Aktuelles aus der Hauptabteilung Abfallwirtschaft und Betriebe im AGW: Pflanzliche Abfälle im Freien verbrennen?

Mit der Inkraftsetzung von § 14 des Abfallgesetzes auf den 1. Januar 1996 wird das offene Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich erlaubt, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen. Für bewohnte Gebiete können die Gemeinden jedoch einschränkende Vorschriften erlassen.

Datum
21. Oktober 1995
ZUP-Nr.
7
Themen
Abfall
Autor/Autorin
Christian Huber
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 7: Aktuelles aus der Hauptabteilung Abfallwirtschaft und Betriebe im AGW: Pflanzliche Abfälle im Freien verbrennen?

Zürcher Umweltpraxis 7: Aktuelles aus der Hauptabteilung Abfallwirtschaft und Betriebe im  AGW: Pflanzliche Abfälle im Freien verbrennen?
Zürcher Umweltpraxis 7: Aktuelles aus der Hauptabteilung Abfallwirtschaft und Betriebe im AGW: Pflanzliche Abfälle im Freien verbrennen?

Kontakt

Baudirektion - Koordinationsstelle für Umweltschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 17


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kofu@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: