Vertrag zwischen Institutionen und Menschen mit Behinderung
Details
Allgemeine Bestimmungen
Damit Menschen mit Behinderung in einer IFEG-Institution begleitet und betreut werden dürfen, müssen Verträge mit ihnen abgeschlossen werden. Diese Verträge regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten und beruhen auf den Anforderungen in diesem Kapitel.
Menschen mit Behinderungen wählen selbstbestimmt eine Institution aus, die über eine Betriebsbewilligung verfügt. Menschen mit Behinderung, die bei einem ambulanten Anbietenden oder einer Privatperson gemäss SLBG bereits für den gleichen Leistungsbereich Begleitung und Betreuung beziehen, müssen diesen Bezug bei Eintritt in eine IFEG-Institution beenden.
Institutionen können die Leistungserbringung unter bestimmten Bedingungen ablehnen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn
- die durch die Bewilligung vorgegebene Platzzahl überschritten wird,
- der Mensch mit Behinderung nicht Teil der Zielgruppe ist oder
- die Finanzierung der Begleitung und Betreuung nicht gesichert ist.
Anforderungen an die Verträge
Bereich | Art der Verträge | Anforderungen |
---|---|---|
Wohnen | Pensionsverträge | Grundleistungen: Kantonaler Grundleistungskatalog gemäss Anforderungen in Kapitel 3.4 Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung: Maximaltaxe für beitragsberechtigte sowie nicht beitragsberechtigte Institutionen gemäss den Anforderungen in Kapitel 3.4. |
Tagesgestaltung und Arbeit | Aufenthaltsvereinbarung und Aufenthaltsvereinbarungen plus Einzelarbeitsverträge nach OR | Grundleistungen: Keine spezifische Liste Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung: Aufenthaltsvereinbarungen beinhalten im Minimum die vereinbarten Halbtage. Diese werden in Aufenthaltsprozente umgerechnet, wobei ein Halbtag pro Woche jeweils 10 Aufenthaltsprozenten entspricht. Ein Betreuungsbedarf während der Mittagszeit kann für die Anwesenheitstage wie folgt in Rechnung gestellt werden:
|
Übergangsfrist: Institutionen ohne Beitragsberechtigung, die Ende 2023 über eine Betriebsbewilligung gemäss IEG verfügt haben, müssen diese Anforderung per 1. Januar 2025 erfüllen.
Maximaltaxe (Wohnen)
Das Kantonale Sozialamt legt Maximaltaxen fest. Jeweils im vierten Quartal kommuniziert es diese für das Folgejahr. Maximaltaxen können sich für beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Institutionen unterscheiden. Bei beitragsberechtigten Institutionen differieren die Maximaltaxen ausserdem nach Bedarfsstufen sowie der Einteilung der Institution nach Zielgruppe.
In folgenden Fällen kann das Kantonale Sozialamt erlauben, von den Maximaltaxen abzuweichen:
- Taxen unter der Maximaltaxe: Die Institution kann die Taxe für die gesamte Institution oder in einzelnen Angeboten senken, sofern die Finanzierung des Angebots gesichert bleibt.
- Taxen über der Maximaltaxe: In begründeten Einzelfällen kann das Kantonale Sozialamt zeitlich befristet höhere Taxen bewilligen.
- Taxen sind innerhalb der Institution unterschiedlich: Es ist den Institutionen erlaubt, Taxen innerhalb der Institution zu differenzieren, sofern im Durchschnitt die Maximaltaxe nicht überschritten wird. Die Differenzierung hat nach transparenten Kriterien zu erfolgen.
Überschreiten die Taxen die Maximaltaxen ohne Genehmigung durch das Kantonale Sozialamt, werden Grundleistungen nicht erbracht oder werden Leistungen des Grundleistungskatalogs zusätzlich verrechnet, kann das Kantonale Sozialamt die Rückerstattung an die Menschen mit Behinderung verlangen oder bei beitragsberechtigten Institutionen die Betriebsbeiträge kürzen.
Taxordnung (Wohnen)
Die Grundlage von Pensionsverträgen ist in einer Taxordnung abzubilden. Eine Taxordnung beinhaltet sämtliche Leistungen und Preise, die mit dem Aufenthalt in einer Wohneinrichtung in Zusammenhang stehen.
Eine Taxordnung beinhaltet folgende Elemente:
- Leistungen und Preise innerhalb Grundleistungskatalog
- Leistungen und Preise ausserhalb Grundleistungskatalog
- Höhe der Rückerstattung bei Abwesenheit
- Regelung Rückerstattung bei Abwesenheit
- Gültigkeit der Taxordnung
Grundleistungen sind Leistungen, die im vereinbarten Pensionspreis mit dem Menschen mit Behinderung inbegriffen sind. Die genannten Leistungen (insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie Pflege) sind an 365 (366) Tagen pro Jahr gewährleistet.
Minimalanforderungen für die Taxordnung
Kategorien | Grundleistungen |
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Unterkunft, Verpflegung, Möblierung |
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Begleitung, Betreuung und Pflege |
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Transport und Freizeitaktivitäten |
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Rückerstattungen bei Abwesenheit | Bedingungen und Betrag von Rückerstattungen bei Abwesenheiten gemäss den nachfolgend zur Tabelle dargestellten Angaben. |
Leistungen ausserhalb der Grundleistungen | Leistungen und Preise ausserhalb des Grundleistungskatalogs sind transparent auszuweisen. Die Weiterverrechnung an den Menschen mit Behinderung orientiert sich an den anfallenden Kosten. Entsprechende Erträge sind in der Kontengruppe 65 «Erträge aus übrigen Dienstleistungen an Klientinnen und Klienten» zu verbuchen. |
Rückerstattungen bei Abwesenheit
- Pro Abwesenheitstag erhalten die Menschen mit Behinderung einen Teil der Taxe zurückerstattet. Der Betrag der Rückerstattung pro Abwesenheitstag beträgt Fr. 21 plus allfällige Hilflosenentschädigung.
- Der Abwesenheitstag ist folgendermassen definiert: Abwesenheit in der Nacht verbunden mit der Abwesenheit an zwei zeitlich daran gebundenen Hauptmahlzeiten
- Mögliche Varianten:
- Mittagessen, Abendessen, Nacht
- Abendessen, Nacht, Mittagessen
- Nacht, Mittagessen, Abendessen
- Vom Menschen mit Behinderung kann eine Ankündigungsfrist bis maximal fünf Tage verlangt werden.
- Bei nicht planbaren Abwesenheiten mit Kostenfolgen für den Menschen mit Behinderung (insbesondere bei Klinik- und Spitalaufenthalten) ist die Rückerstattung zu gewähren.
Teuerungspassus (optional)
Ein Teuerungspassus in den Wohnverträgen mit Menschen mit Behinderung erleichtert die zeitnahe Verrechnung des genehmigten Teuerungsausgleichs auf den Taxen. Da für diesen Wert der Regierungsratsbeschluss «Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung» abzuwarten ist, kann dieser den Institutionen in der Regel nicht vor Mitte November kommuniziert werden.
Kommunikation und Transparenz
- Die Taxordnung ist Aussenstehenden zugänglich zu machen, beispielsweise mittels Veröffentlichung auf der Webseite der Institution.
- Die Taxhöhe ist transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Pensionspreis kann pro Tag und/oder pro Monat genannt werden. Bei Preisen pro Tag ist anzugeben, dass sie an 365 (366) Tagen geschuldet sind. Für eine bessere Transparenz ist es empfehlenswert, in der Taxordnung einen Verweis auf das Betriebs- und Betreuungskonzepte aufzunehmen und das Vorgehen bei Fragen und Beschwerden darzustellen.
- Damit die Taxordnung von den Menschen mit Behinderung verstanden werden kann, soll sie in einer adressatengerechten Sprache verfasst, beziehungsweise in zwei Versionen erstellt werden (siehe «Mustervorlage Taxordnung»). Diese ist auch in Leichter Sprache vorhanden (siehe «Mustervorlage Taxordnung Leichte Sprache»).
Einreichung beim Kantonalen Sozialamt
Neu erstellte Taxordnungen sind dem Kantonalen Sozialamt zur Prüfung einzureichen, ebenso falls die Änderungen über die Umsetzung von genehmigten Taxanpassungen hinausgehen.
- Download Qualitätsrichtlinien SODK Ost+ Kanton Zürich Version 2024 PDF | 38 Seiten | Deutsch | 652 KB
- Download Merkblatt Beschwerdeverfahren in Institutionen gemäss IFEG PDF | 1 Seiten | Deutsch | 130 KB
- Download Mustervorlage Taxordnung Leichte Sprache DOCX | Deutsch | 77 KB
- Download Mustervorlage Taxordnung Schwere Sprache DOCX | Deutsch | 55 KB
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE