Nichtärztliche Komplementärmedizin

Nichtärztliche Komplementärmedizinerinnen und -mediziner finden hier Informationen und Formulare zu Bewilligungen für ihre selbstständige Tätigkeit.

Wissenswertes

Im Bereich der nichtärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin ist im Kanton Zürich eine selbstständige Berufsausübung (im Sinne von fachlich eigenverantwortlicher Tätigkeit) grundsätzlich erlaubt, ohne dass Sie dafür eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion benötigen. Es besteht auch keine Meldepflicht. Allerdings dürfen Sie bei dieser Berufsausübung keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausüben.

Berufliche Schweigepflicht

Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.  

Abgabe von Arzneimitteln

Um Arzneimittel der Swissmedic Abgabekategorie D als Fachperson der Komplementärmedizin abzugeben, wird gemäss Art. 30 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes (HMG) eine kantonale Bewilligung benötigt. Gestützt auf die §§3 Abs. 2 lit. f und 4 des Gesundheitsgesetzes (GesG), Art. 25 Abs. 1 lit. c HMG und Art. 30 HMG in Verbindung mit Art. 49 der Arzneimittelverordnung (VAM) und § 34 der Heilmittelverordnung (HMV) erteilt die Kantonale Heilmittelkontrolle die Bewilligung zur Abgabe, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller   

  • über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker (NHP ED) oder ein eidgenössisches Diplom als anderweitige Fachperson der Komplementärmedizin verfügt,
  • vertrauenswürdig ist,
  • physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, und
  • über ein geeignetes, der Art und Grösse des Betriebs angepasstes, Qualitätssicherungssystem (QSS) verfügt, dessen Funktionstüchtigkeit im Rahmen von periodisch stattfindenden Betriebsinspektionen überprüft wird.

Die berufsmässige Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen einer Behandlung in der eigenen Praxis an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe von Arzneimitteln der Swissmedic Abgabekategorie E ist ohne Bewilligung gestattet.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

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Stampfenbachstrasse 30
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