Kennen Sie Ihre forstlichen Rechte und Pflichten als Waldeigentümer, als Korporation oder als Gemeinde?
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Waldeigentum
Wie ist das Waldeigentum im Kanton Zürich aufgeteilt?
Welche Pflichten habe ich als Waldeigentümer?
- Wald ist grundsätzlich für alle zugänglich (Art. 699 ZGB)
- Schutzwald muss ich nach Anweisung des Forstdienstes bewirtschaften
- Bei Holzschlägen hole ich das Einverständnis des Revierförsters oder der Revierförsterin ein
- Waldschäden (z.B. Borkenkäfer) muss ich dem Revierförster oder der Revierförsterin melden und nach Anweisung beheben
- Schadstiftende Bäume an Waldstrassen und Rastplätzen habe ich zu entfernen
- Das Lichtraumprofil zu Waldstrassen muss ich freischneiden
- Für die Holzerei darf ich nur ausgebildetes Personal einsetzen
- Ab 50 Hektaren ist ein Betriebsplan zu erstellen
Wie organisiere ich mich als Waldeigentümer?
Eigentümer und Eigentümerinnen von Kleinprivatwald können sich in Privatwaldverbänden organisieren. Sie können auch bestimmte Rechte und Pflichten über einen Bewirtschaftungsvertrag an einen Forstbetrieb abgeben. Die Abteilung Wald bietet dafür Musterdokumente an:
Eine weitere Option ist der Beitritt in eine Korporation.
Korporationen
Alle Korporationen im Kanton Zürich sind Körperschaften des privaten Zivilrechtes und damit privatrechtlicher Art (§§49 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]).
- Die Korporation ist Eigentümerin des Waldes.
- Ihre Mitglieder haben Teilrechte an der Korporation.
- In den Versammlungen wird nach Teilrechten abgestimmt.
Die Abteilung Wald bietet Musterstatuten an:
Gemeinden
Gemeinden können zwei unterschiedliche Funktionen haben: Waldeigentümerin (siehe oben) oder Behörde. Die Gemeinden
- bilden die Forstreviere,
- stellen den Revierförster oder die Revierförsterin an,
- bewilligen Veranstaltungen im Wald,
- sind Vollzugsbehörde z.B. bei illegalen Deponien im Wald.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Deponien und das Ablagern von Abfällen aller Art sind im Wald verboten. Wenn solche illegale Deponien oder Abfalllager entdeckt werden, stellen sich zwei Fragen:
- Wer ist zuständig?
- Wer trägt die Kosten?
Aufgaben der Gemeinde
- Ablagerungsverbot vollziehen
- sachgerechte Entsorgung veranlassen
- bei Verstössen gegen Waldgesetz: Mithilfe im Vollzug
Rechtliche Grundlagen
- Art. 4-5 Bundesgesetz über den Wald
- § 10 Kantonales Waldgesetz
- § 14, 35 Abfallgesetz
Beachten Sie:
- Das Gebiet innerhalb der Waldabstandslinie gilt als Bauverbotszone.
- Waldabstandslinien berücksichtigen bereits die örtlichen Gegebenheiten.
- Bei deponiertem Material gilt das Abfallgesetz!
Wer zahlt?
Die Gemeinde hat zwar eine starke Rolle in Sachen Abfall, muss aber nicht immer auch die Kosten tragen:
VERURSACHER/IN BEKANNT? | GRUNDSTÜCK | SIEDLUNGSABFALL? | KOSTENPFLICHTIG |
---|---|---|---|
ja | Verursacher/in | ||
nein | öffentlich | ja | Gemeinde |
nein | öffentlich | nein | Kanton |
nein | privat | 1. Grundeigentümer/in, Bauberechtigte 2. Mieter/in, Pächter/in |
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Merkblätter & Downloads
- Download Merkblatt 1 – Holzschlag in meinem Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 291 KB
- Download Merkblatt 2 – Besucher im Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 251 KB
- Download Merkblatt 3 – Abfall im Wald – wie weiter? PDF | 2 Seiten | Deutsch | 222 KB
- Download Merkblatt 6 – Gesetzliche Aufgaben des Revierförsters PDF | 2 Seiten | Deutsch | 313 KB
- Download Merkblatt 7 – Veranstaltungen im Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 252 KB
- Download Merkblatt 8 – Waldfeuer belasten die Umwelt PDF | 2 Seiten | Deutsch | 187 KB
- Download Merkblatt 9 – Nachbarrechtliche Fragen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 374 KB
- Download Merkblatt 10 – Pflanzenschutzmittel im Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 254 KB
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Kontakt
Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Wald