Jugendstrafrechtspflege
Wir untersuchen und beurteilen sämtliche von Jugendlichen zwischen zehn und achtzehn Jahren begangenen Straftaten. Wir führen die Strafuntersuchungen und sind für den Vollzug der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und Strafen verantwortlich.
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Über uns
Amtsstellen / Tätigkeitsbereiche
Auftrag
Die Aufgaben der Jugendstrafrechtspflege werden von den fünf Jugendanwaltschaften wahrgenommen. Die Oberjugendanwaltschaft leitet und beaufsichtigt den Gesamtbereich. Die Jugendstrafrechtspflege untersteht der Direktion der Justiz und des Innern.
«Jugendliche sind in ihrem Verhalten und in ihrer Einstellung noch nicht gefestigt. Sie befinden sich in einer Entwicklungsphase und sind daher für pädagogische Massnahmen gut erreichbar. Aus diesem Grund sind die Sanktionen und Strafverfahren anders gestaltet als im Erwachsenenstrafrecht.»
Roland Zurkirchen, Leitender Oberjugendanwalt des Kantons Zürich
Medien
Die Medienstelle der Oberjugendanwaltschaft ist erste Anlaufstelle für Medienschaffende zu Fragen rund um das Thema Jugendstrafrecht, Jugendkriminalität sowie zu einzelnen Verfahren der Jugendanwaltschaften des Kantons Zürich.
Die Jugendstrafrechtspflege als Arbeitgeber
Sie würden gerne für uns arbeiten? Vakante Stellen publizieren wir jeweils auf dem Jobportal des Kantons Zürich.
Die Jugendstrafrechtspflege des Kantons Zürich bietet insbesondere auch Berufseinsteigern in den Bereichen Recht und Sozialarbeit interessante Einstiegsmöglichkeiten. Mehr dazu erfahren Sie hier:
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Das Auditoriat bei einer Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich ermöglicht Studienabgängerinnen und -abgängern der juristischen Fakultät einen Praxiseinstieg in die Jugendstrafrechtspflege. Es vermittelt einen vielfältigen und fundierten Einblick in die Tätigkeiten auf einer Jugendanwaltschaft.
Vorausgesetzt werden neben einem abgeschlossenen
juristischen Masterstudium Interesse am Straf- und Strafprozessrecht, sehr gute Deutschkenntnisse sowie ein einwandfreier Leumund. Gerichtspraxis ist von Vorteil.
Ein Auditoriat dauert grundsätzlich zwölf Monate. Bei Interesse an einer Auditorenstelle bitten wir Sie, sich mittels untenstehendem Formular direkt zu bewerben. Ihr Bewerbungsdossier sollte folgende Unterlagen beinhalten:
Motivationsschreiben, Lebenslauf mit Foto, Ausweis über die bestandenen Abschlussprüfungen (Lizenziatszeugnis/Diplomurkunde mit Bachelor- und Master-Note, Diplomzusatz und Notenblatt), allfällige Arbeitszeugnisse, Strafregisterauszug.
Für Juristinnen und Juristen besteht die Möglichkeit, als stellvertretende/r Jugendanwältin/-anwalt bei einer Jugendanwaltschaft tätig zu sein. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes juristisches Studium auf Stufe Lizenziat/Master sowie mindestens zwei Jahre relevante Berufserfahrung in der Strafverfolgung oder an einem Gericht. Praktika werden nicht miteinberechnet, ein Anwaltspatent ist von Vorteil.
(Spontan-)Bewerbungen reichen Sie bitte direkt mittels untenstehendem Formular ein. Ihr Bewerbungsdossier sollte folgende Unterlagen beinhalten:
Motivationsschreiben, Lebenslauf mit Foto, Ausweis über die bestandenen Abschlussprüfungen (Lizenziatszeugnis/Diplomurkunde mit Bachelor- und Master-Note, Diplomzusatz und Notenblatt), allfällige Arbeitszeugnisse, Strafregisterauszug.
Wir bieten Studierenden im Bereich Soziale Arbeit die Möglichkeit, während eines Praktikums Berufserfahrungen im Bereich der gesetzlichen Sozialarbeit zu sammeln. Im Rahmen eines Praktikums setzen sie sich mit jugendstrafrechtlich in Erscheinung getretenen Jugendlichen und ihrem Bezugssystem auseinander. Die Praktikanten erweitern ihre Fach- und Methodenkompetenz in den Bereichen Organisations-, Beschreibungs-, Erklärungs- und Handlungswissen, in der Situationsanalyse und Planung, Intervention und Evaluation sowie Dokumentation und Administration.
Als Voraussetzung müssen interessierte Studierende bereits ein erstes Praktikum absolviert haben. Ausserdem müssen sie mindestens 25 Jahre alt sein und die Bereitschaft aufweisen, während mindestens sechs Monaten zu einem Mindestpensum von 60 Prozent tätig zu sein.
Bitte melden Sie sich bei Interesse vorab telefonisch bei den einzelnen Jugendanwaltschaften.
Weiterführende Informationen
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Für die Jugendstrafrechtspflege gilt die Offenlegungspflicht von Interessenbindungen analog der Gerichte (§ 88a GOG in Verbindung mit § 7 GOG). Offenzulegen sind unter anderem die politische Parteizugehörigkeit, Nebenbeschäftigungen, die Tätigkeit in staatlichen Führungs- und Aufsichtsgremien etc.
Mittels untenstehendem Formular können Sie Einsicht in die Liste der Interessenbindungen anfragen.
Wir erhalten sehr viele Anfragen von Schülerinnen
und Schülern wie auch Studierenden, die eine Arbeit über das Jugendstrafrecht planen. Da wir nicht über die personellen Ressourcen verfügen, allen gerecht zu werden, können wir leider nicht Hand bieten zur Mitarbeit. Ausnahmen ab Niveau Masterarbeit können gemacht werden, wenn das gewählte Thema auch für die Jugendstrafrechtspflege von Interesse ist.
Seit dem 1. Oktober 2008 gilt im Kanton Zürich das Informations- und Datenschutzgesetz IDG. Das Gesetz beruht auf Bestimmungen der Kantonsverfassung. Es legt die Grundsätze fest, wie die öffentlichen Organe mit Informationen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern umgehen. Die Jugendanwaltschaften sind verpflichtet, Informationen, welche sie im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens erhalten, geheim zu halten, sofern diese die Aufgabenerfüllung erlaubt.
Die fünf Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft verzeichnen jedes von ihnen bearbeitete Geschäft in der zentralen Geschäftskontrolle (Rechtsinformationssystem RIS). Zu jedem Geschäft wird ein Dossier erstellt. Die elektronischen Daten und die physischen Akten befinden sich bis zur Erledigung bei der für die Fallbearbeitung zuständigen Person. Anschliessend werden die Akten bei der jeweiligen Amtsstelle während 15 Jahren aufbewahrt. Bei Akten in Zusammenhang mit Delikten mit einer längeren Verjährungsfrist gilt eine Aufbewahrungsfrist von 25 Jahren. Eine Ausnahme bilden die Akten sistierter Verfahren im Zusammenhang mit unverjährbaren Delikten, welche dauernd verwaltet werden. Bei Spruchbüchern gilt eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren, alle anderen Geschäftsakten werden während 10 Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten; die nicht übernommenen Akten werden vernichtet.
Datensammlungen in der Jugendstrafrechtspflege
Bezeichnung | Zweck | Rechtsgrundlage | Personendaten |
---|---|---|---|
Rechtsinformationssystem (RIS) | Geschäftskontrolle Erfassung, Verwaltung und Weiterleitung der Geschäfte | § 44 OG RR | ja |
Buchhaltungssystem | Erfassung und Bearbeitung von Rechnungen und Zahlungen (Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung) |
§ 44 OG RR | ja |
Aktenaufbewahrung | Verwaltung und Aufbewahrung erledigter Verfahren und Geschäfte |
§ 151c GOG § 27a StJVG Weisung über die Aktenverwaltung im Jugendstrafverfahren Archivgesetz und -verordnung |
ja |
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Kontakt
Oberjugendanwaltschaft
8400 Winterthur
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Telefon
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