Als geschädigte Person haben Sie im Strafverfahren Rechte und können entsprechende Anträge und Zivilforderungen stellen. Ein Merkblatt informiert Sie über Ihre Rechte. Mit einem Formular können Sie diese geltend machen.
Möchten Sie im Verfahren als geschädigte Person weiter aktiv teilnehmen und auf dem Laufenden gehalten werden, müssen Sie sich als Privatklägerschaft konstituieren.
Dies können Sie tun, indem Sie das ausgefüllte Formular «Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft» einreichen und damit Strafklage bzw. Zivilklage erheben.
Wenn Sie finanzielle Ansprüche anmelden, erheben Sie Zivilklage und werden über den weiteren Verfahrensgang informiert. Wenn Sie am weiteren Fortgang des Verfahrens interessiert sind und wissen möchten, wie das Verfahren ausgeht, können Sie auch einfach nur Strafklage anmelden. Sie können diese beiden Varianten auch kombinieren und gleichzeitig Straf- und Zivilklage erheben.
Formular und Merkblatt herunterladen
Das untenstehende PDF-Dokument umfasst einerseits das Formular zur «Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft» sowie andererseits ein Merkblatt mit Ihren Rechten als geschädigte Person.
Häufige Fragen und Antworten zum Formular (FAQ)
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Kreuzen Sie bei Zivilklage «Ja» an und geben Sie an, welchen Betrag Sie als Ersatz für Ihnen entstandenen Schaden und/oder als Genugtuungssumme geltend machen möchten. Sie können auch angeben, ob Sie diesbezüglich Zinsen geltend machen. Stellen Sie sodann alle vorhandenen Unterlagen zusammen (Kaufbelege, Rechnungen, Quittungen etc.), welche die von Ihnen beantragte Schadenssumme bestätigen können, und senden Sie uns diese, zusammen mit dem datierten und unterzeichneten Formular, zu.
Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihre Forderungen einzureichen, egal ob Sie über entsprechende Belege verfügen oder nicht. Sofern die beschuldigte Person die Forderung aber nicht akzeptiert, können die Jugendanwaltschaft und das Gericht in den wenigsten Fällen einen Entscheid treffen und die Forderungen müssen auf den Zivilweg verwiesen werden.
Mit dem Schadenersatz wird ein finanzieller Schaden (Wert der gestohlenen Sache, entstandene Arztkosten, Reparaturkosten etc.) ersetzt. Die Genugtuung soll eine körperliche oder seelische Verletzung der geschädigten Person durch eine Geldzahlung ausgleichen («Schmerzensgeld»).
Kreuzen Sie bei Strafklage oder Zivilklage «Ja» an. Sie können auch bei beiden Punkten «Ja» ankreuzen. Senden Sie uns danach das datierte und unterzeichnete Formular zu.
Damit verzichten Sie auf die Teilnahme am Strafverfahren und werden keine weiteren Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten, auch nicht, wie das Verfahren abgeschlossen wird. Dieser Verzicht ist endgültig.
In diesem Fall kreuzen Sie bitte bei Strafklage und Zivilklage jeweils «Nein» an und senden uns das datierte und unterzeichnete Formular zu.
Nein, dies ist nicht möglich. Sie müssen entweder Strafklage oder Zivilklage (oder beides) einreichen, damit Sie ein Recht auf Teilnahme an Einvernahmen geltend machen können.
In Jugendstrafverfahren kann die Privatklägerschaft an der Untersuchung nur teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 20 JStPO). Die Teilnahme der Privatklägerschaft an einer Einvernahme der beschuldigten Person ist also nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich.
In diesem Fall steht es Ihnen frei, Ihre finanziellen Ansprüche im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses einzuklagen und geltend zu machen. Ein Verzicht auf Zivilklage (im Strafverfahren) bedeutet nicht gleichzeitig, dass Sie auf die Geltendmachung von Schadenersatz etc. auf dem ordentlichen Zivilweg verzichten.
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren und Ihnen im Strafverfahren Schadenersatz und/oder Genugtuung zugesprochen wurde, müssen Sie diese Forderung auf dem Betreibungsweg geltend machen, falls die beschuldigte Person nicht bezahlt. In vielen Fällen ist auf diesem Weg aber leider nichts zu holen.
Senden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Formular innert der ersten 48 Stunden via E-Mail an privatklaeger.jsp@ji.zh.ch samt relevanten Belegen und Quittungen an uns. Sollten Sie bereits von der zuständigen Jugendanwaltschaft kontaktiert worden sein, senden Sie das Formular bitte per Post an die jeweilige Amtsstelle. Die Adresse finden Sie entweder im Internet oder auf dem Ihnen von der zuständigen Jugendanwaltschaft zugestellten Schreiben.
Rücksendung des Formulars
Vergessen Sie nicht, das ausgefüllte Formular zu unterschreiben (bei fehlender Unterschrift kann Ihre Eingabe allenfalls nicht berücksichtigt werden). Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von 48 Stunden ab dem Kontakt mit der Polizei (Anzeige) an die folgende E-Mail-Adresse:
privatklaeger.jsp@ji.zh.ch
Nach Ablauf der 48-stündigen Frist wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Jugendanwaltschaft.
Wichtige Informationen zur Rücksendung des Formulars
- Allfällige Belege, Rechnungen, Quittungen etc., welche Ihre Forderung bestätigen, müssen ebenfalls dem E-Mail beigelegt werden.
- Falls Ihr Fall bereits einer Amtsstelle zugewiesen wurde und Sie von dieser Post erhalten haben, senden Sie das Formular und allfällige Beilagen bitte direkt an diese Amtsstelle (erkennbar an den Informationen im Briefkopf oben rechts) und nicht an die oben angegebene Mailadresse.
- Die Jugendanwaltschaft kann einen Strafbefehl ohne weitere Ankündigung unmittelbar erlassen, da Sie als Privatklägerschaft durch das vorliegende Formular und Merkblatt über ihre Rechte aufgeklärt und informiert wurden. Sofern allfällige Zivilansprüche mit den entsprechenden Belegen erst nach Erlass des Strafbefehls an die Jugendanwaltschaft übermittelt werden, kann darüber im Strafbefehlsverfahren nicht mehr entscheiden werden und diese Ansprüche können einzig noch auf dem Zivilweg geltend gemacht werden.
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Oberjugendanwaltschaft