Veranstaltungen im Wald: Was müssen die Gemeinden tun? Bewilligen bedeutet, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen

Nicht nur Spaziergänger zieht es in den Wald. Auch Veranstaltungen haben dort einen besonderen Reiz. Was aber darf man im Wald tun und was nicht? Wofür braucht es eine Bewilligung, und was ist immer verboten? Der folgende Überblick zeigt die Interessenskonflikte und Rechtsgrundlagen auf und gibt Tipps für die Gemeindebehörden.

Datum
9. Juli 2012
ZUP-Nr.
69
Themen
Raumplanung
Autor/Autorin
Hans-Peter Stutz, Hanspeter Reifler, Samuel Wegmann
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 69: Veranstaltungen im Wald: Was müssen die Gemeinden tun? Bewilligen bedeutet, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen

Zürcher Umweltpraxis 69: Veranstaltungen im Wald: Was müssen die Gemeinden tun? Bewilligen bedeutet, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen
Zürcher Umweltpraxis 69: Veranstaltungen im Wald: Was müssen die Gemeinden tun? Bewilligen bedeutet, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen

Kontakt

Baudirektion - Koordinationsstelle für Umweltschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 17


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kofu@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: