Die zivilen Schiessanlagen im Kanton Zürich führen zu Lärmproblemen und sind nach Bedarf lärmtechnisch zu sanieren. Der Kanton ist für den Vollzug von Lärmschutzverordnung (LSV) zuständig und unterstützt die Gemeinden bei der Sanierung der Anlagen.
Zivile Schiessanlagen
Anlagen, die die Immissionsgrenzwerte überschreiten, müssen lärmtechnisch saniert werden (Art. 13 LSV). Für die Lärmsanierung der zivilen Schiessanlagen sind die Anlagehalter zuständig – in den meisten Fällen die jeweilige Gemeinde.
Als zivile Schiessanlagen gelten Anlagen, die nicht dem Militär gehören. Das umfasst auch Anlagen, die neben der zivilen Nutzung auch vom Militär benutzt werden und auf denen das Obligatorische geschossen wird.
Viele Schiessanlagen setzen sich aus Teilanlagen mit unterschiedlichen Schussdistanzen zusammen, etwa:
- 300 Meter
- 50 Meter
- 25 Meter
Schiessanlagen im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich werden in den 168 Gemeinden total 133 zivile 300-Meter-Schiessanlagen betrieben. Zusätzlich gibt es 75 zivile 50-Meter-Schiessanlagen und 48 25-Meter-Anlagen.
Die Betriebsdaten der zivilen Schiessanlagen (300 Meter, 50 Meter und 25 Meter) werden regelmässig erhoben.
Falls der Betrieb einer Anlage zunimmt, es Lärmklagen von betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern gibt oder zum Beispiel im Schiesslärmbereich neue lärmempfindliche Räume erstellt werden, werden die Anlagen lärmtechnisch geprüft.
Mit dem Berechnungsprogramm sonARMS, welches dem aktuellen Stand der Technik entspricht und vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellt wird, kann die Lärmsituation der Schiessanlagen flächendeckend beurteilt werden. So können konkrete bauliche und betriebliche Massnahmen geprüft werden. SonARMS kann über die Website des BAFU heruntergeladen werden.
Geodatenmodell «Schiesslärm» im GIS-ZH
Die räumlichen Schiesslärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Schiesslärm» (in Vorbereitung), «Lärmübersichten für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung» (in Vorbereitung)).
Die Form der räumlichen Daten für den Lärm von zivilen Schiessanlagen wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.
Tradition & Lärmproblematik
Einerseits haben die Schiessvereine lange Traditionen und leisten mit dem ausserdienstlichen Schiessen einen Beitrag zur Landesverteidigung. Anderseits wachsen in vielen Gemeinden die Siedlungsgebiete immer näher an die Schiessanlagen heran. Dazu kommt, dass neue Technik immer genauere und flächendeckende Lärmbeurteilungen ermöglicht.
Diese Aspekte haben dazu geführt, dass vermehrt Grenzwertüberschreitungen bei Wohnbauten festgestellt werden und zusätzliche Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Die Sanierung der zivilen Schiessanlagen kann sehr kostenintensiv sein oder zu erheblichen Betriebsreduktionen führen.
Lärmbelastung & Waffenkategorien
Anhand der Betriebsdaten wird die Lärmsituation berechnet und beurteilt. Die Belastung durch Schiesslärm setzt sich aus der Summe der einzelnen Waffenkategorien zusammen.
- Waffenkategorie a: Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers
- Waffenkategorie b: Fausfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen (Grosskaliber-Pistolen)
- Waffenkategorie c: Fausfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Pistole)
- Waffenkategorie d: Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Gewehre; Sportschützen)
- Waffenkategorie f: Schrotflinten
- Waffenkategorie g: weitere Feuerwaffen
Lärmsanierung
In den 1990er-Jahren wurden bereits erste Sanierungen der 300-Meter-Teilanlagen durchgeführt. Die Anlagen (300 Meter, 50 Meter und 25 Meter) werden jedoch laufend erneut lärmtechnisch geprüft. Werden die in Anhang 7 der LSV definierten Grenzwerte überschritten, so besteht eine Sanierungspflicht für den Anlagehalter.
Sanierungsmassnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Als erste Massnahme wird der Schiessbetrieb optimiert. Betriebliche Massnahmen verursachen im Gegensatz zu den baulichen Massnahmen keine Kosten. Beim Berechnen der Lärmbelastung sind zwei Aspekte wichtig:
- Schallpegel des einzelnen Schusses am Immissionsort (z. B. bei einem Wohnhaus)
- Anzahl der Schüsse, die Dauer der Schiessanlässe und deren Wochentag
Schiessanlässe an Sonn- und allgemeinen Feiertagen werden als besonders lästig empfunden und zählen lärmtechnisch dreifach. Mathematisch heisst dies: Zum gemessenen Schallpegel des Einzelschusses L wird eine negative Pegelkorrektur K addiert, welche vom Schiessbetrieb abhängt. Die Summe der beiden Werte ergibt den Beurteilungspegel Lr. Dieser wird mit den Grenzwerten in der Lärmschutzverordnung (LSV) verglichen.
Die Pegelkorrektur K kann mit einem Berechnungsmodell bestimmt werden (siehe unten).
Betriebliche Massnahmen zur Minimierung des Beurteilungspegels sind:
- Reduktion der dreifach zählenden Sonntagsschiessen
- Verkürzung der Schiesszeiten auf zwei Stunden
- Reduktion der Schiessanlässe und der Anzahl verschossener Patronen
- Erhöhung der Auslastung
Reduktion des Mündungsknalls
Für Gebiete hinter der Mündung ist das Schützenhaus selbst die beste Lärmschutzmassnahme. Ein Bau mit soliden Wänden und Dach bewirkt eine massive Reduktion des Mündungsknalls.
Weitere etablierte und wirkungsvolle Massnahmen zur Reduktion des Mündungsknalls sind Schiesstunnel und Seitenblenden.
Reduktion des Geschossknalls
Massnahmen zur Reduktion des Geschossknalls:
- Wand, Wall oder Damm
- Schussbahn so legen, dass der Geschossknallbereich keine lärmempfindlichen Gebiete tangiert
- Teilüberdachung der Schussbahn
Militärische Schiessanlagen
Anlagehalter der militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen ist der Bund. Darum liegt die Sanierungspflicht beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Eine Lärmreduktion ist grundsätzlich mit denselben Massnahmen wie bei zivilen Schiessanlagen möglich.
Berechnungswerkzeug Pegelkorrektur
Mit betrieblichen Massnahmen wie der Änderung der Betriebszeiten kann die Störwirkung von Schiessanlagen reduziert werden. Die Reduktion und Optimierung des Schiessbetriebes beeinflussen den K-Wert und verringern damit den für die Grenzwertbetrachtung ziviler Schiessanlagen massgeblichen Beurteilungspegel.
Grundlage für die Berechnung bildet das jährliche Schiessprogramm der letzten drei Jahre. Das Schiessen mit Kleinkalibermunition ist nicht zu erfassen.
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Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Schiesslärm