Ukraine-Hilfe

Viele Ukrainerinnen und Ukrainer fliehen vor dem Krieg in ihrer Heimat. Auf dieser Seite sind Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt im Kanton Zürich zusammengestellt. Auch Helferinnen und Helfer sowie Gemeinden finden hier Wissenswertes zum Thema.

Erste Schritte

Sie mussten aus der Ukraine flüchten und haben Schutz im Kanton Zürich gefunden? Hier orientieren wir Sie darüber, wie Sie Ihren Aufenthalt im Kanton vorläufig regeln und an wen Sie sich mit Anliegen wenden können.

Als Schutzbedürftige mit Status S erhalten Sie in der Gemeinde oder in der Stadt, in der Sie wohnen, Unterstützung, wenn Sie dies benötigen. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden über den Umfang und die Höhe der Unterstützungsansätze.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ukrainische Staatsangehörige können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens 90 Tagen in die Schweiz einreisen. Dafür müssen sie über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügen oder ihre ukrainische Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachweisen können. 

Nach der Einreise können Geflüchtete, die keine Kontakte haben in der Schweiz und eine Unterkunft benötigen, ans Bundesasylzentrum (BAZ) gelangen. In den Bundesasylzentren stehen freie Unterbringungsplätze zur Verfügung.

Im BAZ in Bern können Geflüchtete zudem für den Schutzstatus S (siehe unten) registrieren. Alternativ ist die Registrierung auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM) online möglich.

Adresse

Bundesasylzentrum Bern, Mingerstrasse 14c, 3014 Bern

Die Empfangsstelle hat den Betrieb eingestellt. Geflüchtete aus der Ukraine, die den Schutzstatus S beantragen wollen, wenden sich an ein Bundesasylzentrum. Geflüchtete Personen mit Schutzstatus S, die einer Zürcher Gemeinde zugewiesen sind, wenden sich an die für sie zuständige Wohngemeinde.  

Personen, die über eine Unterkunft oder Wohnadresse in einem anderen Kanton verfügen, wenden sich bitte an die zuständigen Behörden des jeweiligen Aufenthaltskantons.

Haustiere

Personen aus der Ukraine, die mit ihrem Hund oder ihrer Katze in die Schweiz kommen und im Kanton Zürich bleiben werden, müssen ihr Tier so rasch als möglich anmelden, sofern sie dies nicht schon gemacht haben.

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Wer mit seinem Tier aus der Ukraine in den Kanton Zürich einreist und vorläufig bleiben wird, ist verpflichtet, dies zu melden. Benutzen Sie hierfür dieses zweisprachige (Englisch und Ukrainisch) Formular:

Senden Sie das ausgefüllte Formular an petsukraine@blv.admin.ch

Halten Sie sich während mindestens vier Monaten nach Einreise in die Schweiz an diese Regeln: 

  • Führen Sie Ihren Hund immer an der kurzen Leine, er darf nicht frei laufen.  
  • Ihr Hund darf keinen Kontakt zu anderen Tieren oder zu anderen Menschen als Ihnen bzw. Personen im gleichen Haushalt haben.
  • Katzen dürfen nicht ins Freie, sie müssen drinnen behalten werden. 
  • Informieren Sie uns umgehend, wenn Ihr Tier wegläuft, sich aggressiv verhält oder krank wird: E-Mail kanzlei@veta.zh.ch oder Telefon 043 259 41 41 
  • Wenn Ihr Tier einen Menschen beisst, informieren Sie diese Person darüber, dass Ihr Hund oder Ihre Katze aus einem Tollwut-Risikoland kommt. 
  • Wer gebissen wird, soll sich sofort in medizinische Pflege begeben und dabei erwähnen, dass ein Tollwut-Risiko besteht. 

Schweizweit gibt es in verschiedenen Fressnapf-Filialen Food Corners, in denen ukrainische Flüchtlinge gratis Futter für ihre Hunde und Katzen beziehen können. Im Kanton Zürich machen die Filialen Bülach, Wädenswil und Affoltern am Albis an der Aktion mit.

Die Bedingungen für den Bezug des Tierfutters sind auf der Website des Schweizer Tierschutzes STS nachzulesen.

Auskünfte zu Haustieren

Bei spezifischen Anliegen für den Kanton Zürich melden Sie sich bitte unter kanzlei@veta.zh.ch.

Info-Line für Geflüchtete auf Ukrainisch und ­ Russisch

Die mehrsprachige Info-Line für Geflüchtete der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) beantwortet neu Fragen zur Ankunft und zur aktuellen Situation im Kanton Zürich auch auf Ukrainisch und Russisch per Telefon, SMS oder WhatsApp.

Telefon, SMS oder WhatsApp

+41 79 942 62 59 oder +41 79 729 56 23

Schutzstatus S

Um Geflüchteten schnell und unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat den Schutzstatus S aktiviert.

Damit erhalten ukrainische Bürgerinnen und Bürger ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens:

Vorteile:

  • Das Aufenthaltsrecht
  • Anspruch auf Unterbringung
  • Unterstützung und medizinische Versorgung
  • Erlaubnis für den Nachzug von Familienangehörigen
  • Erlaubnis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Kinder können zur Schule gehen

Geflüchtete aus der Ukraine, denen vom Staatssekretariat für Migration (SEM) Schutz gewährt wurde, erhalten vom Migrationsamt des Kantons Zürich nach dem positiven Entscheid ein Schreiben, in dem ihnen der nächste Schritt zum Erhalt des Ausweises S erklärt wird.

Sie müssen sich daher erst dann ans Migrationsamt oder an die Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes wenden, wenn sie das unten abgebildete Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich erhalten haben.

Beispiel: Erstausstellung S-Ausweis

Beispiel: Erstausstellung S-Ausweis
Beispiel: Erstausstellung S-Ausweis

Verlängerung

Die ersten S-Ausweise für Schutzbedürftige aus der Ukraine wurden im März 2022 ausgestellt. Die Ausweise haben eine Laufzeit von einem Jahr und müssen jeweils verlängert werden. Der Bundesrat hat entschieden, den Schutzstatus S nicht vor dem 4. März 2026 aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine bis dahin nicht grundlegend ändert. Abgelaufene Ausweise können deshalb verlängert werden.

Vorgehen

Das Gesuch um Verlängerung des Schutzstatus S muss persönlich bei der Einwohnerkontrolle der jeweiligen Wohngemeinde gestellt werden. Bei der Verlängerung ist der Pass im Original vorzuweisen und eine Verlängerungsgebühr von Fr. 45.- zu bezahlen. Die Verlängerung ist spätestens 14 Tage und frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigketisdauer des Ausweises S zu beantragen.

Berufslehre in der Schweiz

Jugendliche mit Schutzstatus S können in der Schweiz eine Lehre anfangen und abschliessen, auch wenn der Bundesrat den Schutzstatus S vor Ende der Lehrzeit aufhebt. Der Lehrbetrieb muss den Lehrvertrag vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigen lassen und ist auch dafür zuständig, die nötige Arbeitsbewilligung beim Amt für Wirtschaft einzuholen.

Umtausch von Hrywnja in Schweizer Franken

Am 25. November 2022 wird der Umtausch von ukrainischen Banknoten in Schweizer Franken auf Wunsch der Ukrainischen Zentralbank eingestellt.

Personen mit Schutzstatus S können seit Ende Juni 2022 in ausgewählten Schweizer Bankfilialen einmalig einen begrenzten Betrag umtauschen.

Meiden Sie den Schwarzmarkt

Wir raten dringend davon ab, Umtauschangebote auf dem Schwarzmarkt anzunehmen, weil der Wechselkurs sehr ungünstig ausfallen dürfte. 

Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz)

Das kjz in Ihrer Region unterstützt Sie in der Gestaltung Ihres neuen Familienalltags. Unsere erfahrenen Fachpersonen beraten Sie kostenlos, vertraulich und persönlich. Bei Bedarf ziehen wir Übersetzerinnen und Übersetzer bei.

Центри допомоги дітям і молоді

Центр kjz у вашому регіоні надає підтримку в організації вашого нового сімейного побуту. Наші досвідчені фахівці проконсультують вас безкоштовно, конфіденційно та особисто. За необхідності ми запросимо перекладача.

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Haben Sie Fragen zu Ihrem neuen Familienalltag?

Unsere erfahrenen Fachpersonen beraten Sie zur Entwicklung, Pflege, Ernährung Ihres Babys oder Kleinkindes als auch zur Erziehung. Sie helfen Ihnen das Verhalten Ihres Kindes oder Jugendlichen besser zu verstehen und Konflikte zu lösen.

Bei uns erhalten Sie ausserdem Informationen über Entlastungsmöglichkeiten und Angebote der familienergänzenden Betreuung.

Je nach Situation können wir Fachpersonen vermitteln, die Sie als Familie unterstützen und mit Ihnen neue Lösungen erarbeiten. Bei Bedarf ziehen wir Übersetzerinnen und Übersetzer bei.

Wir bieten persönliche Beratung vor Ort, telefonische Beratung oder Videoberatungen an. Bei schwierigen Situationen mit ihrem Baby kommen die Fachpersonen nach Vereinbarung auch dorthin, wo sie aktuell leben. Sämtliche Beratungen im kjz und in den Gemeinden finden unter Einhaltung der Schutzmassnahmen des BAG und der lokalen Schutzkonzepte statt.

Umzug innerhalb des Kantons

Für Personen mit dem Status S ist ein Wechsel der Wohngemeinde innerhalb des Kantons Zürich nur möglich, wenn der Lebensunterhalt nachweislich vollständig und auf Dauer durch Eigenmittel finanzieren werden kann. Fürsorgeabhängige Personen mit Schutzstatus S haben keine freie Wohnsitzwahl. Die Personen mit Status S, die innerhalb des Kantons Zürich in eine andere Gemeinde umziehen möchten, müssen sich deshalb an die zuständige Asylkoordination der «neuen» Gemeinde (Zuzugsgemeinde) wenden und bei dieser den Wechsel der Wohngemeinde beantragen. Ein Wechsel des Wohnsitzes ist nur mit dem Einverständnis der Zuzugsgemeinde möglich.

Kantonswechsel

Der Kantonswechsel ist für Personen mit Staus S in jedem Fall bewilligungspflichtig. Die Schutzbedürftigen müssen beim SEM ein schriftliches Gesuch einreichen (Staatssekretariat für Migration, Taskforce Kantonswechsel Ukraine, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern).
Ein Kantonswechsel wird in den folgenden Konstellationen bewilligt:

  • Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
  • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit das Betreuungssetting verbessert werden kann.

Der Umzug in den anderen Kanton darf erst erfolgen, wenn die Bewilligung durch das SEM erteilt wurde.

Rückkehrhilfe

Personen mit Status S, die definitiv in die Ukraine zurückkehren wollen, können sich bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle (RKB) melden (siehe unten). Diese Stelle kann beim Bund ab einem Aufenthalt in der Schweiz von mindestens drei Monaten ein Gesuch für eine finanzielle Rückkehrhilfe stellen.

Diese beträgt maximal 500 Franken für Erwachsene, pro Kind maximal 250 Franken und pro Familie maximal 2000 Franken.

Wer Rückkehrunterstützung erhält, muss auf den Status S verzichten und den Ausweis abgeben. Für die Bearbeitung des Gesuchs muss mit einigen Tagen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit der RKB in Verbindung.

Kantonale Rückkehrberatungsstelle (RKB)

E-Mail rkb@sa.zh.ch

Telefon 043 259 52 95 oder 079 681 30 87

Kontakt

Kantonales Sozialamt Zürich

Adresse

Röntgenstrasse 16/22
8090 Zürich
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