Neue Regeln bei der Kostentragung im Altlastenrecht: Urheber einer Belastung, frühere Standortinhaber und der Kanton müssen tiefer in die Tasche greifen

Am 1. November 2006 ist das revidierte Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) in Kraft getreten. Die neu überarbeiteten Altlastenbestimmungen in Art. 32c bis 32e regeln, wer welche Kosten übernehmen muss, wenn belastete Stand­orte untersucht, überwacht und saniert werden. Mit der Revision werden tendenziell die Verursacher und vor allem die aktuellen Inhaber eines belasteten Standorts – auf Kos­ten der öffentlichen Hand – finan­ziell entlastet. Ob die für Private wie für Gemeinden wichtigen Änderungen die gewünschte zusätzliche Klarheit schaffen, wird sich in der Praxis noch weisen müssen.

Datum
11. Dezember 2006
ZUP-Nr.
47
Themen
Altlasten-Stoffe
Autor/Autorin
Hans W. Stutz
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 47: Neue Regeln bei der Kostentragung im Altlastenrecht: Urheber einer Belastung, frühere Standortinhaber und der Kanton müssen tiefer in die Tasche greifen

Zürcher Umweltpraxis 47: Neue Regeln bei der Kostentragung im Altlastenrecht: Urheber einer Belastung, frühere Standortinhaber und der Kanton müssen tiefer in die Tasche greifen
Zürcher Umweltpraxis 47: Neue Regeln bei der Kostentragung im Altlastenrecht: Urheber einer Belastung, frühere Standortinhaber und der Kanton müssen tiefer in die Tasche greifen

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