Ob Sport, Erholung oder zum Lernen: Es gibt viele Gründe, warum Menschen den Wald besuchen. Der Wald darf frei betreten werden. Trotzdem möchten wir Sie bitten, sich an gewisse Grundregeln zu halten.
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Wald-Knigge
Unser Wald-Knigge erinnert augenzwinkernd an einige Höflichkeits-Regeln im Wald. Halten sich alle Waldbenutzer an diese Leitplanken, profitieren alle vom vielfältigen Erholungsraum, auch Tiere und Pflanzen.
Spaziergängerinnen und Spaziergänger
... dürfen den Wald frei betreten («… in ortsüblichem Umfang», Art. 699 Schweizerisches Zivilgesetzbuch), unabhängig davon, wem der Wald gehört. Sie müssen aber Rücksicht auf privates Eigentum und die Natur nehmen.
Radfahrer und Reiter
... dürfen im Wald Strassen und Wege benutzen (§ 6 Kantonales Waldgesetz [KWaG]). Abseits von Wegen, auf Trampelpfaden und Rückegassen (Pflegeschneisen) gilt aber ein allgemeines Radfahr- und Reitverbot (§ 2 Kantonale Waldverordnung [KWaV]). Galoppieren oder schnell fahren sollten sie mit Rücksicht und Toleranz. Wenn mit Spaziergängern zu rechnen ist, müssen sie das Tempo anpassen.
Hunde
... können sich nicht immer gegen ihre Instinkte wehren und jagen manchmal dem Wild nach. Das gilt auch für die vermeintlich liebsten und gehorsamsten Hunde. Im Wald und an Waldrändern gilt deshalb: Halten Sie Hunde in Sichtweite und auf kurze Distanz oder leinen Sie sie an (Art. 18 Schweizerisches Jagdgesetz, § 9 und § 11 Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden). Das gilt besonders während der Brut- und Setzzeit der Wildtiere (Frühling bis Frühsommer).
Motorfahrzeuge
... wie Autos und Motorräder haben im Wald nichts zu suchen (Art. 15 Eidgenössisches Waldgesetz). Parkieren Sie immer ausserhalb des Waldes. Waldstrassen dürfen nur für folgende Zwecke befahren werden: Waldbewirtschaftung, Jagd und Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen. Polizei und Feuerwehr sind vom allgemeinen Fahrverbot ausgenommen. Die Gemeinde kann im Einzelfall aus anderen wichtigen Gründen zeitlich befristete Ausnahmebewilligungen erteilen (§ 7 KWaG). Wer sich nicht daran hält, kann verzeigt werden.
Feuer
... kann einen Baum oder den Wald schwer beschädigen. Benutzen Sie nur eingerichtete Feuerstellen. Entfachen Sie bei grosser Trockenheit kein Feuer! Machen Sie auf keinen Fall ein Feuer direkt neben einem Baum. Die Baumrinde verträgt nicht mehr Hitze als unsere eigene Haut!
Holzschlag
... heisst Lebensgefahr! Nehmen Sie Absperrungen ernst und gehen Sie nie dorthin, wo Holz geschlagen wird.
Veranstaltungen im Wald
Planen Sie eine grössere Veranstaltung im Wald, z.B. ein Bikerennen, einen Orientierungslauf oder ein Pfadilager? Dann müssen Sie diese Punkte beachten.
Die Zustimmung des Waldeigentümers ist nötig, wenn:
- Wald über das ortsübliche Mass hinaus beansprucht wird, z.B. durch Verpflegungsstationen, Start-/Zieleinrichtungen oder Zelte
- Wege übermässig beansprucht werden
Eine Meldung an die Gemeinde wird verlangt, wenn:
- voraussichtlich mehr als 100 Personen (inkl. Zuschauer) teilnehmen
Eine Bewilligung der Gemeinde ist einzuholen, wenn:
- voraussichtlich mehr als 500 Personen (inkl. Zuschauer) teilnehmen
- Verstärker, Scheinwerfer oder ähnliche technische Geräte verwendet werden
- Abschrankungen oder bauliche Massnahmen geplant sind
- Reiten oder Radfahren abseits von Strassen und Wegen geplant ist
- Motorfahrzeuge für die Organisation eingesetzt werden
Nicht erlaubt:
- Motorfahrzeugrennen
- Zäune
- Terrainveränderungen
Beachten Sie: Regelmässige Veranstaltungen am selben Ort können auch bei kleinerer Teilnehmerzahl das ortsübliche Mass übersteigen.
Züriwald - eifach erläbe!
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- Staatswald Tössstock + Rüti, Lenzen, Werkgebäude, 8496 Steg (Tel. +41 43 257 97 20)
Weiterführende Informationen
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Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Wald