Ukraine-Hilfe

Viele Ukrainerinnen und Ukrainer fliehen vor dem Krieg in ihrer Heimat. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt im Kanton Zürich.

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Einreise

Sie mussten aus der Ukraine flüchten und sind in die Schweiz eingereist? 

Für maximal 90 Tage brauchen Sie keine Bewilligung. Dafür müssen Sie über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügen oder Ihre ukrainische Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachweisen können. 

Unterkunft

Für Geflüchtete, die in der Schweiz den Schutzstatus S beantragen und eine Unterkunft benötigen, steht das Bundesasylzentrum MZH Sand-Schönbühl im Kanton Bern zur Verfügung.  Die Unterkunft befindet sich an der Moostrasse 28 in Urtenen-Schönbühl.

Schutzstatus S

Um Geflüchteten schnell und unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat den Schutzstatus S aktiviert.

Damit erhalten ukrainische Bürgerinnen und Bürger ohne ordentliches Asylverfahren:

Vorteile:

  • Das Aufenthaltsrecht
  • Anspruch auf Unterbringung
  • Finanzielle Unterstützung bei Bedarf und medizinische Versorgung
  • Erlaubnis für den Nachzug von Familienangehörigen
  • Erlaubnis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Kinder können zur Schule gehen

Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden über den Umfang und die Höhe der Unterstützungsansätze.

Der Bundesrat hat entschieden, den Schutzstatus S nicht vor dem 4. März 2026 aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine bis dahin nicht grundlegend ändert.

Beantragen

Wenn Sie in der Schweiz den Schutzstatus S beantragen möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Vor Ort: Im Bundesasylzentrum MZH Sand-Schönbühl.  Adresse: Moosstrasse 28, 3322 Urtenen-Schönbühl
  • Online:
    • Sie registrieren sich auf RegisterMe (siehe unten) und füllen ihre Informationen online aus.

Ausweis erhalten

Wenn Ihnen das Staatssekretariat für Migration (SEM) Schutz gewährt hat, erhalten Sie vom Migrationsamt des Kantons Zürich einen Brief. Darin erklären wir Ihnen den nächsten Schritt zum Erhalt des Ausweises S.

Sie müssen sich erst dann ans Migrationsamt oder an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes wenden, wenn Sie das unten abgebildete Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich erhalten haben.

Verlängerung

Der Ausweis S hat eine Laufzeit von einem Jahr. Danach müssen Sie ihn verlängern.

Vorgehen

Vorteile:

  • Das Gesuch um Verlängerung des Schutzstatus S müssen Sie persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde stellen.
  • Sie müssen den Pass im Original vorweisen und eine Verlängerungsgebühr von 45 Franken bezahlen.
  • Die Verlängerung müssen Sie spätestens 14 Tage und frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigketisdauer beantragen.

Umzug

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Für Personen mit dem Status S ist ein Wechsel der Wohngemeinde innerhalb des Kantons Zürich nur möglich, wenn der Lebensunterhalt nachweislich vollständig und auf Dauer durch Eigenmittel finanziert werden kann.

Fürsorgeabhängige Personen mit Schutzstatus S haben keine freie Wohnsitzwahl. Die Personen mit Status S, die innerhalb des Kantons Zürich in eine andere Gemeinde umziehen möchten, müssen sich deshalb an die zuständige Asylkoordination der «neuen» Gemeinde (Zuzugsgemeinde) wenden und bei dieser den Wechsel der Wohngemeinde beantragen. Ein Wechsel des Wohnsitzes ist nur mit dem Einverständnis der Zuzugsgemeinde möglich.

Der Kantonswechsel ist für Personen mit Staus S in jedem Fall bewilligungspflichtig. Die Schutzbedürftigen müssen beim SEM ein schriftliches Gesuch einreichen (Staatssekretariat für Migration, Taskforce Kantonswechsel Ukraine, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern).

Ein Kantonswechsel wird in den folgenden Konstellationen bewilligt:

  • Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
  • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit das Betreuungssetting verbessert werden kann.

Der Umzug in den anderen Kanton darf erst erfolgen, wenn die Bewilligung durch das SEM erteilt wurde.

Info-Line auf Ukrainisch und Russisch

Die mehrsprachige Info-Line für Geflüchtete der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) beantwortet neu Fragen zur Ankunft und zur aktuellen Situation im Kanton Zürich auch auf Ukrainisch und Russisch per Telefon, SMS oder WhatsApp.

Telefon, SMS oder WhatsApp

+41 79 942 62 59 oder +41 79 729 56 23

Führerausweis

Personen mit einem Führerausweis, die auch in der Schweiz Auto fahren möchten, müssen ihren Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umtauschen. Informationen zu Fristen und Vorgehen finden Sie hier:

Hilfe für Familien

Das kjz in Ihrer Region unterstützt Sie in der Gestaltung Ihres neuen Familienalltags. Unsere erfahrenen Fachpersonen beraten Sie kostenlos, vertraulich und persönlich. Bei Bedarf ziehen wir Übersetzerinnen und Übersetzer bei.

Центри допомоги дітям і молоді

Центр kjz у вашому регіоні надає підтримку в організації вашого нового сімейного побуту. Наші досвідчені фахівці проконсультують вас безкоштовно, конфіденційно та особисто. За необхідності ми запросимо перекладача.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Haben Sie Fragen zu Ihrem neuen Familienalltag?

Unsere erfahrenen Fachpersonen beraten Sie zur Entwicklung, Pflege, Ernährung Ihres Babys oder Kleinkindes als auch zur Erziehung. Sie helfen Ihnen das Verhalten Ihres Kindes oder Jugendlichen besser zu verstehen und Konflikte zu lösen.

Bei uns erhalten Sie ausserdem Informationen über Entlastungsmöglichkeiten und Angebote der familienergänzenden Betreuung.

Je nach Situation können wir Fachpersonen vermitteln, die Sie als Familie unterstützen und mit Ihnen neue Lösungen erarbeiten. Bei Bedarf ziehen wir Übersetzerinnen und Übersetzer bei.

Wir bieten persönliche Beratung vor Ort, telefonische Beratung oder Videoberatungen an. Bei schwierigen Situationen mit ihrem Baby kommen die Fachpersonen nach Vereinbarung auch dorthin, wo sie aktuell leben. Sämtliche Beratungen im kjz und in den Gemeinden finden unter Einhaltung der Schutzmassnahmen des BAG und der lokalen Schutzkonzepte statt.

Haustiere

Personen aus der Ukraine, die mit ihrem Hund oder ihrer Katze in die Schweiz kommen und im Kanton Zürich bleiben werden, müssen ihr Tier so rasch als möglich anmelden, sofern sie dies nicht schon gemacht haben.

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Wer mit seinem Tier aus der Ukraine in den Kanton Zürich einreist und vorläufig bleiben wird, ist verpflichtet, dies zu melden. Benutzen Sie hierfür dieses zweisprachige (Englisch und Ukrainisch) Formular:

Senden Sie das ausgefüllte Formular an petsukraine@blv.admin.ch

Halten Sie sich während mindestens vier Monaten nach Einreise in die Schweiz an diese Regeln: 

  • Führen Sie Ihren Hund immer an der kurzen Leine, er darf nicht frei laufen.  
  • Ihr Hund darf keinen Kontakt zu anderen Tieren oder zu anderen Menschen als Ihnen bzw. Personen im gleichen Haushalt haben.
  • Katzen dürfen nicht ins Freie, sie müssen drinnen behalten werden. 
  • Informieren Sie uns umgehend, wenn Ihr Tier wegläuft, sich aggressiv verhält oder krank wird: E-Mail kanzlei@veta.zh.ch oder Telefon 043 259 41 41 
  • Wenn Ihr Tier einen Menschen beisst, informieren Sie diese Person darüber, dass Ihr Hund oder Ihre Katze aus einem Tollwut-Risikoland kommt. 
  • Wer gebissen wird, soll sich sofort in medizinische Pflege begeben und dabei erwähnen, dass ein Tollwut-Risiko besteht. 

Schweizweit gibt es in verschiedenen Fressnapf-Filialen Food Corners, in denen ukrainische Flüchtlinge gratis Futter für ihre Hunde und Katzen beziehen können. Im Kanton Zürich machen die Filialen Bülach, Wädenswil und Affoltern am Albis an der Aktion mit.

Die Bedingungen für den Bezug des Tierfutters sind auf der Website des Schweizer Tierschutzes STS nachzulesen.

Auskünfte zu Haustieren

Bei spezifischen Anliegen für den Kanton Zürich melden Sie sich bitte unter kanzlei@veta.zh.ch.

Rückkehrhilfe

Personen mit Status S, die definitiv in die Ukraine zurückkehren wollen, können sich bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle (RKB) melden (siehe unten). Diese Stelle kann beim Bund ab einem Aufenthalt in der Schweiz von mindestens drei Monaten ein Gesuch für eine finanzielle Rückkehrhilfe stellen.

Diese beträgt maximal 500 Franken für Erwachsene, pro Kind maximal 250 Franken und pro Familie maximal 2000 Franken.

Wer Rückkehrunterstützung erhält, muss auf den Status S verzichten und den Ausweis abgeben. Für die Bearbeitung des Gesuchs muss mit einigen Tagen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit der RKB in Verbindung.

Kantonale Rückkehrberatungsstelle (RKB)

E-Mail rkb@sa.zh.ch

Telefon 043 259 52 95 oder 079 681 30 87

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Kantonales Sozialamt Zürich

Adresse

Röntgenstrasse 16/22
8090 Zürich
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