Vertrag zwischen Institutionen und Menschen mit Behinderung

Details

Kapitelnummer
3.4
Publikationsdatum
21. November 2023
Kapitel
Betriebsbewilligung
Unterkapitel
Vertrag zwischen Institutionen und Menschen mit Behinderung
Aufhebungsdatum
18. Dezember 2024

Allgemeine Bestimmungen

Damit Menschen mit Behinderung in einer IFEG-Institution begleitet und betreut werden dürfen, müssen Verträge mit ihnen abgeschlossen werden. Diese Verträge regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten und beruhen auf den Anforderungen in diesem Kapitel.

Menschen mit Behinderungen wählen selbstbestimmt eine Institution aus, die über eine Betriebsbewilligung verfügt. Menschen mit Behinderung, die bei einem ambulanten Anbietenden oder einer Privatperson gemäss SLBG bereits für den gleichen Leistungsbereich Begleitung und Betreuung beziehen, müssen diesen Bezug bei Eintritt in eine IFEG-Institution beenden.

Institutionen können die Leistungserbringung unter bestimmten Bedingungen ablehnen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn

  • die durch die Bewilligung vorgegebene Platzzahl überschritten wird,
  • der Mensch mit Behinderung nicht Teil der Zielgruppe ist oder
  • die Finanzierung der Begleitung und Betreuung nicht gesichert ist.

Anforderungen an die Verträge

Bereich Art der Verträge Anforderungen
Wohnen Pensionsverträge
  • Grundleistungen:
    Kantonaler Grundleistungskatalog gemäss Anforderungen im Abschnitt "Taxordung (Wohnen)"
  • Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung:
    Maximaltaxe für beitragsberechtigte sowie nicht beitragsberechtigte Institutionen gemäss den Anforderungen iim Abschnitt "Maximaltaxe (Wohnen)"
     
Tagesgestaltung und Arbeit Aufenthaltsvereinbarung und Aufenthaltsvereinbarungen plus Einzelarbeitsverträge nach OR
  • Grundleistungen:
    Keine spezifische Liste
  • Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung:
    Aufenthaltsvereinbarungen beinhalten im Minimum die vereinbarten Halbtage. Diese werden in Aufenthaltsprozente umgerechnet, wobei ein Halbtag pro Woche jeweils 10 Aufenthaltsprozenten entspricht.
Ein Betreuungsbedarf während der Mittagszeit kann für die Anwesenheitstage wie folgt in Rechnung gestellt werden:
  • bei zu Hause wohnenden Personen: Abgeltung aus der Hilflosenentschädigung bis zur halben Höhe eines Tagessatzes der Hilflosenentschädigung
  • bei Personen, die in einer anderen Wohneinrichtung mit EL-Heimfallberechnung wohnen: Abrechnung mit der Wohneinrichtung in derselben Höhe
     

Übergangsfrist: Institutionen ohne Beitragsberechtigung, die Ende 2023 über eine Betriebsbewilligung gemäss IEG verfügt haben, müssen diese Anforderung per 1. Januar 2025 erfüllen.

Maximaltaxe (Wohnen)

Das Kantonale Sozialamt legt Maximaltaxen fest. Jeweils im vierten Quartal kommuniziert es diese für das Folgejahr. Maximaltaxen können sich für beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Institutionen unterscheiden. Bei beitragsberechtigten Institutionen differieren die Maximaltaxen ausserdem nach Bedarfsstufen sowie der Einteilung der Institution nach Zielgruppe.

In folgenden Fällen kann das Kantonale Sozialamt erlauben, von den Maximaltaxen abzuweichen:

  • Taxen unter der Maximaltaxe: Die Institution kann die Taxe für die gesamte Institution oder in einzelnen Angeboten senken, sofern die Finanzierung des Angebots gesichert bleibt.
  • Taxen über der Maximaltaxe: In begründeten Einzelfällen kann das Kantonale Sozialamt zeitlich befristet höhere Taxen bewilligen.
  • Taxen sind innerhalb der Institution unterschiedlich: Es ist den Institutionen erlaubt, Taxen innerhalb der Institution zu differenzieren, sofern im Durchschnitt die Maximaltaxe nicht überschritten wird. Die Differenzierung hat nach transparenten Kriterien zu erfolgen.

Überschreiten die Taxen die Maximaltaxen ohne Genehmigung durch das Kantonale Sozialamt, werden Grundleistungen nicht erbracht oder werden Leistungen des Grundleistungskatalogs zusätzlich verrechnet, kann das Kantonale Sozialamt die Rückerstattung an die Menschen mit Behinderung verlangen oder bei beitragsberechtigten Institutionen die Betriebsbeiträge kürzen.
 

Taxordnung (Wohnen)

Die Grundlage von Pensionsverträgen ist in einer Taxordnung abzubilden. Eine Taxordnung beinhaltet sämtliche Leistungen und Preise, die mit dem Aufenthalt in einer Wohneinrichtung in Zusammenhang stehen.

Eine Taxordnung beinhaltet folgende Elemente:

  • Leistungen und Preise innerhalb Grundleistungskatalog
  • Leistungen und Preise ausserhalb Grundleistungskatalog
  • Höhe der Rückerstattung bei Abwesenheit
  • Regelung Rückerstattung bei Abwesenheit
  • Gültigkeit der Taxordnung

Grundleistungen sind Leistungen, die im vereinbarten Pensionspreis mit dem Menschen mit Behinderung inbegriffen sind. Die genannten Leistungen (insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie Pflege) sind an 365 (366) Tagen pro Jahr gewährleistet.
 

Minimalanforderungen für die Taxordnung

Kategorien Grundleistungen
Unterkunft,
Verpflegung,
Möblierung
 
  • Unterkunft (inkl. Nebenkosten, exkl. TV/Internet/Telefon) und Verpflegung (inkl. Spezialessen sowie Diäten - sofern nicht KVG-pflichtig)
  • Möblierung des Zimmers oder Unterstützung des Menschen mit Behinderung bei der Einrichtung des Zimmers mit eigenen Möbeln.
  • Mitbenutzung der Sanitär- und Gemeinschaftsräume sowie des Mobiliars
  • Reinigung von Gemeinschaftsräumen sowie der Zimmer der Menschen mit Behinderung oder Unterstützung bei der Zimmerreinigung (Umsetzung gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept)
  • Kleiderreinigung (ohne chemische Reinigung) oder Möglichkeit zur (unterstützten) selbständigen Reinigung der persönlichen Wäsche (Umsetzung gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept)
  • Bettwäsche und Frotteewäsche (falls nicht vom Menschen mit Behinderung selbst gestellt)
  • Materialien des täglichen Bedarfs (beispielsweise Taschentücher, Duschmittel oder Pflaster)
  • Übliche Aufwendungen zur Durchführung und Administration von Ein- und Austritten
 
Begleitung, Betreuung und Pflege
  • Begleitung, Betreuung und Unterstützung gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept (in Verbindung mit den Qualitätsrichtlinien SODK Ost+)
  • Grundpflege (in der Regel einschliesslich Medikamentenabgabe) sowie Pflege bei leichten Krankheitsfällen (im Rahmen des Betriebs- und Betreuungskonzeptes). Leistungen, deren Kosten durch das KVG gedeckt sind, können über den Krankenversicherer (des Menschen mit Behinderung) abgerechnet werden. Dabei können bei den Menschen mit Behinderung Kosten anfallen. Neben dem Selbstbehalt und der Franchise sind bei einer durch die Spitex durchgeführten Langzeitpflege die Patientenbeteiligung und die Restkostenbeteiligung der Gemeinden relevant. Bei weiteren Zahlungspflichtigen (wie beispielsweise Unfallversicherungen) sind die jeweiligen Gesetze und Verträge massgebend.
  • Nicht KVG-pflichtige Therapien gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept
Transport und
Freizeitaktivitäten
 
  • Transport und Begleitung für den Arztbesuch, Therapien sowie damit Vergleichbares wie Podologie oder Dentalhygiene (kann nach Dringlichkeit oder Radius differenziert werden); Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle können im Rahmen der Ergänzungsleistungen für Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Weitere Zahlungspflichtige (wie Kranken-, Unfallversicherungen oder Beiträge der Zusatzleistungen) können ebenfalls belangt werden.
  • Transport und Begleitung bei Behördengängen (exklusive reine Fahrtkosten)
  • Kollektive Freizeitangebote (für Spezialangebote wie z.B. Kino, Museum, Zoo, Ferienlager sowie für Transportkosten können bei den Menschen mit Behinderung Beiträge für den Eintritt oder die Miete erhoben werden) – siehe auch Betriebs- und Betreuungskonzept
  • Transport, Begleitung und Betreuung bei individuellen Freizeitaktivitäten gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept
 
Rückerstattungen bei Abwesenheit Bedingungen und Betrag von Rückerstattungen bei Abwesenheiten gemäss den nachfolgend zur Tabelle dargestellten Angaben.
Leistungen ausserhalb der Grundleistungen Leistungen und Preise ausserhalb des Grundleistungskatalogs sind transparent auszuweisen. Die Weiterverrechnung an den Menschen mit Behinderung orientiert sich an den anfallenden Kosten. Entsprechende Erträge sind in der Kontengruppe 65 «Erträge aus übrigen Dienstleistungen an Klientinnen und Klienten» zu verbuchen.

Rückerstattungen bei Abwesenheit

  • Pro Abwesenheitstag erhalten die Menschen mit Behinderung einen Teil der Taxe zurückerstattet. Der Betrag der Rückerstattung pro Abwesenheitstag beträgt Fr. 21 plus allfällige Hilflosenentschädigung.
  • Der Abwesenheitstag ist folgendermassen definiert: Abwesenheit in der Nacht verbunden mit der Abwesenheit an zwei zeitlich daran gebundenen Hauptmahlzeiten
  • Mögliche Varianten:
    • Mittagessen, Abendessen, Nacht
    • Abendessen, Nacht, Mittagessen
    • Nacht, Mittagessen, Abendessen
  • Vom Menschen mit Behinderung kann eine Ankündigungsfrist bis maximal fünf Tage verlangt werden.
  • Bei nicht planbaren Abwesenheiten mit Kostenfolgen für den Menschen mit Behinderung (insbesondere bei Klinik- und Spitalaufenthalten) ist die Rückerstattung zu gewähren.

Teuerungspassus (optional)

Ein Teuerungspassus in den Wohnverträgen mit Menschen mit Behinderung erleichtert die zeitnahe Verrechnung des genehmigten Teuerungsausgleichs auf den Taxen. Da für diesen Wert der Regierungsratsbeschluss «Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung» abzuwarten ist, kann dieser den Institutionen in der Regel nicht vor Mitte November kommuniziert werden.

Kommunikation und Transparenz

  • Die Taxordnung ist Aussenstehenden zugänglich zu machen, beispielsweise mittels Veröffentlichung auf der Webseite der Institution.
  • Die Taxhöhe ist transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Pensionspreis kann pro Tag und/oder pro Monat genannt werden. Bei Preisen pro Tag ist anzugeben, dass sie an 365 (366) Tagen geschuldet sind. Für eine bessere Transparenz ist es empfehlenswert, in der Taxordnung einen Verweis auf das Betriebs- und Betreuungskonzepte aufzunehmen und das Vorgehen bei Fragen und Beschwerden darzustellen.
  • Damit die Taxordnung von den Menschen mit Behinderung verstanden werden kann, soll sie in einer adressatengerechten Sprache verfasst, beziehungsweise in zwei Versionen erstellt werden (siehe «Mustervorlage Taxordnung»). Diese ist auch in Leichter Sprache vorhanden (siehe «Mustervorlage Taxordnung Leichte Sprache»). 


Einreichung beim Kantonalen Sozialamt

Neu erstellte Taxordnungen sind dem Kantonalen Sozialamt zur Prüfung einzureichen, ebenso falls die Änderungen über die Umsetzung von genehmigten Taxanpassungen hinausgehen.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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