Anforderungen an die Berichterstattung

Details

Kapitelnummer
3.5
Publikationsdatum
15. Dezember 2025
Kapitel
Betriebsbewilligung
Unterkapitel
Anforderungen an die Berichterstattung
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2026

Allgemeine Bestimmungen an die finanzielle Berichterstattung

Institutionen mit Betriebsbewilligung erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht. Detaillierte Erläuterungen zu den Vorgaben finden Sie im Anhang «Leitfaden zur Berichterstattung für Institutionen gemäss IFEG». Folgende Auflistung gibt einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen.

Finanzbuchhaltung

Die Anforderungen an Rechnungslegung und Revision gelten für alle Institutionen mit einem Umsatz ab CHF 250'000. Für Institutionen mit weniger Umsatz im Bereich SLBG ist ein finanzieller Jahresabschluss gemäss Obligationenrecht zulässig. Für die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Revision werden die Institutionen nach wirtschaftlicher Ausrichtung und Grösse unterschieden.

  • Wirtschaftliche Ausrichtung gemäss Art. 56 Buchstabe g DBG, Kreisschreiben Nr. 12 der eidgenössischen Steuerverwaltung:
    • Gemeinnützige Organisationen
    • Profitorientierte Organisationen
  • Grösse der Organisation gemäss Swiss GAAP FER 1 / Ziffer 2:
    • Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
    • Jahresumsatz von CHF 20 Millionen
    • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Anforderungen an Rechnungslegung und Revision

Grösse gemäss Swiss GAAP FER 1 / Ziffer 2
Klein
Gross
Rechnungslegungsstandards
  • Kern-FER (Rahmenkonzept und Alle Institutionen: Swiss GAAP FER 1 bis 6
  • sowie Swiss GAAP FER 10
  • Swiss GAAP FER , 15
  • Swiss GAAP FER, 18, und 28
  • Gemeinnützige Ausrichtung: Swiss GAAP FER 21
  • Profitorientierte Ausrichtung: Swiss GAAP FER 21 / Ziff. 24 bis 28
 
  • Gemeinnützige Ausrichtung: gesamtes Regelwerk Swiss GAAP FER inkl. Swiss GAAP FER 21
  • Profitorientierte Ausrichtung: gesamtes Regelwerk Swiss GAAP FER inkl. Swiss GAAP FER 21/ Ziff. 24 bis 28
   
Revisionsarten Eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a-c sowie Art. 728-730 OR  Ordentliche Revision gemäss Art. 727a-c sowie Art. 728-730 OR 

Kostenrechnung

  • Vorgaben gemäss aktuell gültigem «Handbuch Kosten- & Leistungsrechnung für soziale Einrichtungen nach IVSE» von ARTISET.
  • Für jede Leistung gemäss IFEG (Hauptprodukt) und Nebenprodukt (beispielsweise IV-Massnahmen) ist je eine Kostenstelle zu führen.
  • Aufwände und Erträge von anderen Leistungen sind in einer separaten Kostenstelle abzubilden.

Institutionen ohne Leistungsvereinbarung

Institutionen oder Teile davon mit bewilligten Plätzen ohne Leistungsvereinbarung müssen für die jährliche Berichterstattung zuhanden des Kantonalen Sozialamts die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Reporting Tool (Excel-Datei)
    • Leistungsstatistik
    • Liste aller Mitarbeitenden (inkl. beruflicher Qualifikation und Pensum)
    • Taxordnung (Höhe der Taxe und abgegoltene Leistungen
    • Namen und Vornamen der verantwortlichen Personen der Trägerschaft (Stiftungsrat, Vereinsvorstand, Verwaltungsrat etc.)
    • Angaben zur Beteiligung am Gesellschaftskapital
  • Bestätigung Richtigkeit und Vollständigkeit (Formular in Reporting Tool).
    • Ausgedrucktes und unterschriebenes Formular
    • Einreichen von scan und Übermittlung per E-Mail oder
    • Einreichen per Briefpost
  • Weitere Dokumente (in elektronischer Form):
    • Jahresbericht inklusive Leistungsbericht (gemäss Swiss GAAP FER 21 / Ziffer 26-28)
    • Liste mit vorgenommenen Änderungen in den Statuten
    • Beratungs- und Darlehensverträge

Institutionen mit Leistungsvereinbarung

Beitragsberechtigte Institutionen mit Leistungsvereinbarung erfüllen die Anforderungen zur jährlichen Berichterstattung im Rahmen der Gesuchstellung über die Fachapplikation ASBB (siehe auch Kapitel 4.3).

  • Interne Verrechnungen
  • Erbringt ein Haupt- oder Nebenprodukt eine Dienst- oder Produktionsleistung für ein anderes Produkt, müssen diese intern verrechnet werden (insbesondere bei Werkstattleistung für anderes Produkt, beispielsweise Zubereitung von Mahlzeiten zugunsten Bereich Wohnen).
  • Aufwände und Erträge sind in den zutreffenden Kontenarten auszuweisen. Sachaufwendungen der Leistungserbringer gelten als Materialaufwand.
  • Interne Verrechnungen haben keinen Einfluss auf die Finanzbuchhaltung.
  • Betreuungsleistungen können intern nicht verrechnet werden.
    • Verrechnung der Kosten für Mittagessen Intern wohnende Personen: Verrechnung gegenüber dem Bereich Wohnen
    • extern wohnende Personen;
  • Verrechnung gegenüber anderer Institution oder – falls die Person selbständig wohnt – Rechnungsstellung gegenüber der Person. Der Aufwand für Zwischenmahlzeiten (Znüni, Zvieri) ist von den Angeboten der Tagesstruktur zu tragen.
  • Deckungsbeiträge im Bereich Arbeit (Werkstätten)
    • Deckungsbeitrag 1: Verkaufserlös abzüglich Personalaufwand für Mitarbeitende mit Behinderung und Materialaufwand,
    • Deckungsbeitrag 2: Deckungsbeitrag 1 abzüglich produktionsbezogener Personalaufwand (Fachpersonal)
  • Der Deckungsbeitrag 2 muss grundsätzlich positiv sein.

Kontakt

Kantonales Sozialamt – Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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