in der E-Mail den Namen und das Geburtsdatum des Kindes, Ihre Adresse und Ihre Telefonnummer.
  • Sie müssen Ihr Kind zu Hause behalten. Es darf nicht in die Schule gehen. Ihr Kind darf auch nicht rausgehen oder Besuch empfangen.
  • Die ganze Klasse muss zu Hause bleiben. Das Gesundheitsamt bestimmt dies bei ansteckender Masernkrankheit. Ihr Kind darf erst wieder in die Schule, wenn das Gesundheitsamt es erlaubt.

Wenn der Schularzt oder die Schulärztin Ihre E-Mail bekommen hat, überprüft er/sie den Impfausweis und kontaktiert Sie. Dann wissen Sie, ob Ihr Kind gegen Masern geimpft ist und wann es wieder in die Schule gehen darf.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüsse

Massnahmen für Erkrankte

  • Schulausschluss bereits bei einem Masernverdachtsfall 
  • Isolierung zu Hause
  • Eine Rückkehr zur Schule ist ab dem 5. Tag nach Beginn des Hautausschlags möglich. Oder wenn der Arzt oder die Ärztin Masern mit einer mikrobiologischen Untersuchung nicht mehr diagnostizieren kann.

Massnahmen für Kontaktpersonen

Als Kontaktperson gelten Personen, die mit der/dem Erkrankten innerhalb der ansteckenden Zeit (vier Tage vor und vier Tage nach Auftreten des Ausschlags) Kontakt hatten.

Nicht immune Kontaktpersonen

  • sind ungeimpft oder 
  • haben die Krankheit nicht durchgemacht
  • Schulausschluss, wenn der erste Kontakt zur erkrankten Person weniger als 72 Stunden her ist: Die Kontaktperson wird von Gemeinschaftseinrichtungen für 21 Tage nach Letztkontakt mit der / dem Erkrankten ausgeschlossen und bleibt isoliert zu Hause.
  • Kein Schulausschluss, wenn sich die Kontaktperson nachträglich innert 72 Stunden impfen lässt nach dem ersten Kontakt zur erkrankten Person.
  • Speziellen Risikogruppen wie Babys jünger als ein Jahr, Schwangere oder Immunsupprimierte können nach ärztlicher Rücksprache Immunglobuline (innerhalb von sechs Tagen nach Erstkontaktmit der erkrankten Person verabreicht werden.

Immune Kontaktpersonen

  • haben die Krankheit durchgemacht
  • sind vor 1963 geboren
  • haben bereits eine Masernimpfung erhalten. Es wird dringend empfohlen, die zweite Impfung sehr rasch nachzuholen (in der Apotheke oder bei einem Arzt oder einer Ärztin)

Ringelröteln

Die medizinische Bezeichnung für Ringelröten ist «Erythema infeciosum». Der Pavovirus 19 verursacht Ringelröten.

Massnahmen für Erkrankte

  • Keine spezifische Massnahme nötig
  • Der allgemeine Gesundheitszustand der erkrankten Person ist entscheidend, ob sie in die Schule gehen kann.

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Keine spezifische Massnahme nötig
  • Ausnahme: Schwangere Kontaktpersonen sollen Rücksprache nehmen mit ihrer Frauenärztin / ihrem Frauenarzt.

Röteln

Der Rötelvirus löst die Krankheit Röteln aus. Sie heisst medizinisch «Rubeola».

Vorteile:

  • Meldepflichtige Krankheit: Der Arzt / die Ärztin meldet gehäufte Krankheitsfälle dem Kantonsarzt innert 24 Stunden.

Massnahmen für Erkrankte

  • Keine spezifische Massnahme nötig

Massnahmen für Kontaktpersonen

– Keine spezifische Massnahme nötig
– Ausnahme: Schwangere Kontaktpersonen sollen ihren Impfschutz klären und Rücksprache nehmen mit ihrer Frauenärztin / ihrem Frauenarzt.

Tuberkulose

Vorteile:

  • Meldepflichtige Krankheit: Der Arzt / die Ärztin meldet Krankheitsfälle dem Kantonsarzt innert sieben Tagen.

Massnahmen für Erkrankte

  • Schulausschluss bei ansteckender Lungen-Tuberkulose gemäss ärztlicher Weisung

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Handelt es sich um eine offene Lungen-Tuberkulose, muss eine so genannte Umgebungsabklärung der Kontaktperson erfolgen. Diese geschieht nach Absprache mit dem Kantonsarzt, und allenfalls weiteren Stellen wie der Lungenliga oder dem Arzt oder der Ärztin.

Windpocken (Varizellen, wilde/spitze
Blattern)

Massnahmen für Erkrankte

  • Keine spezifischen Massnahmen nötig

Massnahmen für Kontaktpersonen

  • Keine spezifischen Massnahmen nötig
  • Ausnahme: Schwangere Kontaktpersonen sollen den Schutzstatus klären und Rücksprache nehmen mit ihrer Frauenärztin / ihrem Frauenarzt.

Sonstiges

  • Die Schule informiert Eltern von immunsupprimierten Kindern über die Krankheitsfälle.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Schulführung, Sektor Schulärztlicher Dienst

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 60

Sekretariat

E-Mail

schularzt@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: