Der Wald ist ein wertvoller, noch weitgehend intakter Natur- und Erholungsraum. Dank der strengen eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung ist er bis heute grösstenteils von Bauten und Anlagen verschont geblieben.
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Freie Zugänglichkeit
Das Betreten von Wald und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet (Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs). Das gilt auch, wenn der Wald in Privatbesitz ist. Von den Waldbesuchern darf aber Rücksicht auf das private Eigentum und Achtung vor der Natur erwartet werden.
Grossflächige Einzäunungen von Wald sind in der Schweiz verboten. Möglich sind nur kleinflächige Einzäunungen, um junge Waldbäume oder Naturschutzgebieten zu schützen.
Bewilligungen
Vorhaben im und am Wald beeinflussen den Lebensraum Wald, seine Bewirtschaftung und seine Pflege. Sie müssen deshalb bewilligt werden.
Bauvorhaben
Weitere Vorhaben
Sie brauchen eine Bewilligung vom zuständigen Kreisforstmeister, wenn Sie
- eine Waldparzelle teilen,
- Wald im Eigentum der Gemeinde oder einer Korporation veräussern,
- eine Waldfeststellung durchführen möchten.
Verbote
Grundsätzlich ist es verboten,
- eine Waldfläche kahl zu schlagen oder nieder zu halten,
- im Wald Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und Dünger anzuwenden,
- mit dem Motorfahrzeug im Wald zu fahren (auf Waldstrassen und insbesondere abseits von Strassen).
Für begründete Ausnahmefälle erteilt der zuständige Kreisforstmeister eine Ausnahmebewilligung. Für das das Befahren von Waldstrassen ist die Gemeinde zuständig.
Feuer im Wald
Feuer kann einen Baum oder den Wald schwer beschädigen. Deshalb gilt:
- Benutzen Sie möglichst nur eingerichtete Feuerstellen.
- Machen Sie kein Feuer bei grosser Trockenheit! Beachten Sie die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe!
- Machen Sie auf keinen Fall Feuer direkt neben einem Baum. Die Baumrinde verträgt nicht mehr Hitze als unsere eigene Haut!
Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Die einzige Ausnahme im Wald ist das (bewilligte) Verbrennen von trockenem Waldholz (Schlagabraum) z.B. nach einem Holzschlag, wenn nur wenig Rauch entsteht. Denn Rauch ist Feinstaub. Im Kanton Zürich sind solche Feuer nur in den Monaten März bis Oktober zugelassen. Sie sind meist unnötig, und ihre Emissionen belasten Mensch und Umwelt.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Von November bis Februar ist die Verbrennung von Waldholz (Schlagabraum) im Kanton Zürich verboten, mit Ausnahme von Grillfeuern und Brauchtumsfeuern (§17 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung). Eine Ausnahmebewilligung kann der zuständige Revierförster oder die zuständige Revierförsterin erteilen:
- für das Verbrennen von Waldabfällen in schwer zugänglichen Gebieten
- bei extremen Waldschadensereignissen
- bei Verklausungsgefahr von Fliessgewässern
- bei akutem Auftreten von Forstschädlingen
Ausnahmebewilligungen für das Verbrennen von Feldabfällen erteilt die Gemeinde.
Verzichten Sie wenn möglich auch in den restlichen Monaten auf Feuer. Wenn Sie trotzdem Schlagabfälle verbrennen oder ein Grillfeuer entfachen, beachten Sie die folgenden Punkte:
- Für das Feuer darf ausschliesslich nur naturbelassenes Holz verwendet werden. Es muss so trocken sein, dass bei der Verbrennung nur wenig Rauch entsteht (Luftreinhalte-Verordnung Art. 26b).
- Zünden Sie von oben an, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen und Russ entsteht.
- Verwenden Sie beim Anzünden keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl, usw.).
- Keine Mottfeuer! Schichten Sie trockenes Material locker zu einem kleinen Haufen auf. Das Brennmaterial muss sich rasch entzünden. Legen Sie kleine Mengen an Brennmaterial nach, die der Feuergrösse angepasst sind. Wenn ein Feuer auch 15 Minuten nach dem Anfeuern noch qualmt, müssen Sie es löschen. Das Brennmaterial ist dann nicht trocken genug.
- Keine Abfälle im Feuer. Entfernen Sie mit Fremdstoffen vermischtes Material und entsorgen Sie es ordnungsgemäss.
- Kein Feuer bei Inversionswetterlagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr!
- Sie müssen ein Feuer ständig beaufsichtigen und bewirtschaften.
Verboten sind:
- rauchende (nicht bewilligte) Feuer
- das Verbrennen von Altholz im Freien (Altholz gilt als Abfall)
Verstösse können bei der Kantonspolizei verzeigt werden.
Weitere Einschränkungen sind bei übermässiger Immissionsbelastung durch die SMOG-Verordnung möglich.
Ansprechpersonen
Haben Sie forstrechtliche Fragen? Wenden Sie sich an den zuständigen Kreisforstmeister. Er hilft Ihnen gerne weiter.
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Weiterführende Informationen
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- Download Wegweiser Bau & Umwelt, Kapitel Wald PDF | 6 Seiten | Deutsch | 163 KB
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- Download Merkblatt 3 – Abfall im Wald – wie weiter? PDF | 2 Seiten | Deutsch | 222 KB
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- Download Merkblatt 6 – Gesetzliche Aufgaben des Revierförsters PDF | 2 Seiten | Deutsch | 313 KB
- Download Merkblatt 7 – Veranstaltungen im Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 252 KB
- Download Merkblatt 8 – Waldfeuer belasten die Umwelt PDF | 2 Seiten | Deutsch | 187 KB
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Kontakt
Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Wald