Naturschutzgebiete sind wertvolle Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen. Bauen ist hier grundsätzlich verboten – mit wenigen Ausnahmen.
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Bestimmungen
- Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art ist in Naturschutzgebieten und Pufferzonen verboten.
- Ausnahmebewilligungen sind möglich, wenn ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse vorliegt.
- In nationalen Flach- und Hochmooren sind keine Ausnahmen möglich.
Vorgehen
- Prüfen Sie Ihr Baugesuch anhand der Checkliste.
- Reichen Sie Ihr Baugesuch mit den naturschutzrelevanten Angaben bei der zuständigen Gemeinde ein.
- Die Gemeinde leitet Ihr Gesuch an den Kanton weiter.
- Sie erhalten einen gemeinsamen Entscheid zu Baubewilligung und Ausnahmebewilligung.
Checkliste
Projektierung
- Beschreiben Sie kurz die geprüften Projektvarianten und berücksichtigen Sie Eignungskriterien wie z. B.:
- technische Machbarkeit
- Kosten
- Umweltauswirkungen
- Begründen Sie die getroffene Wahl und die Standortgebundenheit des Vorhabens. Von besonderem Interesse sind die Gründe für verworfene oder aus Sicht des Naturschutzes optimalere Varianten. Benötigt werden technische Angaben zum Bauvorhaben selbst, aber auch zu:
- Installations- und Lagerplätzen
- Zwischen- und Enddeponien
- Erschliessung
Ausgangszustand
- Beschreiben Sie den Ausgangszustand. Dazu gehören:
- der Untersuchungsperimeter
- die vorkommenden Lebensräume
- Vorkommen von geschützten und/oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten
- Dokumentieren Sie die Ergebnisse der Istzustandserhebung in einem Bericht und kartographisch.
Projektauswirkungen
- Zeigen Sie auf, welche direkten und indirekten Auswirkungen das Bauvorhaben auf die festgestellten Naturwerte in der Bau- und der Betriebsphase hat.
- Berücksichtigen Sie auch die indirekten Auswirkungen wie Licht, Lärm, Bewegung, Schatten etc.
Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen
- Vermeiden Sie Beeinträchtigungen geschützter oder schutzwürdiger Lebensräume oder Vorkommen geschützter oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
- Führt das Bauvorhaben trotz aller Optimierungsversuche der Bauherrschaft zu vorübergehenden oder dauerhaften Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Lebensräume oder werden geschützte oder gefährdete Arten betroffen, so müssen Gesuchstellende aufzeigen, welche Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vorgesehen sind (Art. 18 Abs. 1ter NHG):
- Priorität 1: Vermeidung bzw. Minimierung der Beeinträchtigung
- Priorität 2: Wiederherstellung
- Priorität 3: angemessener Ersatz
- Für die Planung dieser Massnahmen steht folgender Leitfaden zur Verfügung:
- Die Beschreibung der ökologischen Massnahme (Ersatz und / oder Ausgleich) muss alle Informationen enthalten, die der Ausführende für die erfolgreiche Umsetzung und für die Beurteilung durch die Behörden benötigt.
- In der Regel ist eine ökologische Baubegleitung nötig.
- Flach- und Hochmooren von nationaler Bedeutung sind ungeschmälert zu erhalten. Wiederherstellung und Ersatz sind in diesem Fall nicht möglich.
Bilanzierung
- Legen Sie im Sinne einer Bilanz auf geeignete Weise dar, dass mit den vorgesehenen Massnahmen die zu erwartenden Eingriffe kompensiert werden können.
- Dokumentieren Sie in einem kurzen Erläuterungsbericht
- die Ausgangslage;
- das Vorgehen;
- die Untersuchungsergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Amt für Landschaft und Natur - Fachstelle Naturschutz