Die Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung und ist bewilligungspflichtig. Auch für das Bauen am Waldrand brauchen Sie eine Bewilligung.
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Bauen im Wald
Für Bauten und Anlagen aller Art, die im Wald erstellt werden, brauchen Sie
- eine baurechtliche Bewilligung
- eine Bewilligung der Forstbehörde
Für Bauten und Anlagen, die keinem forstlichen Zweck dienen und eine gewisse Mindestgrösse übersteigen, brauchen Sie
- eine Rodungsbewilligung
Jede Zweckentfremdung von Waldareal gilt als Rodung. Ob Bäume gefällt werden oder nicht, ist dabei nicht entscheidend.
Legen Sie Ihr Bauvorhaben im Wald in jedem Fall der Forstbehörde vor.
Auch wenn Sie keine baurechtliche Bewilligung brauchen, muss der Forstdienst prüfen, ob Ihr Vorhaben den Wald oder die Waldbewirtschaftung beeinträchtigt und eine sogenannte «nachteilige Nutzung» entsteht.
Bewilligungsverfahren
Rodungen sind grundsätzlich verboten. Um eine Rodungsbewilligung zu bekommen, gehen Sie folgendermassen vor:
- Füllen Sie das offizielle Rodungsformular gemäss nachfolgender Kurzanleitung aus.
- Weisen Sie in Ihrem Rodungsgesuch nach, dass wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen.
- Reichen Sie das offizielle Rodungsformular zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde ein.
Kurzanleitung zum Rodungsgesuch
Ihr Rodungsgesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- vollständig ausgefülltes Rodungsformular (Seiten 1, 2 und 3);
- Übersichtskarte 1:25'000 mit Lageangabe der Rodungs- und Ersatzflächen und ihrer Schwerpunktskoordinaten (Beispiel in Anhang 1 der Kantonalen Wegleitung zum Rodungsgesuch);
- Detailpläne der Rodungs- und Ersatzflächen (Beispiel in Anhang 2 der Kantonalen Wegleitung zum Rodungsgesuch);
- Unterschriftenliste der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die von der Rodung und Ersatzaufforstung/Ersatzmassnahme betroffen sind.
Detaillierte Informationen finden Sie in der kantonalen Wegleitung zum Rodungsgesuch sowie in der Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz vom BAFU.
Koordinierte Publikation von Rodungs- und Baugesuch
Die Beurteilung von Rodungsgesuchen erfolgt eingebettet in ein Leitverfahren (z.B. Baubewilligungsverfahren oder Verfahren nach Strassengesetz etc.)
- Die Gemeinde publiziert das Baugesuch zusammen mit dem Rodungsgesuch im Kantonalen Amtsblatt und legt die Unterlagen gleichzeitig für 30 Tage bei sich auf der Gemeinde auf.
- Einsprachen gegen die Rodungen sind schriftlich und mit begründetem Antrag an die Abteilung Wald, Weinbergstrasse 15, 8090 Zürich zu richten.
- Beiliegendes Schema mit Kurzbeschrieb gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf bei Baugesuchen mit Rodung und über die unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Erläuterung koordinierte Publikation Rodung und Baugesuch
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- Download Wegleitung zum Rodungsgesuch PDF | 6 Seiten | Deutsch | 447 KB
- Download Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz BAFU PDF | 40 Seiten | Deutsch | 637 KB
- Download Formular: Rodungsgesuch BAFU (mit Formeln in Tabellen) DOCX | Deutsch | 67 KB
- Download Formular: Rodungsgesuch BAFU (ohne Formeln in Tabellen) DOCX | Deutsch | 67 KB
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig mit dem zuständigen Kreisforstmeister oder der zuständigen Kreisforstmeisterin zu sprechen. Sie beantworten auch Ihre Fragen zu den Rodungsakten.
Bauen am Waldrand
Waldabstandsvorschriften schützen Bauten vor umstürzenden Bäumen, Schatten oder Feuchtigkeit. Gleichzeitig schützen sie den Waldrand vor schädlichen Einwirkungen, z. B. das unbewilligte Fällen von Bäumen, das Deponieren von Abfällen oder Bewirtschaftungshemmnisse.
Die Waldabstandslinien können Sie im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) einsehen. Wo keine Waldabstandslinien festgelegt sind, gilt ein Waldabstand von 30 Metern. Wenn Sie Bauten näher als 15 Meter an der Waldgrenze erstellen wollen, benötigen Sie eine forstrechtliche Bewilligung.
Bewilligungsverfahren
- Die örtliche Baubehörde (oder das Amt für Raumentwicklung bei Bauten ausserhalb der Bauzone) prüft, ob es ausreichende bau- oder raumplanungsrechtliche Gründe gibt, die eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands rechtfertigen.
- Wenn ja, prüft die kantonale Forstbehörde, ob die Unterschreitung auch aus forstlicher Sicht bewilligt werden kann. Sie erteilt eine Bewilligung, wenn durch das Bauvorhaben die Pflege, die Nutzung und der Erhalt des Waldes nicht beeinträchtigt werden.
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Ansprechpersonen
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Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Wald