Der Gestaltungsplan erlaubt eine umfassende Planung über grössere Baugebiete. Bei Lärmproblemen ermöglicht er gute und umfassende Lärmschutzlösungen, die später, im Rahmen einzelner Bauvorhaben, nicht mehr möglich sind.
Allgemeines
Mit einem Gestaltungsplan wird für bestimmt umgrenzte Gebiete (Baubereiche) Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten festgelegt, wobei von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden darf. Ein Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan und den zugehörigen Vorschriften, welche auch Vorgaben zum Lärmschutz enthalten können. Im Erläuterungsbericht (nach Art. 47 RPV) sind hinsichtlich Lärmschutz die Lärmsituation und Erwägungen zu allfälligen Massnahmen zu beschreiben.
Massgebende Grenzwerte
Waren bei der Einzonung der Bauzone die Planungswerte überschritten, ist deren Einhaltung in der Regel im Nutzungsplanverfahren mit einer Gestaltungsplan-Pflicht und einer entsprechenden Zweck-Vorschrift in der Bau- und Zonenordnung (BZO) gesichert worden. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Gestaltungplan.
Wenn das Gebiet zwar eingezont aber noch nicht erschlossen ist, kommen die Planungswerte (PW) zur Anwendung. Bei eingezonten und erschlossenen Gebieten gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW).
Sicherung der Planungswerte
Die Sicherung der PW kann einerseits mit der Definition konkreter Lärmschutzmassnahmen erfolgen. Andererseits ist auch die Festlegung der mindestens erforderlichen Lärmreduktion gegenüber der Emissionsquelle oder von maximal zulässigen, den PW entsprechenden Immissionspegeln möglich. Der Nachweis zur Einhaltung der Vorschrift hat im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen.
Eine Gestaltungsplan-Vorschrift im Sinne von «Es gelten die Planungswerte» genügt nicht.
Empfindlichkeitsstufen & zulässiger Störgrad
Im Rahmen des Gestaltungsplans werden nach kantonaler Praxis die Empfindlichkeitsstufen nutzungskonform je Baubereich zugeordnet. Wo eine Mischnutzung mit ES III beabsichtigt ist, ist diese durch die Festlegung eines minimalen Gewerbeanteils (20 Prozent) bzw. eines maximalen Wohnanteils (80 Prozent) auch raumplanerisch sicherzustellen oder aber die Nutzung ist auf Wohnen und nicht störende Betriebe zu beschränken und es ist eine ES II zuzuordnen.
Tiefgarageneinfahrten
Für Tiefgaragen sind im GP die Zu- und Wegfahrten festzulegen. Die Anordnung gilt es zu optimieren, da sich die Lärmbelastung der Nachbarschaft durch die Rampe und allenfalls durch Portaleffekte hiermit frühzeitig beschränken lässt.
Auch im Fall einer rückwärtigen Erschliessung sollten Zu- und Wegfahrten zu Tiefgaragen gemäss dem Grundsatz «Lärm zum Lärm» möglichst direkt ab dem übergeordneten Strassensystem zu erfolgen, um unnötige Fahrten im Quartier zu vermeiden. Zudem ist grundsätzlich eine Konzentration der Ein- und Ausfahrten bzw. eine kombinierte Tiefgarage anzustreben, um die Lärmbelastung nicht auf mehrere Standorte zu verteilen.
Gegebenenfalls ist die Machbarkeit nachzuweisen, um zu verhindern, dass die Erschliessungsfestlegungen später in der Baubewilligung zu Problemen führen. Bei neuen Anlagen kann im Sinne der Vorsorge mit wenig Aufwand auch mehr verlangt und erreicht werden als die Einhaltung der PW.
Lärmquellen und Lärmdaten
Lärmübersicht für Raumplanung
Im GIS-Browser des Kantons Zürich ist der für planerische Vorhaben relevante Bereich mit möglichen Planungswert-Überschreitungen für alle Verkehrslärmarten und den Schiesslärm dargestellt.
Emissionsdaten - Immissionsdaten
Die Daten für Strassenlärm können im Lärminformationssystem abgefragt werden.
Gemeindestrassen sind auch als Lärmquellen zu berücksichtigen.
Fehlende Emissionsdaten für Gemeindestrassen sind bei der betreffenden Gemeinde nachzufragen.
Erweisen sich die vorhandenen Angaben als ungenügend oder liegen keine Daten vor, so müssen die Lärmbelastungen ermittelt werden. In Frage kommt eine Berechnung oder eine Messung. In beiden Fällen ist entsprechendes Fachwissen notwendig.
Geodatenmodell «Lärmübersicht Bauvorhaben - Lärmübersicht Raumplanung» im GIS-ZH
Die räumlichen Lärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Lärmübersicht für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung», «Strassenlärm», «Fluglärm», «Schiesslärm» [in Vorbereitung]).
Die Form der räumlichen Daten für die Lärmübersichten wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.
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Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Lärm beim Planen & Projektieren