Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs
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Rechtsgrundlagen
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR 142.311 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2), SR 142.312 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 15. August 2018 (VIntA), SR 142.205 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), SR 142.201 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV), LS 851.13 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS 851.14
Erläuterungen
1.Allgemeines
Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Auf Bundesebene obliegt der Vollzug dem Staatssekretariat für Migration (SEM). Auf kantonaler Stufe ist die Sicherheitsdirektion zuständig, und zwar für den verfahrensmässigen Teil das Migrationsamt und für den fürsorgerischen Bereich das Kantonale Sozialamt. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen (insbesondere Gefährdung von Leib und Leben sowie der Freiheit) ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich normalerweise bis zum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten. Mindestens während der ersten drei Monate (im Kanton Zürich während der ersten sechs Monate) besteht dann aber ein Arbeitsverbot.
Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten. Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung B kann unter den gleichen Voraussetzungen wie anderen Ausländerinnen und Ausländern eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Art. 60 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 34 AIG). Weiter erhalten Personen, welche zwar über Flüchtlingseigenschaften verfügen, jedoch nach Schweizer Recht kein Asyl erhalten (vgl. Art. 52 f. AsylG), eine vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 8 AIG). Es wird bei dieser Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gesprochen (vgl unten Ziff. 3). Wird über ein Asylgesuch negativ entschieden, so erfolgt in der Regel die Wegweisung. Sofern deren Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann es zu einer vorläufigen Aufnahme kommen (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG; vgl. unten Ziff. 4). Über die vorläufige Aufnahme entscheidet das SEM. Bei (vorübergehend) Schutzbedürftigen liegt eine schwere allgemeine Gefährdung vor, vor allem aufgrund von Kriegen oder Bürgerkriegen. Wem in der Schweiz ein solcher Schutz gewährt wird, entscheidet ebenfalls das SEM. Schutzbedürftige erhalten den Auswei S, welcher zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Auch Schutzbedürftige unterliegen einem mindestens dreimonatigen Arbeitsverbot. Ist der vorübergehende Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so besteht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes erfolgt durch den Bundesrat. Bislang wurde in der Schweiz noch nie ein Ausweis S ausgestellt, weshalb auf weitere Ausführungen zu diesem Status verzichtet wird.
2.Zuweisung und Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
2.1. Empfang und Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone Empfang der Asylsuchenden a.Alle Asylsuchenden werden nach Einreichung ihres Gesuchs einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion zugewiesen (BAZ). Als erstes wird die Identität der Asylsuchenden und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens abgeklärt. Innerhalb von drei Wochen werden in der sogenannten Vorbereitungsphase die Personalien der Asylsuchenden erfasst, Fingerabdrücke genommen und mit der europäischen Datenbank Eurodac abgeglichen, eine Befragung zum Reiseweg durchgeführt, der Gesundheitszustand abgeklärt und bei Bedarf Altersbestimmungen und DNA-Analysen veranlasst. (vgl. dazu https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/empfang.html). Alle Asylsuchenden erhalten zu Beginn des Asylverfahrens eine kostenlose Beratung, welche sie über ihre Rechte und Pflichten informiert. Zusätzlich wird den Asylsuchenden eine kostenlose Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt, welche sie über ihre Chance im Asylverfahren aufklärt. Die Rechtsvertretung begleitet sie in allen verfahrensrelevanten Schritten, nimmt an den Anhörungen teil, nimmt Stellung zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids und verfasst gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift. Der Kanton Zürich ist, als eigenständige Asylregion, ein Standortkanton von mehreren
Bundesasylzentren. Mehr Informationen finden sich unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/beschleunigung/infoveranstaltungen/kantone/15-zh-d.pdf. Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone b.Die Asylsuchenden werden dem Kanton vom SEM zugewiesen. Basierend auf dem bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssel nach Art. 21 Asylverordnung 1 und den aktuellen besonderen Leistungen wird jeweils die jährliche Zuweisungsquote berechnet. Dabei werden folgende Arten der Kompensation berücksichtigt:
- Kompensationen für Standortkantone von Bundesasylzentren (BAZ)
- Kompensationen für zugeteilte Personen zum Vollzug der Wegweisungen
- Kompensationen für den Vollzug von Wegweisungen via Flughafen Die Zuweisungskantone sind für die Gewährleistung von Sozialhilfe bzw. Asylfürsorge zuständig (Art. 80a AsylG). 2.2. Das Zweiphasensystem im Kanton Zürich Aufgabenübertragung a.Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten übertragen (vgl. dazu Kapitel 5.2.08). Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, kann er von ihnen Beiträge erheben (§ 14 AfV). Phase 1: Zuständigkeit des Kantons b.Die dem Kanton zugewiesenen Personen werden durch die Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamtes gestützt auf § 6 Abs. 1 AfV normalerweise in einer ersten Phase in kantonalen Durchgangszentren untergebracht. Dort verbleiben sie in der Regel für vier bis sechs Monate und erhalten neben Logis auch die erforderliche materielle Unterstützung sowie persönliche Betreuung. Phase 2: Zuständigkeit der Gemeinden c.In einer zweiten Phase werden die Asylsuchenden in Anwendung von § 6 Abs. 2 AfV auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbingung der Asylfürsorgeleistungen (mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung für Personen im laufenden Asylverfahren, vgl. nachfolgend Ziff. 2.3) auf die Zuweisungsgemeinde über. Asylsuchende haben keine freie Wohnsitzwahl (§ 7 Abs. 2 AfV). Ein Umzug in eine andere Gemeinde setzt daher grundsätzlich voraus, dass die vorgesehene neue Wohngemeinde mit der Wohnsitzverlegung einverstanden ist und diese interkommunale Umplatzierung vom Kantonalen Sozialamt gebilligt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die neue Wohngemeinde zur Zuweisungsgemeinde. Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest (§ 8 Abs. 1 AfV). Die Zuweisungsgemeinde hat daher die ihr zugewiesenen Asylsuchenden in einer monatlichen Bestandesmeldung der Abteilung
Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts zu melden. Auch Mutationsgründe (z.B. Asylfürsorgeunabhängigkeit, Tod, Ausreise, Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) müssen mittels Formular Mutationsmeldung mitgeteilt werden. 2.3. Weitere kantonale Zuständigkeiten Der Kanton sorgt für die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise a.sozialhilfeabhängigen Asylsuchenden. Er kann die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer einschränken (§ 11 Abs. 1 und 3 AfV). Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden vom Amt für Jugend und b.Berufsberatung (AJB), Zentralstelle MNA, umfassend betreut. Gleiches gilt für unbegleitete Minderjährige, welche als Flüchtlinge anerkannt worden sind (unten Ziff. 3) und für unbegleitete Minderjährige ohne geregelten Aufenthalt. Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 KJHG Beiträge von 40% (§ 35 Abs.2 KJHG).
3.Flüchtlinge mit Asyl und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
3.1. Grundsätze Die Flüchtlinge mit Asyl und die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge werden unter dem Begriff «anerkannte Flüchtlinge» erfasst. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 anwendbar sind: Sie haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in welchem sie sich rechtmässig aufhalten, und werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer sozialhilferechtlich unterstützt (Art. 58 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 60 AsylG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). In Bezug auf die Sozialhilfestandards gelten für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge die gleichen Regeln wie für Flüchtlinge mit Asyl (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. §§ 11 ff. SHG). Sie haben daher ebenfalls Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung (vgl. Kapitel 3.1.03). 3.2. Anerkannte Flüchtlinge ohne Unterstützungswohnsitz Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Beschleunigung der Asylverfahren werden auch anerkannte Flüchtlinge in den kantonalen Durchgangszentren untergebracht. Sie werden vom Kantonalen Sozialamt persönlich und wirtschaftlich unterstützt. Da anerkannte Flüchtlinge innerhalb des Kantons Zürich über die Niederlassungsfreiheit verfügen, müssen sie selbständig eine Wohnung suchen und verbleiben entsprechend deutlich länger in den
kantonalen Strukturen als Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Weiterhin werden anerkannte Flüchtlinge, welche bereits vor der Zuweisung in den Kanton Zürich die Flüchtlingsanerkennung erhalten haben, auch in Einrichtungen des kommunalen Flüchtlingswohnens untergebracht. Beim Flüchtlingswohnen handelt es sich um begleitete (Kollektiv-)Unterkünfte, welche nicht unterstützungswohnsitzbegründend sind. Zu den im Rahmen der Sozialhilfe zu gewährenden Aufgaben des die Unterstützung leistenden Sozialhilfeorgans (Kanton oder Gemeinde) gehört es auch, die Flüchtlinge bei der Wohnungssuche mit geeigneten Mitteln zu unterstützen. Die Flüchtlinge verfügen wie erwähnt im Bewilligungskanton über die Niederlassungsfreiheit und können auf dem ganzen Kantonsgebiet eine Wohnung suchen. Es liegt in solchen Fällen keine Abschiebung vor, wenn mit Unterstützung dieses Sozialhilfeorgans eine Wohnung ausserhalb der aktuellen Aufenthaltsgemeinde gefunden wird (vgl. dazu auch Kapitel 3.3.02, Ziff.2). 3.3. Resettlement-Projekt 2017 -2019 des Bundes vgl. dazu auch https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/resettlement.html
Ausgangslage a.Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2016 auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) basierend auf Art. 56 AsylG beschlossen, innerhalb von zwei Jahren 2000 Resettlement-Flüchtlinge (nachfolgend Resettlement-Flüchtlinge) aufzunehmen. Resettlement ist vorgesehen für besonders verletzliche, vom UNHCR anerkannte Flücht-linge, die weder in ihren Heimatstaat zurückkehren, noch im Erstaufnahmeland bleiben können. Nach Ankunft in der Schweiz erhalten die Resettlement-Flüchtlinge Asyl und die mit einer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Rechte und Pflichten. Die 2000 Resettlement-Flüchtlinge werden grundsätzlich nach dem für Asylsuchende geltenden Verteilschlüssel auf die Kantone verteilt (vgl. Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 AsylV 1). Der Kanton Zürich hat bis April 2019 gruppenweise insgesamt 350 Resettlement-Flüchtlinge aufgenommen. Bei der Verteilung auf die Kantone achtet der Bund - neben der Einheit der Kernfamilie - auch auf eine gleichmässige Zuteilung von besonders betreuungsintensiven Fällen. Die Resettlement-II-Flüchtlinge wurden nach Ankunft im Kanton Zürich und bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben, im von der AOZ betriebenen Flüchtlingswohnen der Stadt Zürich untergebracht, mit persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und bei der Integration begleitet. Besondere Integrationsförderung b.Das Umsetzungskonzept des EJPD sieht vor, dass die Resettlement-Flüchtlinge im Bereich der Integration eng begleitet werden. Hauptziel ist die Verbesserung der beruflichen Integration der Flüchtlinge. Im Fokus stehen die besonderen Bedürfnisse dieser besonders verletzlichen Personen.
Im Flüchtlingswohnen erarbeitet ein so genannter Integrationscoach der AOZ mit jeder über 15-jährigen Person einen individuellen Integrationsplan mit Zielen und Massnahmen in Bezug auf die berufliche und soziale Integration. Der Integrationscoach überprüft die Ziele mindestens zweimal jährlich und passt sie wenn nötig an. Er begleitet den Integrationsprozess während zwei Jahren. Hauptaufgabe des Integrationscoaches ist dabei die Förderung der selbstverantwortlichen Integration gemäss den individuellen Voraussetzungen und Ressourcen des Resettlement-Flüchtlings. Bei Erziehungsberechtigten werden die Kinder in der Integrationsplanung berücksichtigt. Weiter werden die Flüchtlinge auch intensiv bei der Wohnungssuche unterstützt (siehe auch oben Ziff. 3.2). Findet die betroffene Person während dieser zweier Jahre eine Wohnung und wird fortan von der Wohngemeinde sozialhilferechtlich unterstützt, spricht der Integrationscoach die im Rahmen der Integrationsbegleitung gewährten Dienstleistungen sorgfältig mit dem neu zuständigen Sozialhilfeorgan ab, um Doppelspurigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden. Der Integrationscoach begleitet die Resettlement-Flüchtlinge auch nach deren Wohnsitznahme unentgeltlich für die Gemeinde. Mögliche Dienstleistungen sind - neben der Begleitung im Integrationsprozess - namentlich auch die Unterstützung im Zusammenhang mit Behördengängen, der medizinischen Versorgung, der Schule und der Mobilität sowie die Durchführung eines Wohncoachings. Ausserdem werden die Resettlement-Flüchtlinge auch nach der Wohnsitznahme in einer Gemeinde bei der Vernetzung mit nicht staatlichen Partnerorganisationen und Freiwilligen unterstützt. Dies unter Einbezug von lokalen Organisationen und Vereinen, soweit dies nicht durch die Wohngemeinde direkt erfolgt. Das Resettlement-Projekt II endet im April 2021, also zwei Jahre nach Einreise der letzten Flüchtlingsgruppe. 3.4 Resettlement aktuell Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 beschlossen, sich weiter am Resettlement-Programm des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) zu beteiligen. Er schlägt vor, für die kommenden Jahre am Grundsatz der Aufnahme von Flüchtlingen im Rahmen von Neuansiedlungen festzuhalten Die Schweiz übernimmt in der Periode Mai 2019 bis April 2020 zusätzlich eine Gruppe von 800 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, namentlich Opfer des Syrienkonflikts (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 30. November 2018). An seiner Sitzung vom 29. Mai 2019 verabschiedete der Bundesrat die Umsetzung des Konzepts für die Aufnahme von anerkannten Flüchtlingsgruppen. Er hat unter anderem beschlossen, in den Jahren 2020 und 2021 jeweils maximal 800 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aufzunehmen, die sich in einer prekären Lage in Erstaufnahmeländern befinden (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. Mai 2019. Rund 140 Flüchtlinge werden jeweils dem Kanton Zürich zugewiesen. Im Gegensatz zu den vorherigen Resettlement-Projekten gibt keine speziellen Vereinbarungen betreffend die Integrationbegleitung der Resettlement-Flüchtlinge mehr, sondern die Integration hat wie bei den übrigen anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen im Rahmen der Integrationsagenda zu erfolgen. Zur Umsetzung der Integrationsagenda im Kanton Zürich vgl. nachfolgend Ziff. 5.2.
4.Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
4.1. Gewährung der vorläufigen Aufnahme Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass der asylsuchenden Person zwar kein Asyl gewährt werden kann, weil sie über keine Flüchtlingseigenschaften verfügt, der Vollzug, d.h. die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstelle einer Ausreisefrist wird vom SEM aber eine individuelle vorläufige Aufnahme angeordnet. Ausnahmsweise erhalten auch Personen, die nie in einem Asylverfahren waren, eine vorläufige Aufnahme. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht oder nicht mehr gegeben sind, die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Entscheid über die Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme liegt auch in diesen Fällen in der Kompetenz des SEM. 4.2. Unterstützungszuständigkeit Am 24. September 2017 hat die Zürcher Stimmbevölkerung die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes angenommen, wonach vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (nachfolgend vorläufig Aufgenommene) wieder nach den gleichen Ansätzen wie Asylsuchende unterstützt werden. Die Änderung des Sozialhilfegesetzes und die zur Umsetzung notwendigen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung sind am 1. März 2018 in Kraft getreten. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind von dieser Gesetzesanpassung nicht betroffen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (siehe vorstehend Ziff. 3). Für vorläufig Aufgenommene gelten damit seit dem 1. März 2018 (wieder) die Zuständigkeitsbestimmungen der AfV. Wie Asylsuchende im laufenden Verfahren werden vorläufig Aufgenommene den Gemeinden zugewiesen (§ 7 Abs. 1 AfV). Mit der Zuweisung wird die Zuweisungsgemeinde für die Ausrichtung der Asylfürsorgeleistungen zuständig. Ganz oder teilweise auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesene vorläufig Aufgenommene haben keine freie Wohnsitzwahl (Art. 85 Abs. 5 AIG in Verbindung mit § 7 AfV). Es gelten hier die gleichen Regeln wie bei Asylsuchenden im laufenden Verfahren (vgl. vorstehend Ziff. 2.2 lit. c). Demgegenüber haben vorläufig Aufgenommene, die keine Asylfürsorgeleistungen beziehen, die Möglichkeit, ihren Wohnort innerhalb des Kantons Zürich ohne Einwilligung zu wechseln. Dies unter der Voraussetzung, dass sie ihren Lebensunterhalt auch am neuen Wohnort selbständig finanzieren können. Werden sie dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder unterstützungsbedürftig (z.B. wegen eines Verlusts der Arbeitsstelle), dann gilt diejenige Gemeinde als Zuweisungsgemeinde, in welcher sie im Zeitpunkt des Gesuchs um Ausrichtung von Asylfürsorgeleistungen wohnen.
Für vorläufig Aufgenommene, welche unter dem bis zum 28. Februar 2018 geltenden Recht ihren Wohnsitz trotz Sozialhilfeabhängigkeit wechseln konnten, gilt ebenfalls die neue Wohngemeinde als Zuweisungsgemeinde und damit als die für die Ausrichtung der Asylfürsorge zuständige Gemeinde (§ 7 Abs. 3 AfV). Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote der Zuweisungsgemeinde angerechnet (§ 8 Abs. 2 AfV). Deshalb muss neben den in die Unterstützungszuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallenden Asylsuchenden (vgl. vorstehend Ziff. 2.2) auch diese Personengruppe von der Wohngemeinde in der monatlichen Bestandesmeldung zu Handen der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts aufgeführt werden. Auch Mutationsgründe (z.B. Asylfürsorgeunabhängigkeit, Tod, Ausreise, Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) müssen mittels Formular Mutationsmeldung mitgeteilt werden. 4.3. Unterstützungsgrundsätze Mit Inkrafttreten der vorstehend erwähnten Revision des SHG und der AfV (bzw. spätestens seit Ablauf der damit gewährten Übergangsfrist) unterstehen die vorläufig Aufgenommenen (wieder) der Asylfürsorge. Sie sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln zu unterstützen wie Asylsuchende im laufenden Verfahren. Dabei gilt folgende Abweichung:
Gesundheitsversorgung
Nach der Zuweisung in die zweite Phase sorgen die Gemeinden für die Gesundheitsversorgung der ganz oder teilweise fürsorgeabhängigen vorläufig Aufgenommenen, d.h. sie sind für den Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung besorgt und übernehmen Selbstbehalte, Franchisen, Zahnbehandlungskosten etc. (§ 11 Abs. 2 AfV). Die Gemeinden können die Wahl der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82a AsylG einschränken (§ 11 Abs. 3 AfV). Von den Gemeinden übernommene Krankenkassenprämien (§ 18 EG KVG) können nach dem gleichen Verfahren wie für die übrigen Sozialhilfebeziehenden mit der Gesundheitsdirektion abgerechnet werden. Diese erhält dafür von der Sicherheitsdirektion einen Anteil an der Globalpauschale des Bundes. 4.4. Abgeltung der Gemeinden Seit dem 1. Juli 2018 richtet sich die Abgeltung der Gemeinden nach § 10 AfV. Gemäss § 10 Abs. 2 AfV legt der Regierungsrat die Beiträge an die Gemeinden auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest. Für vorläufig Aufgenommene erhält der Kanton vom Bund die gleiche Globalpauschale wie für Asylsuchende, jedoch längstens während sieben Jahren ab Einreise (Art. 20 lit. d AsylV 2). Entsprechend wird die Dauer der Beitragszahlung des Kantons an die Gemeinden auf sieben Jahre seit Einreise begrenzt. Vgl. dazu auch Grundlagen & Arbeitshilfe Asylbereich, insbesondere Leitfaden für das Erstellen von Quartalsabrechnungen für Personen im offenen Verfahren (Asyl, Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Ausländer (VA-Asyl), Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfe)
5.Integrationsförderung für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene
5.1. Integrationsauftrag Sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für vorläufig Aufgenommene besteht ein Integrationsauftrag. Sie können verpflichtet werden, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Art. 10 VIntA). Die kantonalen Behörden können gestützt auf Art. 83 Abs. 10 AIG in Verbindung mit Art. 10 VIntA mit Personen mit vorläufiger Aufnahme (also auch mit vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen) Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien von Art. 58a AIG besteht. Im Gegensatz zu Asylsuchenden im laufenden Verfahren ist bei vorläufig Aufgenommenen daher genauso wie bei anerkannten Flüchtlingen auf eine soziale und berufliche Integration hinzuwirken. Dafür steht den Gemeinden das System zur Verwendung der Integrationspauschalen (vgl. unten Ziff. 5.2) zur Verfügung. Darüber hinausgehende Massnahmen werden durch die Gemeinden finanziert. 5.2 System zur Verwendung der Integrationspauschale (IP-System) Die kantonale Fachstelle Integration unterstützt die kommunalen Stellen der Sozialhilfe und der Asylfürsorge, indem sie Integrationsangebote für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge finanziert. Die Angebote sind auf den Bedarf der Gemeinden ausgerichtet und können von diesen kostenlos genutzt werden. Sie umfassen Potenzialabklärungen sowie Massnahmen zur beruflichen Integration und zum Spracherwerb. Darüber hinaus sind einzelfallbezogene Finanzierungen möglich. Die Mittel zur Finanzierung stammen aus der Integrationspauschale des Bundes (Art. 53 ff. AIG
Art. 11 ff. VIntA). Das IP-System ist Teil des zweiten Kantonalen Integrationsprogramms (KIP2, 2018-2021). Zur Nutzung der Angebote des IP-Systems nimmt das Sozialhilfeorgan telefonisch oder schriftlich Kontakt mit der Triagestelle der Stiftung Chance auf. Auf der Homepage der Triagestelle befinden sich detaillierte Beschreibungen der verschiedenen Förderangebote. Die kantonale Fachstelle für Integrationfragen stellt den Gemeinden einen Leitfaden über das System zur Verwendung der Integrationspauschale zur Verfügung. Für operative Fragen zur Verwendung der Integrationspauschale ist die Triagestelle der Stiftung Chance zuständig (Tel. 044 384 86 86), für strategische Fragen die Fachstelle Integration (Tel. 043 259 25 31). 5.3. Leistungen der Arbeitsmarktbehörden bei der Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen Arbeitsmarktliche Massnahmen stehen auch anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zur Verfügung. Für eine erstmalige Arbeitsmarktintegration ist die Arbeitsmarktfähigkeit der Betroffenen eine Voraussetzung (siehe auch unten Ziff. 5.4). Die RAV bieten einerseits Leistungen im Bereich Beratung und Vermittlung an, andererseits können auch anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene von den RAV den EG-AVIG-Programmen zugewiesen werden. Einzelheiten
dazu können dem Schreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit an die Gemeinden vom Juli 2016 entnommen werden. 5.4. Meldepflichten der Sozialhilfeorgane für arbeitsmarktfähige Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene Gemäss Art. 53 Abs. 5 AIG
Art. 9 VIntA müssen stellensuchende, arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene von den Sozialhilfeorganen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet werden. Im Kanton Zürich wurde von einer Arbeitsgruppe, in welcher - neben dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Kantonalen Sozialamt - die kantonale Sozialkonferenz mitgearbeitet hat, das Meldeverfahren konkretisiert. Unter anderem wurde ein Formular entwickelt, das die Sozialhilfeorgane bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Personen unterstützt. Das Meldeformular zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit, ein Musterlebenslauf für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge, ein Leitfaden für die Erstellung von Bewerbungsdossiers für Hilfskräfte sowie das Informationsschreiben an die Gemeinden vom Juni 2018 können unter https://awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitsmarkt/infos/gemeinden.html
heruntergeladen werden. 5.5. Arbeitsaufnahme ohne Arbeitsbewilligung Seit dem 1. Januar 2019 benötigen anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene keine Arbeitsbewilligung mehr. Gemäss Art. 61 AsylG und Art. 85a AIG ist eine vorgängige Meldung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausreichend. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können in der ganzen Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, soweit die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (vgl. dazu Art. 22 AIG und Art. 22 VZAE). Die Meldung des Arbeitgebers gilt als Erklärung, dass diese Voraussetzung gegeben ist. Mit dem Abbau administrativer Hürden wird die Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe erleichtert. Gleichzeitig soll die Sozialhilfeabhängigkeit reduziert und das inländische Arbeitskräftepotenzial genutzt werden. Die Meldepflicht dient dem Schutz der Arbeitnehmenden sowie der Erfüllung statistischer Vorgaben betreffend Monitoring und Bemessung von Subventionen.
6.Familiennachzug
6.1. Flüchtlinge mit Asyl (Status B und C) Flüchtlinge mit Asyl dürfen ihre Familienangehörigen sofort in die Schweiz nachkommen lassen. Die Familienangehörigen werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl. Als Familienangehörige gelten die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner und Kinder unter 18 Jahren. Auch andere Angehörige wie z.B. Eltern oder Geschwister können in das Familienasyl eingeschlossen werden. Dies beispielsweise dann, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe einer bereits in der Schweiz anwesenden Person angewiesen sind. Wenn sich die Familienangehörgigen noch
im Ausland befinden, muss beim SEM ein Gesuch um Bewilligung der Einreise gestellt werden. Kinder anerkannter Flüchtlinge, die in der Schweiz geboren werden, erhalten nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft. Die Eltern müssen für sie unter Beilage des Geburtsscheins ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigeneschaften beim SEM einreichen (zur Meldepflicht der Gemeinden vgl. Kapitel 5.2.03, Ziff. 3). Gemäss Art. 53 lit. d AsylV 2 kann der Bund für Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen bewilligt wird, die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen. Die Reisekosten für den Familiennachzug sind also nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren. Jedoch ist die für die bereits anwesende Person sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde ab Einreise in den Kanton Zürich auch für die Unterstützung der Familienangehörigen zuständig. In der Schweiz durchgeführte Gentest für im Ausland lebende Kinder von Flüchtlingen mit Asyl können bei Bedürftigkeit als situationsbedingte Leistungen übenommen werden. 6.2. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Status F) Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge dürfen Familienangehörige (vgl. oben Ziff. 5.1) frühestens drei Jahre nach der vorläufigen Aufnahme nachziehen. Voraussetzung ist, dass die Familienmitglieder zusammenwohnen, dass sie eine bedarfsgerechte Wohnung haben und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Bei Kindern, die älter als zwölf Jahre alt sind, muss das Gesuch für den Nachzug innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Später wird der Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die Kinder möglichst jung in der Schweiz integrieren können. Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme müssen beim Migrationsamt eingereicht werden. Dieses leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an das SEM weiter. Vgl. dazu auch Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F8, Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Familienvereinigung).
Rechtsprechung
2A.55/2000 Urteil vom 27. Oktober 2000: Anwendbarkeit des ZUG im Fall eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe