Verbote
In überkommunalen Naturschutzgebieten ist es verboten,
- wild wachsende Pflanzen und Pilze zu pflücken, auszugraben, zu zerstören oder ihre Samen zu ernten;
- wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
- abseits der offiziellen Wege zu gehen;
- das Gelände zu verändern oder Dinge abzulagern;
- zu bauen.
Die Baudirektion kann Ausnahmen von diesen Vorschriften erlauben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interessen besteht.
Die räumliche Abgrenzung der Schutzgebiete finden Sie im GIS-Browser des Kantons Zürich.
Betreten von Naturschutzgebieten
In überkommunalen Naturschutzgebieten (insbesondere Zonen I und II) ist es grundsätzlich verboten, abseits der offiziellen Wege zu gehen. In begründeten Fällen können Sie eine Ausnahmebewilligung beantragen. Dazu zählen:
Exkursionen
Reichen Sie eine detaillierte Begründung ein, warum Ihre Exkursion abseits der offiziellen Wege stattfinden muss.
Studien und Untersuchungen
Ausnahmebewilligungen werden nur für wissenschaftliche Untersuchungen oder bei einem überwiegend öffentlichen Interesse erteilt. Reichen Sie eine detaillierte Begründung ein, warum das Gebiet betreten werden muss.
Geschützte Arten
Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder ihre Samen zu ernten. Auch das Fangen und Halten von geschützten Tieren ist verboten. In begründeten Fällen können Sie eine Ausnahmebewilligung beantragen.
Tiere
Die Fachstelle Naturschutz ist für die Fang- und Haltebewilligung der folgenden einheimischen Tierarten zuständig:
- alle Fledermausarten
- alle Amphibienarten
- alle Reptilienarten
- alle Spitzmausarten
- Igel (Igel-Notpflegestationen)
- Baumschläfer
- Haselmaus
- Zwergmaus
- Verschiedene geschützte Insekten
Beachten Sie die Anhänge 3 und 4 in der folgenden Verordnung:
Für bestimmte Untersuchungen ist zusätzlich noch eine Halte- oder Tierversuchsbewilligung des Veterinäramts notwendig.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung ist für die Fang- oder Haltebewilligung folgender Tiergruppen zuständig:
- Vögel
- jagdbare Säugetiere
- Fische
Pflanzen
Die Fachstelle Naturschutz kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen für das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen oder Erwerbszwecken im Kanton Zürich erteilen. Bezüglich den geschützten Arten ist der Anhang 2 und 4 der Verordnung über den Natur und Heimatschutz (NHV), die Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie die Verordnung über den Pflanzenschutz zu beachten. In Schutzgebieten gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden kantonalen Schutzverordnungen.
Pilze
Die Fachstelle Naturschutz ist zuständig für Ausnahmebewilligungen gemäss Pilzschutzverordnung.
Veranstaltungen
Je nach Ort einer Veranstaltung gilt:
- Veranstaltungen in Naturschutzzonen oder Naturschutzumgebungszonen sind verboten.
- Veranstaltungen in Erholungszonen und Landschaftsschutzzonen bewilligt die zuständige Gemeinde, wenn die Veranstaltung den Schutzzielen nicht widerspricht.
Nautische Veranstaltungen
Für folgende Veranstaltungen am oder im Wasser brauchen Sie eine Bewilligung der Seepolizei:
- Veranstaltungen, die die Fischerei oder den Naturschutz beeinträchtigen könnten
- Sport- und Schiffsanlässe
- Abbrennen von Feuerwerk
- Wasserung von Fluggeräten
Befahren von Gewässern
Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee
Wer diese Seen befahren will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle Naturschutz für
- Motorboote und Schiffe von mehr als 7,5 Metern Länge oder mehr als 2,5 Metern Breite (ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart);
- Schiffe mit festen oder beweglichen Aufbauten von mehr als 1,5 Meter Höhe;
- Pedalos und ähnliche Fahrzeuge;
- Bewegliche Flosse.
Die Seeschutzzone VA darf weder mit Schiffen noch mit Schwimmkörpern aller Art befahren werden.
Für die Seeschutzzone VB bestehen zeitliche Einschränkungen. Die Schutzverordnungen (SVO) zum jeweiligen Gebiet enthalten genauere Angaben:
Andere stehende Gewässer
Wer andere stehende Gewässer als den Greifensee, den Pfäffikersee oder den Türlersee befahren will, braucht eine Ausnahmebewilligung der Fachstelle Naturschutz.
Wer Boote und Schwimmkörper auf Kleinseen stationieren will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
Flüsse
Wer auf fliessenden Gewässern ein Schiff mit Maschinenantrieb fahren will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle Naturschutz. Das gilt nicht für die Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich.
Weiterführende Informationen
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Amt für Landschaft und Natur - Fachstelle Naturschutz
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