Die Lärmbelastungen vom Militärflugplatz Dübendorf: «Fliegender» Militärlärm

Die Lärmschutzverordnung (LSV) hat – richtigerweise – auch für die Militärfliegerei Gültigkeit. Das ist aus der Sicht des EMD nicht etwa ein Nachteil, sondern eine Chance: Die LSV verhindert auch, dass in den bereits stark lärmbelasteten Gebieten neue Wohnüberbauungen erstellt werden. Die Militärfliegerei ist, da meist mit grossem Lärm verbunden, nicht überall beliebt. Zudem ist die Lärmbekämpfung an der Quelle bei den Kampfjets bis heute technisch nicht möglich. Massnahmen zur Lärmminderung können deshalb alleine im betrieblichen Bereich gefunden werden, u. a. mit einer Beschränkung der Einsatzzeiten, mit lärmoptimalen An- und Abflugverfahren, aber auch mit einer generellen Reduktion der Jet-Starts. Diese Massnahmen haben in den vergangenen Jahren zu gegenseitiger Akzeptanz und «freund-nachbarlichen» Verhältnissen geführt.

Datum
5. Oktober 1997
ZUP-Nr.
14
Themen
Lärm
Autor/Autorin
Franz Ghilardi
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 14: Die Lärmbelastungen vom Militärflugplatz Dübendorf: «Fliegender» Militärlärm

Zürcher Umweltpraxis 14: Die Lärmbelastungen vom Militärflugplatz Dübendorf: «Fliegender» Militärlärm
Zürcher Umweltpraxis 14: Die Lärmbelastungen vom Militärflugplatz Dübendorf: «Fliegender» Militärlärm

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