Waldeigentümer, Korporationen & Gemeinden

Kennen Sie Ihre forstlichen Rechte und Pflichten als Waldeigentümer, als Korporation oder als Gemeinde?

Waldeigentum

Wie ist das Waldeigentum im Kanton Zürich aufgeteilt?

Welche Pflichten habe ich als Waldeigentümer?

  • Wald ist grundsätzlich für alle zugänglich (Art. 699 ZGB)
  • Schutzwald muss ich nach Anweisung des Forstdienstes bewirtschaften
  • Bei Holzschlägen hole ich das Einverständnis des Revierförsters oder der Revierförsterin ein
  • Waldschäden (z.B. Borkenkäfer) muss ich dem Revierförster oder der Revierförsterin melden und nach Anweisung beheben
  • Schadstiftende Bäume an Waldstrassen und Rastplätzen habe ich zu entfernen
  • Das Lichtraumprofil zu Waldstrassen muss ich freischneiden
  • Für die Holzerei darf ich nur ausgebildetes Personal einsetzen
  • Ab 50 Hektaren ist ein Betriebsplan zu erstellen

Wie organisiere ich mich als Waldeigentümer?

Eigentümer und Eigentümerinnen von Kleinprivatwald können sich in Privatwaldverbänden organisieren. Sie können auch bestimmte Rechte und Pflichten über einen Bewirtschaftungsvertrag an einen Forstbetrieb abgeben. Die Abteilung Wald bietet dafür Musterdokumente an:

Eine weitere Option ist der Beitritt in eine Korporation.

Korporationen

Alle Korporationen im Kanton Zürich sind Körperschaften des privaten Zivilrechtes und damit privatrechtlicher Art (§§49 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]).

  • Die Korporation ist Eigentümerin des Waldes.
  • Ihre Mitglieder haben Teilrechte an der Korporation. 
  • In den Versammlungen wird nach Teilrechten abgestimmt.

Die Abteilung Wald bietet Musterstatuten an:

Gemeinden

Gemeinden können zwei unterschiedliche Funktionen haben: Waldeigentümerin (siehe oben) oder Behörde. Die Gemeinden

  • bilden die Forstreviere,
  • stellen den Revierförster oder die Revierförsterin an,
  • bewilligen Veranstaltungen im Wald,
  • sind Vollzugsbehörde z.B. bei illegalen Deponien im Wald.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Deponien und das Ablagern von Abfällen aller Art sind im Wald verboten. Wenn solche illegale Deponien oder Abfalllager entdeckt werden, stellen sich zwei Fragen:

  • Wer ist zuständig?
  • Wer trägt die Kosten?

Aufgaben der Gemeinde

  • Ablagerungsverbot vollziehen
  • sachgerechte Entsorgung veranlassen
  • bei Verstössen gegen Waldgesetz: Mithilfe im Vollzug

Rechtliche Grundlagen

  • Art. 4-5 Bundesgesetz über den Wald
  • § 10 Kantonales Waldgesetz
  • § 14, 35 Abfallgesetz

Beachten Sie:

  • Das Gebiet innerhalb der Waldabstandslinie gilt als Bauverbotszone.
  • Waldabstandslinien berücksichtigen bereits die örtlichen Gegebenheiten.
  • Bei deponiertem Material gilt das Abfallgesetz!

Wer zahlt?

Die Gemeinde hat zwar eine starke Rolle in Sachen Abfall, muss aber nicht immer auch die Kosten tragen:

VERURSACHER/IN  BEKANNT? GRUNDSTÜCK SIEDLUNGSABFALL? KOSTENPFLICHTIG
ja     Verursacher/in
nein öffentlich ja Gemeinde
nein öffentlich nein Kanton
nein privat   1. Grundeigentümer/in, Bauberechtigte
2. Mieter/in, Pächter/in

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Wald

Adresse

Weinbergstrasse 15
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 27 50

Sekretariat

E-Mail

wald@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: