Feuerung

Feuer verursachen Luftschadstoffe und Geruchsbelästigung. Im Kanton Zürich sind die Gemeinden für den Vollzug bei Feuern im Freien und bei kleinen Feuerungsanlagen zuständig.

Luftverunreinigung durch Feuer

Ein Feuer bringt neben Wärme und Licht auch schädliche und allenfalls auch lästige Luftverunreinigungen. Diese Luftverunreinigungen gilt es zu vermeiden oder zu mindern.

Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

Mit dem Massnahmenplan Luftreinhaltung und weiteren gesetzlichen Grundlagen werden Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig begrenzt.

  • Entsprechend gelten Anforderungen für das Feuern im Freien und für den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen.
  • Anforderung zur Begrenzung von Emissionen werden bei Feuerungsanlagen im Rahmen der Bewilligungen festgelegt und in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert.
  • Im Kanton Zürich sind die Gemeinden/Städte erstinstanzlich für den lufthygienerechtlichen Vollzug bei Feuern im Freien und bei kleinen Feuerungsanlagen zuständig. Die Kontrolle der Kleinfeuerungen erfolgt durch die Feuerungskontrolle Gemeinde.

Abfallverbrennung im Freien verboten

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bilden einzig trockene, natürliche Abfälle aus Wald, Feld und Garten, sofern dabei nur wenig Rauch (Rauch = Feinstaub) entsteht. Im Kanton Zürich sind solche Feuer jedoch nur in den Monaten März bis Oktober zugelassen. Diese Feuer sind aber meist unnötig, und ihre Emissionen belasten Mensch und Umwelt.

Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen

Von November bis Februar ist die Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Kanton Zürich verboten, mit Ausnahme von Grillfeuern und Brauchtumsfeuern.

Eine Ausnahmebewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen in schwer zugänglichen Gebieten, bei extremen Waldschadensereignissen, bei Verklausungsgefahr von Fliessgewässern oder bei akutem Auftreten von Forstschädlingen kann durch den zuständigen Revierförster und für Feldabfälle durch die Gemeinde erteilt werden. In bewohnten Gebieten kann die Gemeinde aber auch weitere einschränkende Vorschriften erlassen (z.B. für Schrebergärten).

Feuern im Freien – Verhaltensregeln

Im Sinne der Vorsorge sollte auch in den restlichen Monaten auf die Verbrennung von Schlagabraum im Freien verzichtet werden. Falls doch Schlagabraum im Freien verbrannt werden muss oder ein Grillfeuer entfacht wird, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Für das Feuer darf ausschliesslich naturbelassenes Holz verwendet werden, welches so trocken ist, dass bei der Verbrennung nur wenig Rauch entsteht.
  • Ein Anzünden von oben ist besser, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen und russen.
  • Beim Anfeuern keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl, usw.) verwenden.
  • Keine Mottfeuer! Das trockene Material muss locker zu einem kleinen Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden. Danach sollte das Holz durch nachlegen von kleinen Mengen verbrannt werden. Feuer, die auch 15 Minuten nach dem Anfeuern noch qualmen, haben nicht genügend trockenes Material und müssen gelöscht werden.
  • Keine Abfälle im Feuer. Mit Fremdstoffen vermischtes Material entfernen und ordnungsgemäss entsorgen.
  • Kein Feuer bei Inversionswetterlagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr!
  • Ständige Beaufsichtigung und Bewirtschaftung des Feuers.
  • Rauchende (nicht bewilligte) Feuer oder das Verbrennen von Altholz (gilt als Abfall) im Freien ist verboten und kann bei der Kantonspolizei verzeigt werden.

Weitere Einschränkungen sind durch die SMOG-Verordnung bei übermässiger Immissionsbelastung möglich.

Zuständigkeit

Der Vollzug des Abfall-Verbrennungsverbots liegt bei den Gemeinden. Bei Verstössen gegen dieses Verbot muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Ausnahmebewilligungen für die Verbrennung von Wald- und Feldabfällen während der Zeit von November bis Februar kann die Gemeinde erteilen. Die Ausnahmetatbestände sind in der Verordnung zum Massnahmenplan (§17) abschliessend geregelt. Wenn die natürlichen Abfälle aus einem Gebiet stammen, welches im Nutzungs- oder Richtplan als Wald ausgeschieden ist, ist der Revierförster zuständig. Sonst die zuständige Stelle der Gemeinde.

Der Kanton Zürich (AWEL) unterstützt Sie als verantwortliche Person in der Gemeinde/Stadt durch die Gemeindeberatung und mit einem Leitfaden zum Umgang und Vorgehen bei unerlaubter Abfallverbrennung.

Brauchtums- und Grillfeuer

Brauchtumsfeuer (wiederkehrende und öffentliche Festakte der Gemeinde oder des Kantons) und Grillfeuer sind erlaubt. Für das Feuer darf jedoch ausschliesslich nur naturbelassenes Holz verwendet werden, das so trocken ist, dass nur wenig Rauch entsteht. Ein Anzünden von oben ist besser, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen und somit nicht russen.

Christbaum-Verbrennungen sind lufthygienisch fragwürdig. Aber eine von der Gemeinde durchgeführte Christbaum-Verbrennung fällt im Kanton Zürich unter den Begriff des Brauchtums. Der Anlass sollte jedoch nicht während einer Inversionslage mit hoher Feinstaubbelastung durchgeführt werden. Um ein raucharmes Feuer zu erhalten, sollte zuerst mit Spaltenholz ein gut brennendes Vorfeuer entfacht und die Christbäume einzeln nachgelegt werden.

Das Brauchtumsfeuer darf nicht für die Entsorgung von Altholz (Abbruchholz oder Verpackungsholz) missbraucht werden.

Löschübungen von Militär, Feuerwehr, Zivilschutz, Demonstrationsveranstaltern

Bei Löschübungen entstehen durch wiederkehrendes Löschen und Brandfördern unkontrollierte, russende Flammen, die organische Schadstoffe freisetzen. Für praktische Übungen sind Übungsplätze vorzuziehen, die sich – mit Rücksicht auf die Bevölkerung – wenn möglich ausserhalb von Wohnzonen befinden.

Die Übungen sind so zu gestalten, dass die Belastung der Luft mit Rauch und anderen festen und gasförmigen Schadstoffen so gering wie möglich gehalten wird. Für die Förderung des Brandherdes darf nur naturbelassenes Holz (keine Paletten sondern z.B. Sägereiabfälle) zugeführt werden, damit die Freisetzung von Schadstoffen in Grenzen gehalten werden kann.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Emissionskontrolle

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 43 46

Kontaktperson Andreas Petz

E-Mail

andreas.petz@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: