Rechte und Pflichten als bewilligte Institutionen

Details

Kapitelnummer
3.6
Publikationsdatum
21. November 2023
Kapitel
Betriebsbewilligung
Unterkapitel
Rechte und Pflichten als bewilligte Institution

Allgemeine Bestimmungen

Mit der Betriebsbewilligung hat die Institution das Recht, die in der Bewilligung aufgeführte maximale Anzahl von Menschen mit Behinderung aufzunehmen und gemäss den der Bewilligung zugrundliegenden Betriebs-, Begleitungs- und Betreuungskonzepten zu begleiten und betreuen und die Leistungen gemäss den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung zu stellen.

Mit der Bewilligung gehen für die Institution insbesondere folgende Pflichten einher:

  • Die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen muss durch die Institutionen jederzeit sichergestellt sein.
  • Bei der Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung sind die Anforderungen des Kantonalen Sozialamts und der Qualitätsrichtlinien SODK Ost+ einzuhalten.
  • Anpassungen und Änderungen der Bewilligungsanforderungen gemäss Kapitel 3.2 sind dem Kantonalen Sozialamt zeitnah zu melden bzw. fristgerecht zu beantragen (vgl. Kapitel 3.3 ).
  • Verträge mit Menschen mit Behinderungen sind gemäss den Anforderungen aus Kapitel 3.4 abzuschliessen.
  • Dem Kantonalen Sozialamt ist gemäss den Anforderungen aus Kapitel 3.5 Bericht zu erstatten und es sind zusätzliche vom Kantonalen Sozialamt festgelegte Daten für die Angebotsentwicklung und zu Controllingzwecken zu übermitteln.
  • Der Plattform Meinplatz sind die notwendigen, aktuellen Daten zur Verfügung zu stellen.
  • Gravierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen sind dem zuständigen Bezirksrat mit Kopie an das Kantonale Sozialamt gemäss dem Merkblatt «Meldung von Vorkommnissen» unverzüglich zu melden.
  • Behörden und Aufsichtspersonen ist jederzeit Zutritt zu der Institution zu gewähren und es sind die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie wahrheitsgetreu Auskunft über betriebliche und finanzielle Verhältnisse zu erteilen.
  • Für Menschen mit Behinderung steht bei Konflikten mit Institutionen die SEBE-Schlichtungsstelle zur Verfügung. Die IFEG-Institutionen sind verpflichtet, an Schlichtungsverfahren mitzuwirken, die sie betreffen (vgl. Merkblatt «Beschwerdeverfahren in Institutionen gemäss IFEG»).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
Route (Google)