Transport & Abfall

Gentechnisch veränderte Organismen und pathogene Organismen müssen so transportiert bzw. entsorgt werden, dass keine Gefährdungen auftreten. Je höher das Gefährdungspotenzial der Organismen, desto strengere Auflagen gelten.

Transport

Um die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten, müssen pathogene und gentechnisch veränderten Organismen nach speziellen Vorschriften transportiert werden. Diese Vorschriften werden durch nationale und internationale Übereinkommen definiert.

Eine Zusammenstellung aller geltenden Vorschriften (in deutscher Sprache) ist im Dokument «Transport biologischer Stoffe und Organismen» zu finden.
Die Eidgenössische Fachkommission für Biologische Sicherheit (EFBS) bietet eine online Dokumentation in englischer Sprache an.

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In einem ersten Schritt werden die Organismen je nach Risiko in verschiedene Transportkategorien klassifiziert. Die Klassifizierung bestimmt die weiteren Vorgaben an Bewilligungen, Verpackung, Markierung sowie Transport.

Pathogene Organismen, von denen ein sehr hohes Gefährdungspotenzial ausgeht, sind der Kategorie A zugeteilt. Der Transport dieser Organismen ist sehr streng reglementiert.

Sämtliche anderen Human- und Tierpathogene sind der Kategorie B zugeteilt und können mit erleichterten Vorgaben transportiert werden. Separate Transportkategorien existieren für infektiösen Abfall sowie für gentechnisch veränderte, nicht pathogene Organismen.

Pathogene oder gentechnisch veränderte Organismen werden für den Versand dreischichtig verpackt:

  1. Probebehälter
  2. Auslaufdichte Verpackung
  3. Stabile Aussenverpackung

Sind die Organismen flüssig, muss saugfähiges Material zwischen die Schichten 1 und 2 gegeben werden. Allfälliges Kühlmaterial wird zwischen die Schichten 2 und 3 gegeben. Weitere Anforderungen an die Verpackung werden durch die Klassifizierung vorgegeben.

 dreischichtige Verpackung
dreischichtige Verpackung Quelle: BD, AWEL, Biosicherheit Bild « dreischichtige Verpackung» herunterladen

Die Vorgaben an die Markierung des Transportguts werden durch die Klassifizierung der pathogenen oder gentechnisch veränderten Organismen bestimmt. Hier als Beispiel die Markierung eines Pakets mit pathogenen Organismen der Kategorie B, welche mit Trockeneis gekühlt werden.

Beispiel einer Kennzeichnung: Angabe UN Nummer und Biologischer Stoff, Kategorie B
Beispiel einer Kennzeichnung Quelle: Solutions OP Ltd, https://solutionsop.co.uk/review-how-to-ship-lab-samples-in-clinical-trials/ Bild «Beispiel einer Kennzeichnung: Angabe UN Nummer und Biologischer Stoff, Kategorie B» herunterladen

Transporte von Organismen der Kategorie A sowie von gentechnisch veränderten Organismen ab 333 kg und infektiösen Abfällen ab 333 kg gelten als Gefahrguttransporte. Diese Transporte dürfen nur von speziell ausgebildeten Personen (mit ADR-Bescheinigung) durchgeführt werden. Diese Ausbildung wird durch die Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa organisiert.

Für den Transport der übrigen pathogenen oder gentechnisch veränderten Organismen ist keine spezielle Ausbildung nötig, sofern die Anforderungen an Verpackung und Markierung eingehalten werden.

Abfall

Abhängig von der Sicherheitsstufe sind im Anhang 4 der ESV Sicherheitsmassnahmen zur Entsorgung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen aufgeführt.

Grundsätzlich gilt, dass sowohl feste wie auch flüssige Kulturen von Mikroorganismen vor Ort inaktiviert werden müssen. Zur Abfallentsorgung in geschlossenen Systemen hat die EFBS eine Empfehlung abgegeben. Das Bundesamt für Umwelt hat die Vollzugshilfe Entsorgung von medizinischen Abfällen erlassen.

Betriebsinterner Transport

Beim betriebsinternen Transport von Abfällen ist darauf zu achten, dass ein allfälliger Unfall nicht zu einer Verteilung des kontaminierten Abfalls führt. Als Schutz dient dazu eine doppelte, geschlossene Verpackung.

Zwischenlagerung

Die Zwischenlagerung des Abfalls vor dessen Inaktivierung muss an einem sicheren Ort ohne Publikumsverkehr erfolgen. Auch hier ist darauf zu achten, dass eine Beschädigung der Primärverpackung nicht zu einer unkontrollierten Ausbreitung von Organismen führt.

Wichtige Regeln

  • Abfälle auf Sicherheitsstufe 1 müssen unschädlich entsorgt werden. Für die verwendete Inaktivierungsmethode muss die Wirksamkeit nachgewiesen sein.
  • Auf Stufe 2 sollte ein Autoklav oder eine vergleichbare Inaktivierungsmethode mit nachgewiesener Wirksamkeit zur Verfügung stehen. Kontaminierte Material, Tierkadaver sowie diagnostische Proben und feste Kulturen können als medizinischer Sonderabfall entsorgt werden.
  •  Auf Stufe 3 kann ein Autoklav im Arbeitsbereich oder je nach Risikobewertung auch anderswo im Gebäude genutzt werden. Die Verwendung einer alternativen Inaktivierungsmethode muss bewilligt sein und eine Validierung stattgefunden haben. 
  • Auf Stufe 4 muss ein Durchreicheautoklav im Arbeitsbereich vorhanden sein.
  • Thermisch inaktivierte Abfälle können mit dem Betriebskehricht entsorgt werden. Voraussetzung ist, dass das Warnzeichen Biogefährdung zuvor unkenntlich gemacht wurde.

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