Abgrenzungen zwischen Siedlungsabfall und Gewerbeabfall: Nicht die Menge zählt, sondern die Zusammensetzung
Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind unabhängig von der Menge als Siedlungsabfall zu qualifizieren, wenn sie von der Zusammensetzung her mit Abfällen aus den Haushaltungen vergleichbar sind. Wenn sie vermischt anfallen, unterstehen sie dem kantonalen Entsorgungsmonopol gemäss Art. 31 b USG. Werden sie sortiert bereitgestellt, so kann die Entsorgungspflicht auf die Inhaber übertragen werden, und diese können das Recht beanspruchen, solche Abfälle selbst zu entsorgen.
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Baudirektion - Koordinationsstelle für Umweltschutz
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