Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Sicher verpacken, laden und transportieren

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) sieht vor, dass Betriebe, die mit gefährlichen Gütern zu tun haben – sie verpacken, einfüllen, versenden, laden, befördern oder entladen – einen so genannten Gefahrgutbeauftragten ernennen und ihn der für sie zuständigen Vollzugsstelle melden müssen. Für die Ernennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten wurde eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen. Nicht alle Unternehmungen, die mit Gefahrgütern umgehen, fallen in den Geltungsbereich der GGBV. Eine Unternehmung hat dies selbstständig abzuklären. Dieser Artikel soll dazu eine Hilfestellung bieten.

Datum
15. April 2003
ZUP-Nr.
33
Themen
Altlasten-Stoffe
Autor/Autorin
Jürg Marton und Dr. Peter Meier
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 33: Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Sicher verpacken, laden und transportieren

Zürcher Umweltpraxis 33: Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Sicher verpacken, laden und transportieren
Zürcher Umweltpraxis 33: Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Sicher verpacken, laden und transportieren

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