Opfer und Geschädigte einer durch Jugendliche begangenen Straftat haben oft viele Fragen. An wen können sie sich wenden? Soll Anzeige erstattet werden? Wir haben die wichtigsten Antworten für Sie zusammengestellt.
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Begriffsklärung
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Opfer und Geschädigte oftmals gleichbedeutend verwendet. Rechtlich gesehen bestehen aber grosse Unterschiede. So wird als Opfer die Person bezeichnet, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Geschädigte oder Geschädigter gilt hingegen die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ihr Eigentum beschädigt wurde. Opfer sind somit immer auch Geschädigte; aber nicht jede geschädigte Person ist rechtlich gesehen auch ein Opfer. Geschädigte können sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen. Sie müssen dies jedoch ausdrücklich erklären.
Informationen für Opfer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Grundsätzlich sollte man nach einer Straftat möglichst schnell die Polizei verständigen. Bei eher geringfügigen Begebenheiten wie einem Kinderstreich kann jedoch ein direktes Gespräch, möglicherweise mit Unterstützung der Eltern, oft schneller eine Klärung bringen.
Bei Straftaten wird zwischen Antrags- und Offizialdelikten unterschieden. Antragsdelikte sind leichtere Delikte und werden nur verfolgt, wenn Strafantrag gestellt wird. Darunter fallen beispielsweise Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch. Offizialdelikte hingegen müssen die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen somit zwingend tätig werden und zwar unabhängig davon, ob ein Strafantrag vorliegt oder nicht. Darunter fallen zum Beispiel Sexualdelikte und schwere Körperverletzung.
Ist die Täterin oder der Täter bekannt, hat die geschädigte Person bei Antragsdelikten drei Monate Zeit, um einen Strafantrag zu stellen. Ist die Täterschaft unbekannt, beginnt die Antragsfrist erst ab dem Moment, an dem sie bekannt ist. Bei Antragsdelikten kann ein Strafantrag jederzeit zurückgezogen werden und zwar bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils. Ein Rückzug ist immer endgültig. Das heisst, es kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut Strafantrag wegen desselben Delikts gestellt werden.
Opfer haben Anspruch auf Opferhilfe. Ziel der Opferhilfe ist es, dem Opfer möglichst umfassend bei der Bewältigung aller Folgen einer Straftat zu helfen. Der Anspruch auf Opferhilfe setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird. Opferhilfe kann auch beansprucht werden, wenn keine Strafanzeige gemacht wird. Nahe Angehörige können sich ebenfalls beraten lassen.
Weiterführende Informationen sowie einen Hinweis auf die kantonale Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich finden Sie untenstehend.
Grundsätzlich können Sie auf jedem Polizeiposten Strafanzeige erstatten. Sinnvoll ist es, dies bei dem Polizeiposten zu tun, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat. Sie können auch bei der Jugendanwaltschaft schriftlich eine Anzeige einreichen.
Zunächst muss die Polizei abklären, was genau passiert ist. Zu diesem Zweck nimmt sie vorab die Personalien der beteiligten Personen auf. Sie sichert erste Beweise vor Ort und führt möglicherweise erste Befragungen mit der/dem Verdächtigten und Auskunftspersonen durch. In der Regel erstellt die Polizei anschliessend einen Polizeirapport zuhanden der örtlich zuständigen Jugendanwaltschaft. Diese entscheidet vorab darüber, ob ein Strafverfahren an Hand genommen wird, sowie über die Anordnung von Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise Untersuchungshaft. Nach der Eröffnung des Strafverfahrens führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt Einvernahmen mit der beschuldigten Person, Auskunftspersonen und Zeugen inkl. Geschädigten und Opfern durch und erhebt die zusätzlich notwendigen Beweise. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob die beschuldigte jugendliche Person eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung benötigt. Vor Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt über die im Einzelfall angemessene Strafe und die Form der Erledigung des Verfahrens. Bedarf die oder der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung, wird zusätzlich zur Strafe eine sogenannte Schutzmassnahme angeordnet.
Als Opfer wird man auf Verlangen über den das Verfahren abschliessenden Entscheid schriftlich informiert. Ausserdem hat man das Recht, sich als Privatklägerin oder Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen und damit auch Parteirechte auszuüben. Dazu gehört beispielsweise das Recht zur Einsprache gegen einen Strafbefehl.
Besprechen Sie Ihre Ängste mit der Polizei und/oder der Jugendanwaltschaft. Sobald die Täterin oder der Täter bekannt ist, sorgen die Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass Opfer unbehelligt bleiben. In besonderen Ausnahmefällen können auch Massnahmen zum Schutz des Opfers getroffen werden. Darunter fallen Kontakt- und Rayonverbote, aber auch Zeugenschutzmassnahmen. Ist ernsthaft zu befürchten, dass die beschuldigte Person ein schweres, gleichgelagertes Delikt begehen könnte, kann die Jugendanwaltschaft für begrenze Zeit Untersuchungshaft anordnen. Die Erfahrung mit jugendlichen Beschuldigten zeigen allerdings, dass Racheakte kaum vorkommen.
Die Strafverfolgungsbehörden teilen Opfer auf Verlangen wesentliche Verfahrensentscheide mit. Dies betrifft insbesondere die Inhaftierung und/oder die Entlassung der beschuldigten Person aus der Haft sowie verfahrensabschliessende Entscheide. Opfer haben zudem das Recht, bei Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit gewissen Einschränkungen gilt dies auch für die Einvernahmen der beschuldigten Person. Weiter kann das Opfer Zivilansprüche stellen und diese an einer allfälligen Hauptverhandlung vertreten. Dazu gehören beispielsweise Genugtuung und/oder Schadenersatz.
Je nach Sachverhalt nehmen die Ermittlungen der Polizei und die Untersuchung der Jugendanwaltschaft unterschiedlich viel Zeit in Anspruch. Der Abschluss eines Verfahrens kann somit von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an eine Polizeistelle oder die Jugendanwaltschaften wenden.
Informationen für Geschädigte
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Grundsätzlich sollte man nach einer Straftat möglichst schnell die Polizei verständigen. Bei eher geringfügigen Begebenheiten wie einem Kinderstreich kann jedoch ein direktes Gespräch, möglicherweise mit Unterstützung der Eltern, oft schneller eine Klärung bringen.
Bei Straftaten wird zwischen Antrags- und Offizialdelikten unterschieden. Antragsdelikte sind leichtere Delikte und werden nur verfolgt, wenn Strafantrag gestellt wird. Darunter fallen beispielsweise Sachbeschädigungen und
Hausfriedensbruch. Offizialdelikte hingegen müssen die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen somit zwingend tätig werden und zwar unabhängig davon, ob ein Strafantrag vorliegt oder nicht. Darunter fallen zum Beispiel schwere Sexualdelikte und schwere Körperverletzung.
Ist die Täterin oder der Täter bekannt, hat die geschädigte Person bei Antragsdelikten drei Monate Zeit, um einen Strafantrag zu stellen. Ist die Täterschaft unbekannt, beginnt die Antragsfrist erst ab dem Moment, an dem sie bekannt ist. Bei Antragsdelikten kann ein Strafantrag jederzeit zurückgezogen werden und zwar bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils. Ein Rückzug ist immer endgültig. Das heisst, es kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut Strafantrag wegen desselben Delikts gestellt werden.
Grundsätzlich können Sie auf jedem Polizeiposten Strafanzeige erstatten. Sinnvoll ist es, dies bei dem Polizeiposten zu tun, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat. In Ausnahmefällen können Sie auch bei der Jugendanwaltschaft schriftlich eine Anzeige einreichen.
Wird jemand durch ein Delikt finanziell geschädigt, kann er im Rahmen der Strafuntersuchung Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung geltend machen.
Die Jugendanwaltschaft informiert Geschädigte über die Eröffnung der Strafuntersuchung. Nach der Verfahrenseröffnung fordert sie die Geschädigten in der Regel schriftlich dazu auf, allfällige Zivilansprüche (Schadenersatz/Genugtuung) anzumelden und sie mit den notwendigen Unterlagen zu belegen. Ob Geschädigte Zivilansprüche geltend machen wollen, müssen diese letztlich selber entscheiden. Die Jugendanwaltschaft legt der beschuldigten Person die eingereichten Zivilansprüche vor und räumt ihr das Recht ein, dazu Stellung zu nehmen.
Zunächst muss die Polizei abklären, was genau passiert ist. Zu diesem Zweck nimmt sie vorab die Personalien der beteiligten Personen auf. Sie sichert erste Beweise vor Ort und führt möglicherweise erste Befragungen mit der/dem Verdächtigten und Auskunftspersonen durch. In der Regel erstellt die Polizei anschliessend einen Polizeirapport zuhanden der örtlich zuständigen Jugendanwaltschaft. Diese entscheidet vorab darüber, ob ein Strafverfahren an Hand genommen wird, sowie über die Anordnung von Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise Untersuchungshaft. Nach der Eröffnung des Strafverfahrens führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt Einvernahmen mit der beschuldigten Person, Auskunftspersonen und Zeugen inkl. Geschädigten und Opfern durch und erhebt die zusätzlich notwendigen Beweise. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob die beschuldigte jugendliche Person eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung benötigt. Vor Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt über die im Einzelfall angemessene Strafe und die Form der Erledigung des Verfahrens. Bedarf der oder die Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung, wird zusätzlich zur Strafe eine sogenannte Schutzmassnahme angeordnet.
Im Gegensatz zu Opfern werden Geschädigte nicht über wesentliche Verfahrensentscheide informiert, es sei denn sie haben Strafantrag gestellt oder Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht. Geschädigte haben aber das Recht, bei der zuständigen Jugendanwaltschaft Akteneinsicht zu verlangen. Sie können in einem beschränkten Rahmen Anträge stellen und den Einvernahmen der beschuldigten Person beiwohnen, sofern dies den Zweck der Untersuchung nicht gefährdet.
Stellt eine geschädigte Person Strafantrag, wird sie als Privatklägerin / Privatkläger Partei im Verfahren. Dies beinhaltet eine Reihe von Rechten wie beispielsweise Akteneinsicht, die Teilnahme an Einvernahmen. Privatkläger können jederzeit schriftlich oder mündlich auf ihre Rechte verzichten. Dieser Verzicht ist dann endgültig.
Haben Geschädigte Zivilansprüche gestellt und kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, haben sie das Recht, ihre Zivilansprüche vor Gericht zu begründen. Wollen sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, wird ihnen der sie betreffende Teil des schriftlichen Urteils zugestellt. Darin enthalten ist eine Frist, innerhalb welcher sie Rechtsmittel ergreifen können.
Je nach Sachverhalt nehmen die Ermittlungen der Polizei und die Untersuchung der Jugendanwaltschaft unterschiedlich viel Zeit in Anspruch. Der Abschluss eines Verfahrens kann somit von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern.
Abhängig vom Ausgang des Verfahrens entscheidet die Jugendanwältin/der Jugendanwalt (im Falle eines Strafbefehls) oder das Gericht (im Falle einer Anklage ans Jugendgericht) über Zivilansprüche von Geschädigten. Ergeht in einem Fall eine Einstellungsverfügung, wird in der Regel nicht auf die Zivilansprüche der Geschädigten eingetreten. Die geltend gemachten Zivilansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilansprüche müssen somit vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an eine Polizeistelle oder die Jugendanwaltschaften wenden.
Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft
Geschädigte Personen oder andere Verfahrensbeteiligte können sich jederzeit auf eigenes Kostenrisiko durch eine Rechtsbeistandschaft vertreten lassen.
Geschädigte Personen,
- die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen und
- die ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren zu beteiligen und
- deren Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und
- für welche eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche notwendig erscheint,
können bei der Verfahrensleitung eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft beantragen. Die Geschädigten erhalten hierfür von der Jugendanwaltschaft die nötigen Informationen. Der Jugendanwalt für amtliche Mandate entscheidet über entsprechende Gesuche.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Oberjugendanwaltschaft
8400 Winterthur
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Montag bis Freitag8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr