Kanton legt Prämienverbilligungen 2025 fest

Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an ihre Krankenkassenprämien. Der Regierungsrat legt jährlich fest, wie viel der Kanton insgesamt beisteuert. Demnach stehen im Jahr 2025 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung insgesamt über 1,3 Mrd. Franken zur Verfügung.

Der Regierungsrat hat die definitive Kantonsbeitragsquote für das Jahr 2025 auf 92 Prozent des Bundesbeitrages (633,0 Mio. Franken) und damit 582,4 Mio. Franken festgelegt. Hinzu kommen Mittel der Sicherheitsdirektion für die Prämienverbilligung für vorläufig Aufgenommene und Geflüchtete aus der Ukraine im Umfang von 93,7 Mio. Franken. Insgesamt stehen im Jahr 2025 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung also über 1,3 Mrd. Franken zur Verfügung. Davon werden rund 748 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) verwendet, rund 498 Mio. Franken für die Übernahme der Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, und rund 46 Mio. Franken für Verlustscheinabgeltungen der Krankenversicherer.

IPV: Festlegung des Eigenanteilsatzes 2025

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (EG KVG) müssen IPV-Berechtigte einen Grundbetrag – in der Regel 40 Prozent der Prämie – selbst bezahlen. Zusätzlich zu diesem Grundbetrag müssen die Versicherten einen Eigenanteil finanzieren, der von ihrem massgebenden Einkommen abhängt. Für das Leistungsjahr 2025 beträgt der Eigenanteil 7,6 Prozent dieses Einkommens für Verheiratete und registrierte Partnerinnen und Partner und 6,1 Prozent für die übrigen Personen (gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2024). Die restlichen Prämienkosten übernimmt der Kanton.

Die Einkommensobergrenze zur Unterstützung von Familien mit minderjährigen Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung wurde bereits im Frühling bestimmt. Sie liegt bei Familien mit mindestens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 92’900 und bei Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern bei Fr. 69’700. Familien mit massgebendem Einkommen bis zu diesen Grenzen zahlen für ihre minderjährigen Kinder nur 20 Prozent und für ihre volljährigen Kinder in Ausbildung nur 50 Prozent der massgebenden Prämien.

Rückwirkende Senkung des Eigenanteils für das Jahr 2024

Vor einem Jahr hat der Regierungsrat den Eigenanteilssatz für das Jahr 2024 für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner auf 8,3 Prozent und jenen für Einzelpersonen und Alleinerziehende auf 6,6 Prozent festgelegt. Der vorgesehene Finanzbedarf für die definitiven IPV-Verfügungen liegt tiefer als angenommen, sodass der Eigenanteilssatz rückwirkend für das Jahr 2024 für Verheiratete von 8,3 auf 7,0 Prozent gesenkt werden kann, derjenige für Einzelpersonen und Alleinerziehende von 6,6 auf 5,6 Prozent. Dadurch werden die betroffenen Personen durch eine höhere IPV entlastet. Über die Höhe ihrer definitiven Prämienverbilligung bzw. die rückwirkende Anpassung werden sie von der SVA Zürich schriftlich informiert, sobald die definitiven Steuerdaten für 2024 vorliegen. Sie müssen nichts aktiv unternehmen.

In der Regel erhalten Personen mit Anspruch auf IPV von der SVA Zürich automatisch ein Formular zugestellt, um die IPV zu beantragen. Ist das nicht der Fall, können Anspruchsberechtigte jeweils bis Ende März des Folgejahres ein Gesuch für IPV einreichen. Der IPV-Rechner der SVA Zürich gibt Auskunft, ob ein Anspruch auf IPV besteht:
 

IPV: Aktuelle Entwicklungen

Im Kanton Zürich schreibt das Gesetz vor, dass der Anteil des Kantons an die IPV mindestens 80 Prozent des Bundesbeitrages betragen muss. Der Regierungsrat legt die Kantonsbeitragsquote für das Jahr 2025 auf freiwilliger Basis wie bereits in den Vorjahren auf 92 Prozent des Bundesbeitrages fest.

Mit Einführung des EG KVG gilt im Kanton Zürich seit dem Jahr 2021 ein neues System, welches vorsieht, dass jene Personen eine Prämienvergünstigung erhalten, die im entsprechenden Jahr auch tatsächlich einen Anspruch haben. Der Anspruch auf die Prämienverbilligung wird im ersten Schritt provisorisch verfügt. Es werden 80 Prozent des auf der Basis der aktuellsten definitiven Steuerfaktoren errechneten Betrags an die Krankenversicherung überwiesen. Die definitive Verfügung kann erstellt werden, sobald die definitiven Steuerfaktoren für das jeweilige IPV-Anspruchsjahr vorliegen. Für Personen, welche IPV beantragt haben, kann dies dazu führen, dass sie nach definitiver Steuerveranlagung zusätzliche Beiträge erhalten oder zurückzahlen müssen.

Der Regierungsrat evaluiert derzeit die Erfahrungen mit dem neuen System. Es wird insbesondere untersucht, wie die Mittel der IPV ausschliesslich an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet werden können. Die Ergebnisse der Evaluation werden mit Beantwortung des im Kantonsrat eingereichten dringlichen Postulats 422/2023 Ende Januar 2025 dargelegt. Daraus kann allfälliger Anpassungsbedarf abgeleitet werden.

Anpassungen stehen auch auf Bundesebene bevor: Der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative verpflichtet die Kantone, mehr Geld für die IPV einzusetzen und ein Sozialziel festzulegen. Der Bund erarbeitet zurzeit die Verordnung zum Gegenvorschlag, zu welchem die Kantone voraussichtlich im Frühling 2025 Stellung nehmen können. Die Verordnung wird voraussichtlich am 1.1.2026 in Kraft treten, aufgrund einer festgelegten zweijährigen Übergangsfrist sind Auswirkungen ab 2028 zu erwarten. Bereits klar ist, dass für die Umsetzung gesetzliche Anpassungen im Kanton Zürich erforderlich sein werden. Diese werden zusammen mit dem im Rahmen des Postulats 422/2023 evaluierten Anpassungsbedarfs in einer Teilrevision des EG KVG dem Kantonsrat vorgelegt.
 

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