Organisation der Sozialbehörde
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Gemeindevorstand als Sozialbehörde
Nach § 6 SHG ist der Gemeindevorstand die Sozialbehörde. Die Gemeindeordnung kann aber vorsehen, dass die Aufgaben der Sozialbehörde unter den Voraussetzungen des Gemeindegesetzes einem anderen Organ übertragen werden können. Darunter ist primär eine eigenständige oder unterstellte Kommission zu verstehen (§ 50 und § 51 GG).
Eine Kommission ist eine besondere Behörde, die für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben geschaffen wird. Zweck einer Kommission ist es namentlich, den Gemeindevorstand zu entlasten oder Fachpersonen für die Aufgabenerfüllung beizuziehen.
2.Sozialbehörde als unterstellte Kommission
Wenn die Gemeindeordnung die Einsetzung einer unterstellten Kommission vorsieht, regelt der Gemeindevorstand die Mitgliederzahl (mindestens drei Mitglieder), die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidbefugnisse der Kommission in einem Behördenerlass. Soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist der Gemeindevorstand das Wahlorgan.
Die so gebildete Sozialhilfe-Kommission untersteht der Aufsicht des Gemeindevorstandes (§ 50 GG). Sie erfüllt die übertragenen Aufgaben also selbständig, ihre Entscheide können aber durch den Gemeindevorstand überprüft werden.
Gegen Entscheide der unterstellten Sozialhilfe-Kommission kann eine Neubeurteilung beim Gemeindevorstand verlangt werden (§ 170 Abs. 1 lit. b GG). Gegen die Neubeurteilung kann Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, dessen Entscheid mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden kann (§ 171 Abs. 4 GG).
3.Sozialbehörde als eigenständige Kommission
Soll die Sozialbehörde als eigenständige Kommission gebildet werden, muss dies in der Gemeindeordnung geregelt werden. Als eigenständige Kommission handelt die Sozialhilfe-Kommission im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstandes und untersteht damit nicht seiner Aufsicht (§ 51 Abs. 1 GG). Die eigenständige Sozialhilfe-Kommission muss zwingend von dem für die Sozialhilfe zuständigen Mitglied des Gemeindevorstands präsidiert werden und aus mindestens vier weiteren Mitgliedern bestehen (§ 51 Abs. 2 GG). Wahlorgan ist der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommission (§ 51 Abs. 3 GG).
Gegen Entscheide der eigenständigen Sozialhilfe-Kommission kann Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, dessen Entscheid mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden kann. Hier gibt es also keine Neubeurteilung nach § 170 f. GG.
4.Interkommunale Zusammenarbeit
Das Gemeindegesetz stellt den Gemeinden eine breite Palette von Rechtsformen für die Zusammenarbeit zur Verfügung. Eine Gemeinde kann mit anderen Gemeinden entweder gestützt auf eine vertragliche Beziehung (Anschluss- oder Zusammenarbeitsvertrag) oder durch die gemeinsame Schaffung eines Rechtsträgers (Zweckverband, gemeinsame Anstalt, juristische Person des Privatrechts) zusammenarbeiten (§§ 71 GG).
Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe sind insbesondere der Anschlussvertrag und der Zweckverband von Bedeutung.
4.1.Anschlussvertrag
Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüllt (§ 71 GG).
Der Anschlussvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dieser Vertrag bildet die die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien sind eine Sitzgemeinde (oder ein Zweckverband) und eine (oder mehrere) Anschlussgemeinde(n). Die Sitzgemeinde (bzw. der Zweckverband) erfüllt die vertraglich vereinbarte Aufgabe für die Anschlussgemeinde(n).
Der Anschlussvertrag muss gemäss § 76 Abs. 1 lit. a - g GG folgende Punkte regeln:
- a. beteiligte Gemeinden,
- b. Art und Umfang der Aufgaben,
- c. Rechtsform der Zusammenarbeit,
- d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
- e. Finanzierung und Kostenverteilung,
- f. Aufsicht und
- g. Beendigung der Zusammenarbeit.
Da der Anschlussvertrag die Beziehungen zwischen Sitz- und Anschlussgemeinde (bzw. zwischen Zweckverband und Anschlussgemeinde) rein vertraglich regelt, werden mit ihm kein neuer Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und auch keine selbstständig handelnden Organe geschaffen. Die Sitzgemeinde (bzw. der Zweckverband) erfüllt die Aufgabe allein. Sie tätigt die erforderlichen Investitionen, stellt das Personal an und ist für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich. Ihre Organe treffen die erforderlichen Entscheidungen. Die Mitsprache- und Kontrollmöglichkeiten der Anschlussgemeinde sind deshalb eingeschränkt. Der Anschlussvertrag unterliegt nicht der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat (vgl. § 80 GG).
Über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen beschliessen die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde an der Urne, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder wenn der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit zum Abschluss oder Änderung des Anschlussvertrages nach der Gemeindeordnung (§ 78 GG).
Weitere Informationen zur vertraglichen Zusammenarbeit von Gemeinden finden sich auf der Webseite des Gemeindesamtes des Kantons Zürich, Abteilung Gemeinderecht, Interkommunale Zusammenarbeit.
Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe findet der Anschlussvertrag insbesondere Anwendung, wenn sich Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialdienstes an eine Sitzgemeinde anschliessen.
4.2.Zweckverband
Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen (§ 73 Abs. 1 GG). Mitglieder eines Zweckverbandes können ausschliesslich Gemeinden sein. Dem Zweckverband können eine oder mehrere Gemeindeaufgaben übertragen werden. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben anstelle der Trägergemeinden, d.h. er nimmt die übertragenen Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr.
Rechtsgrundlage des Zweckverbandes bilden die Statuten, welche gemäss § 76 Abs. 1 lit. a - h GG folgende Punkte regeln müssen:
- a. beteiligte Gemeinden,
- b. Art und Umfang der Aufgaben,
- c. Rechtsform der Zusammenarbeit,
- d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
- e. Finanzierung und Kostenverteilung,
- f. Aufsicht,
- g. Beendigung der Zusammenarbeit und
- h. Organisation.
Die Statuten gehen den Gemeindeordnungen vor. Sie werden von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden an der Urne beschlossen (§ 79 GG). Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände (§ 73 Abs. 4 GG).
Über den Erlass und die Änderung der Statuen beschliessen die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde an der Urne (§ 79 GG).
Weitere Informationen zum Zweckverband finden sich auf der Webseite des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Gemeinderecht, Interkommunale Zusammenarbeit.
Im Kanton Zürich bestehen verschiedene Zweckverbände, welche die Aufgaben einer Sozialbehörde erfüllen.
5.Schweigepflicht
Die Mitglieder der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfekommission und die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen sind (unter Vorbehalt der §§ 47a ff. SHG) zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet (§ 47 SHG, vgl. auch § 8 GG). Diese ist mit Rücksicht auf die Interessen der Klientinnen und Klienten bzw. wegen der Kenntnis von höchstpersönlichen Daten strikt einzuhalten und streng zu handhaben.
Vgl. zur Schweigepflicht auch Kapitel 5.2.01 und zur Auslagerung von Dienstleistungen Kapitel 5.2.08.
6.Ausgaben der Sozialbehörde
Die Ausgaben der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfe-Kommission sind Bestandteil der allgemeinen Gemeinderechnung (§ 86 GG). Deshalb dürfen die Belege der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfe-Kommission nicht separat, sondern müssen zusammen mit den übrigen Ausgabenbelegen chronologisch (nach Nummern) abgelegt werden. Sofern eine gesonderte Aufbewahrung überhaupt nötig ist, dürfen sie frühestens nach der Verabschiedung der Rechnung durch die Gemeindeversammlung (bzw. den Grossen Gemeinderat) ausgeschieden werden. Im Hinblick auf die Verjährungsfrist für Rückerstattungen müssen Belege 15 Jahre (und bei Rückerstattungsverpflichtungen wegen nicht realisierbaren Vermögenswerten noch länger) behalten werden (§ 30 SHG).
7.Rechnungskontrolle
Die mit der Rechnungskontrolle betraute Prüfstelle (vgl. § 142 ff. GG) müssen die Rechtmässigkeit der Ausgaben prüfen können. Sie haben Einblick in alle Belege der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfe-Kommission und unter Umständen auch in die Dispositive von Beschlüssen, aber nicht in die Aktendossiers und Behördenprotokolle. Selbstverständlich unterliegen die damit befassten Personen auch der Schweigepflicht.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe