Biosicherheit in Betrieben

Betriebe, die in geschlossenen Systemen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, müssen diese Tätigkeiten beim Bund melden bzw. bewilligen lassen. Der Kanton überprüft, ob die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

B-Betriebe

B-Betriebe sind Betriebe, die mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen umgehen. Sie fallen in den Geltungsbereich der Einschliessungsverordnung (ESV). Beispiele dafür sind Forschungslaboratorien, Biotech-Firmen und Diagnostikbetriebe. 

Für B-Betriebe gilt folgender Grundsatz: Wer mit Organismen in geschlossenen Systemen umgeht, muss jede den Umständen nach gebotene Sorgfalt anwenden, damit die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle den Menschen und die Umwelt nicht gefährden können (Art. 4 ESV).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Forschungslaboratorien an Hochschulen, öffentlichen Forschungsanstalten, Spitälern und in der Industrie (Biotechnologie, Pharmabranche)
  • Diagnostikbetriebe in Spitälern, an Hochschulen und im privaten Sektor
  • Produktionsanlagen der Industrie
  • Tieranlagen an Hochschulen und der Industrie
  • Gewächshäuser an Hochschulen und öffentlichen Forschungsanstalten
  • Lehre (Forschung und Pilotproduktion)

In einem geschlossenen System oder Containment wird durch bauliche, technische und organisatorische Massnahmen ein Austreten von Organismen in die Umwelt minimiert bzw. verhindert. Dabei werden die möglichen Vektoren Abfall, Abwasser, Abluft und Mensch in Betracht gezogen.


Diesem gegenüber steht der unbeabsichtigte Umgang bzw. die Exposition (z.B. Operationssaal Spital).
Die Exposition von Mitarbeitern gegenüber Mikroorganismen wird durch die Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) geregelt. Die Grafik gibt eine Übersicht.

Diesem gegenüber steht der unbeabsichtigte Umgang bzw. die Exposition (z.B. Operationssaal Spital).
Die Exposition von Mitarbeitern gegenüber Mikroorganismen wird durch die Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) geregelt. Die Grafik gibt eine Übersicht.
 
Diesem gegenüIn den Geltungsbereinich des ESV fällt der beabsichtigte Umgnag mit Organismenber steht der unbeabsichtigte Umgang bzw. die Exposition (z.B. Operationssaal Spital).
Die Exposition von Mitarbeitern gegenüber Mikroorganismen wird durch die Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) geregelt.
 

In den Geltungsbereich der ESV fällt der beabsichtigte Umgang mit Organismen (z.B. Forschung). Diesem gegenüber steht der unbeabsichtigte Umgang bzw. die Exposition (z.B. Operationssaal im Spital).

Die Exposition von Mitarbeitern gegenüber Mikroorganismen wird durch die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) geregelt.

Wichtigste Anforderungen an B-Betriebe 

In der Tabelle finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Anforderungen an B-Betriebe abhängig von der Klasse der Tätigkeit:

Klasse/Sicherheitsstufe 1 2 3 4
Biosicherheitsbeauftragter x x x x
Sicherheitskonzept x x x x
BED-B (Notfallpläne) - x x x
Kurzbericht (gemäss Störfallverordnung) - -1 x x

1 Ein Kurzbericht  kann je nach Gefährdung auch für Klasse/Sicherheitsstufe 2  notwendig sein.

Ansprechperson

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Biosicherheit

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 60

Sekretariat


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

+41 43 259 39 16

Kontaktperson Katja Zerbe

E-Mail

biosicherheit@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: