Leistungsbemessung
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- Details
- Grundsatz
- Nachweise für anspruchsberechtigte Personen
- Anforderungen an die abrechenbaren Leistungseinheiten
- Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen
- Anforderungen an die Aufwände und Erträge
- Betriebsbeitragsgesuch
- Mittelverwendung
- Akontozahlung und Schlussabrechnung
- Kontakt
Details
Grundsatz
Die von der Institution erbrachten Leistungen für Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG können mit dem Kantonalen Sozialamt nur abgerechnet werden, wenn der Kanton Zürich gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) für diese Leistungen zuständig ist und sie in der Leistungsvereinbarung mit der Institution aufgeführt sind. Die Abgeltung von Leistungen für Menschen mit Behinderung mit massgeblichem Wohnsitz in einem anderen Kanton richten sich nach den Bestimmungen der IVSE, sofern die entsprechende Leistung der IVSE unterstellt ist. Bezüglich Anrechenbarkeit und Anspruchsberechtigung gelten die Vorgaben des jeweiligen Kantons.
Nachweise für anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigte Personen sind Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG (siehe Kapitel 2.2). In der folgenden Tabelle sind die im Rahmen der Gesuchstellung akzeptierten Nachweise sowie die entsprechende Kategorie in der Fachapplikation ASBB aufgeführt:
Personengruppe | Nachweise für die Gesuchstellung | Kategorie ASBB |
---|---|---|
Volljährige Personen mit Rentenanspruch oder Hilflosenentschädigung |
|
ATSG mit Rente |
Minderjährige Personen | Schulabschlusszeugnis, Abschluss von IV-Ausbildung sowie individueller Nachweis für fehlende geeignete Alternativen zu einem Eintritt in eine IFEG-Institution (Wohnen und/oder Tagesstruktur) und fehlender Finanzierung von Betreuungsleistungen. | ATSG ohne Rente |
Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen. | Nachweis der Invalidität durch die IV | ATSG ohne Rente |
Besitzstand für Menschen mit Behinderung im AHV-Alter
Die Nachweise ergeben sich durch den Bezug von Leistungen gemäss SLBG (bzw. IEG) vor Eintritt ins AHV-Alter (vgl. Kapitel 2.2).
Menschen mit Behinderung mit einer Justizvollzugsmassnahme
Bis zur (bedingten) Entlassung aus einer laufenden Justizvollzugsmassnahme werden die Vollkosten durch die Justizbehörden (im Kanton Zürich durch Bewährungs- und Vollzugsdienste, BVD) finanziert. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Leistungen in der Kategorie »andere Betreute” zu führen (Fachapplikation ASBB). Nach der Entlassung aus der Massnahme gelten die Bedingungen gemäss den Ausführungen in der Tabelle in diesem Kapitel unabhängig von einer allfälligen Bewährungsauflage, in welcher ein weiterer Verbleib in einer IFEG-Institution enthalten ist.
Anforderungen an die abrechenbaren Leistungseinheiten
Für Leistungen, die mit dem Kantonalen Sozialamt abgerechnet werden können, wird zwischen den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur (Arbeit und Tagesgestaltung) unterschieden.
Leistungsbereich | abrechenbare Leistungseinheiten |
---|---|
Wohnen |
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Tagesstruktur (Arbeit und Tagesgestaltung) |
|
Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen
Die folgenden Regeln gelten für die Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit einem IVSE Wohnsitz im Kanton Zürich und einem Aufenthalt in einer Zürcher Institution. Bei Personen mit ausserkantonalem IVSE Wohnsitz gelten die Vorgaben des jeweiligen Kantons.
Ereignis | Anforderungen |
---|---|
Beginn Leistungsbezug | Die Anrechenbarkeit beginnt mit dem physischen Eintritt des Menschen mit Behinderung in die Institution oder in den Leistungsbereich. |
Ende Leistungsbezug | Die Anrechenbarkeit endet mit dem physischen Austritt des Menschen mit Behinderung aus der Institution oder aus dem Leistungsbereich. Besteht ein Arbeitsvertrag (Leistungsbereich Arbeit), sind die dem Mitarbeitenden noch zustehenden Ferientage anrechenbar, sofern dies zu keiner Doppelverrechnung führt. |
Eintritt in eine andere Leistung Tagesstruktur (inner- oder ausserhalb der bisherigen Institution) | Doppelverrechnungen von halben und ganzen Tagen sind nicht möglich. |
Ferien | Anrechenbar sind maximal sechs Wochen (42 Kalendertage respektive 30 Werktage) pro Jahr. Darüber hinausgehende Ferienabwesenheiten sind ohne Genehmigung durch das Kantonale Sozialamt nicht anrechenbar. |
Länger als 30 Kalendertage dauernde Abwesenheiten | Länger als 30 Kalendertage dauernde Abwesenheiten in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur sind in der Fachapplikation ASBB anzugeben und werden im Rahmen des Beitragsgesuchs vom Kantonalen Sozialamts auf die Anrechenbarkeit überprüft. |
Änderung der Aufenthaltsdauer in der Tagesstruktur | Wenn das bisherige Pensum nicht eingehalten wird, ist dieses zeitnah anzupassen. |
Temporäre Aufenthalte in einer anderen Institution (z.B. Schnupper- oder Entlastungsaufenthalt) | Eine allfällige Aufteilung von Betriebsbeiträgen und Taxen liegt in der Zuständigkeit der beteiligten Institutionen. Doppelverrechnungen sind nicht möglich. |
Kurzaufenthalte (z.B. Entlastung, Timeout) | Kurze Aufenthalte in einer Institution sind anrechenbar gemäss IBB-Einstufung, sofern diese zu keiner Doppelverrechnung führen. |
Todesfall im Bereich Wohnen | Die Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen ist fünf Tage über den Todestag hinaus möglich. |
Anforderungen an die Aufwände und Erträge
Mit wenigen Ausnahmen sind alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderung anfallenden Aufwendungen und Erträge anrechenbar und sind gemäss den Kostenstellen der Leistungsvereinbarungen zu führen.
Nicht anrechenbare Aufwendungen und Erträge stehen in der Regel nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung oder der dafür notwendigen Bereitstellung und Instandhaltung einer ausreichenden Infrastruktur sowie einer dafür geeigneten Administration und Verwaltung. Sie sind grundsätzlich in einer separaten Kostenstelle (Nebenprodukt) zu führen.
Aufwände
anrechenbar (Kostenstelle Leistungsvereinbarung) |
nicht anrechenbar (i.d.R. Kostenstelle Nebenprodukt) |
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Erträge
anrechenbar (Kostenstelle Leistungsvereinbarung) |
nicht anrechenbar (i.d.R. Kostenstelle Nebenprodukt) |
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Bei einem geringen Anteil nicht anrechenbarer Leistungseinheiten (maximal 720 Tage im Bereich Wohnen und je 520 Tage in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit) ist das Erfassen der entsprechenden Leistungen und der daraus entstandenen Aufwände und Erträge zulässig. In diesem Fall werden die nicht anrechenbaren Leistungseinheiten bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und die Aufwände und Erträge proportional zu den Leistungseinheiten herausgerechnet. Die Erträge aus den nicht anrechenbaren Leistungen sind in dem dafür vorgesehenen Konto auszuweisen.
Betriebsbeitragsgesuch
Spätestens bis fünf Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres ist das Gesuch über die Fachapplikation ASBB abzuschliessen sowie der Revisionsbericht und die Taxordnung des abzurechnenden Jahres einzureichen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann rechtzeitig vor Ablauf der Frist schriftlich um Erstreckung der Frist ersucht werden.
Nach Eingang des Betriebsbeitragsgesuchs prüft das Kantonale Sozialamt die Anrechenbarkeit von verrechneten Leistungen sowie von Aufwänden und Erträgen und nimmt, wenn nötig, entsprechende Korrekturen vor. Vor der Festlegung des definitiven Betriebsbeitrags werden gegebenenfalls folgende Abzüge vorgenommen:
- Investitionszuschläge für Menschen mit Behinderung mit ausserkantonalem IVSE Wohnsitz
- nicht genehmigte, über das vorgegebene Maximum hinausgehende Taxen
- Abzüge aufgrund des Nichteinhaltens von Anforderungen bezüglich des Beitragsgesuch
Nach Vornahme der genannten Abzüge und Gewährung möglicher Zuschläge aufgrund rückwirkender Entscheide hinsichtlich IV-Rente oder Hilflosenentschädigung werden die Höhe des Betriebsbeitrags sowie die vorzunehmenden Schwankungsfondszuweisungen oder -entnahmen bemessen.
Mittelverwendung
Der Mitteleinsatz hat wirtschaftlich, verhältnismässig und zweckbestimmt gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept zu erfolgen.
Allfällige Überschüsse aus den dem IFEG unterstellten Geschäftsfeldern können nur im Rahmen der statutarischen Bestimmungen ausgeschüttet werden und sind im Sinne der Zweckerfüllung zu verwenden. (vgl. Kapitel 3.2).
Um das anrechenbare Ergebnis zu verbuchen, wird ein Schwankungsfonds geführt. Für die Finanzierung von Investitionen können Investitionsreserven gebildet werden.
Die wichtigsten Merkmale sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.
Thema | Investitionsreserven | Schwankungsfonds |
---|---|---|
Zweck | Finanzierung von Investitionen, insbesondere Infrastrukturvorhaben | Ausgleich von Ertrags- und Aufwandüberschüssen |
Verpflichtung zum Führen eines Fonds | nein | ja |
Plafonierung | nein | anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr |
Äufnung durch | anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr Buchung über Schwankungsfond; Bedingung: positiver Saldo des Schwankungsfonds nach Zuweisung des Jahresgewinns | anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr |
Entnahmen / Verwendung | gemäss (Fonds-) Reglement Bedingung: nur aktivierbare Investitionen im IFEG-Bereich | jährliche anrechenbare Aufwandüberschüsse Bedingung: negativer Plafond darf nicht unterschritten werden |
maximale jährliche Zuweisung | 50% des anrechenbaren Jahresgewinns | Anrechenbarer Jahresgewinn abzüglich einer allfälligen Zuweisung zu den Investitionsreserven. Von Einlagen, die über den oberen Plafond hinausgehen, kann der gesamte Betrag der Investitionsreserve zugeführt werden. |
Transaktionen zwischen Investitionsreserven und Schwankungsfonds | Rückbuchungen von den Investitionsreserven in den Schwankungsfonds sind in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt möglich. | Rückbuchungen von den Investitionsreserven in den Schwankungsfonds sind in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt möglich. |
Plafonds für Schwankungsfonds
Die Schwankungsfonds sind nach oben und unten plafoniert. Dabei wird zwischen Wohn- und Tagesstrukturbereich unterschieden.
- Bereich Wohnen: Plafonierung auf 10% des kalkulierten IVSE-Nettoaufwands.
- Bereich Tagesstruktur: Der Plafond liegt grundsätzlich bei 100% des selbst erwirtschafteten Jahresnettoertrages (Deckungsbeitrag 1). Wenn der Deckungsbeitrag 1 jedoch weniger als 10% des kalkulierten IVSE-Nettoaufwands beträgt, liegt der Plafond bei 10% dieses Nettoaufwands. Wenn der Deckungsbeitrag 1 mehr als 30% des IVSE-Nettoaufwands beträgt, liegt der Plafond bei 30% dieses Nettoaufwands.
Ist der Plafond nach oben oder unten erreicht oder ist dessen Erreichung absehbar, überprüft das Kantonale Sozialamt die Pauschalen. Ist der untere Plafond erreicht, ist zudem eine ausreichende Finanzierung des Angebots durch die Institution nachzuweisen oder es sind in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt besondere Massnahmen zu treffen.
Übergangsbestimmungen zum Schwankungsfonds
Nach erfolgtem und vom Kantonalen Sozialamt genehmigtem Abschluss 2023 wird der Bestand des Schwankungsfonds gemäss IEG in den neuen Schwankungsfonds gemäss SLBG überführt. Positive Bestände können einmalig bis zur Hälfte des Bestands in die Investitionsreserve gebucht werden.
Auflösung der Trägerschaft
Bei Auflösung einer Trägerschaft ist ein allfälliges Nettovermögen einer anderen Trägerschaft mit vergleichbarer Zweckbestimmung zu übertragen.
Akontozahlung und Schlussabrechnung
Während des laufenden Betriebsjahres werden in der Regel im März und September zwei Akontozahlungen gemäss Anhang zur Leistungsvereinbarung gewährt. Die Akontozahlungen betragen zusammen zwischen 90% und 95% des erwarteten Betriebsbeitrags. Zur Festlegung der Akontozahlungen ist die Belegung am 1. Oktober des Vorjahres sowie die voraussichtliche Abschöpfung von über die IVSE verrechneten Investitionsbeiträgen massgebend. Weitere Faktoren können berücksichtigt werden. Zeigt sich im Verlauf des Betriebsjahres, dass die Summe der Akontozahlungen unter 90% respektive über 95% des erwarteten Betriebsbeitrages zu liegen kommt, kann die zweite Akontozahlung mittels Nachtrag zur Leistungsvereinbarung angepasst werden.
Nach der Leistungsüberprüfung und Beitragsfestsetzung im Folgejahr wird der Betriebsbeitrag mit den geleisteten Akontozahlungen verrechnet. Ein Guthaben zugunsten der Institution wird an diese ausbezahlt. Ist der Betriebsbeitrag tiefer als die während des Betriebsjahres geleisteten Akontozahlungen, wird die Differenz der Institution in Rechnung gestellt. Das Kantonale Sozialamt kann ausstehende Rechnungen mit fälligen Akontozahlungen verrechnen.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE