Vorgezogene Entsorgungsgebühren für Batterien und Akkumulatoren

Erstmals hat der Bundesrat eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) verordnet. Diese dient in erster Linie dazu, die Finanzierung der Batterieverwertung sicherzustellen. Neu werden alle Arten von Altbatterien und -akkumulatoren der Rückgabe- und Rücknahmepflicht unterstellt. Der Cadmiumgehalt im Siedlungsabfall, verursacht durch die Beigabe verbrauchter Akkumulatoren, wird begrenzt. Wird die festgesetzte Jahresmenge an Cadmium überschritten, wird ein Pfand eingeführt.

Datum
12. Oktober 1998
ZUP-Nr.
17
Themen
Abfall
Autor/Autorin
Hansruedi Schmid
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 17: Vorgezogene Entsorgungsgebühren für Batterien und Akkumulatoren

Zürcher Umweltpraxis 17: Vorgezogene Entsorgungsgebühren für Batterien und Akkumulatoren
Zürcher Umweltpraxis 17: Vorgezogene Entsorgungsgebühren für Batterien und Akkumulatoren

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