Emissionsmessungen im Kanton Zürich durch private Institutionen
Schadstoffe emittierende stationäre Anlagen müssen bei ihrer Inbetriebnahme und danach periodisch auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüft werden (Luftreinhalte-Verordnung LRV, Art. 13). In der Regel geschieht dies mittels Messungen, wobei Konzentrationen bzw. Massenströme der Schadstoffe mit chemischen oder physikalischen Methoden bestimmt werden. Das Messen der Emissionen stellt ein wichtiges Hilfsmittel für die Beurteilung und Bewertung von Schadstoffquellen und somit für den Vollzug von Luftreinhalte-Vorschriften dar. Der Vollzug liegt, abgesehen von wenigen Ausnahmen, bei den Kantonen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen. Im Falle der Emissionsmessung sind das die «Empfehlungen über die Emissionsmessungen von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen». Diese Empfehlung, Ausgabe Januar 1996, bildet die (gesamtschweizerische) Grundlage für alle Emissionsmessungen (LRV Art. 14 und 15).
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Baudirektion - Koordinationsstelle für Umweltschutz
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