Betriebe der Textilbranche finden hier spezifische Informationen zum Gewässer- und Umweltschutz; welche Bereiche umweltrelevant sind, welche Vorgaben die Betriebe beachten müssen und wie Kontrollen ablaufen.
Betroffene Betriebe
Umweltrelevant sind vor allem die früher mit «Chemische Reinigung» bezeichneten Bereiche Textilreinigung oder Textilpflege sowie Wäschereien und Betriebe, welche Textilien herstellen oder veredeln.
Relevanz für die Umwelt
Bei der Reinigung, Herstellung oder Veredelung von Textilien fällt Abwasser an. Bei der Einleitung von Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation müssen Sie gewährleisten können, dass die Anforderungen gemäss Gewässerschutzverordnung eingehalten werden.
Die Lagerung von Reinigungsmitteln und weiteren wassergefährdenden Stoffen ist ebenfalls zu beachten, sodass es keine Gefährdung für Mensch und Umwelt gibt.
Umweltrechtliche Vorgaben
Im Folgenden werden einige branchenspezifische Schwerpunkte pro Fachbereich aufgeführt. Für eine vollständige Beurteilung ist eine vertiefte Betrachtung der umweltrechtlichen Vorgaben notwendig.
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Das Abwasser aus der Reinigung, Herstellung oder Veredelung der Textilien ist grundsätzlich darauf zu kontrollieren, dass es die Anforderungen für die Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation gemäss Gewässerschutzverordnung einhalten kann. Mindestens braucht es eine pH-Endkontrolle. Auch ist darauf zu achten, dass die Temperatur des Abwassers nicht über 60 Grad Celsius liegt.
Zudem sind die Flusen mit einem Sieb zurückzuhalten.
Abfälle sind generell separat zu sammeln und korrekt zu entsorgen. Leere Reinigungsmittel-Gebinde mit Gefahrenpiktogrammen sind als Sonderabfall zu entsorgen. Sie müssen an eine spezielle Entsorgungsfirma abgegeben werden.
Die sauren und alkalischen Reinigungsmittel sind auf separaten Auffangwannen zu lagern. Wird für die Reinigung zusätzlich Wasserstoffperoxid eingesetzt, muss die Lagerung gemäss Anforderungen des Sicherheitsdatenblatts erfolgen. Die wassergefährdenden Stoffe sind separat von den Textilien zu lagern.
Werden in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Reinigungsmittel, an- oder ausgeliefert, dann müssen die entsprechenden Umschlagplätze abgesichert werden. Mittels Schutzmassnahmen (z.B. abflussloser Schacht) muss sichergestellt werden, dass bei einem Unfall auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden und nicht in die Umwelt gelangen. Je grösser die umgeschlagenen Behälter und je wassergefährdender die Stoffe darin sind, desto grösser muss das erforderliche Rückhaltevolumen sein.
Lagern Betriebe eine grosse Menge wassergefährdender Stoffe, überschreiten Sie gegebenenfalls die Mengengrenze für die Rückhaltepflicht von Löschwasser. Bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 (z.B. Natronlauge) wird ein Lager ab 50’000 Kilogramm rückhaltepflichtig. Überschreitet ein Lager die Mengengrenze, müssen Massnahmen zum Rückhalt des verunreinigten Löschwassers, zum Beispiel Löschwasserbarrieren, umgesetzt werden.
Reinigungstätigkeiten dürfen im Freien nur dann durchgeführt werden, wenn die entsprechende Fläche abflussfrei ist oder via Schmutzabwasserkanalisation in eine Kläranlage (ARA) entwässert wird.
Liegen Heizöltanks oder Lager mit wassergefährdenden Stoffen unter dem anzunehmenden Hochwasserniveau, können Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser verlangt werden.
In seltenen Fällen kann aufgrund der grossen Menge gelagerter wassergefährdender Stoffe und Zubereitungen (z.B. Reinigungsmittel) ein Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen. Dann ist eine Abklärung der möglichen Schädigungen von Mensch oder Umwelt notwendig.
Bewilligung und Kontrollen
Ändert ein Betrieb seine umweltrelevanten Betriebsprozesse, z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe geändert oder installiert eine neue Abwasservorbehandlungsanlage, ist dafür eine umweltrechtliche Bewilligung erforderlich oder eine Baubewilligung.
Um die Übereinstimmung der Betriebe mit den umweltrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, werden Kontrollen in Form eines Betriebsrundgangs durchgeführt. Die Betriebe werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz eingeteilt und entsprechend werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge
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