Wenn Sie Ihre Vor- oder Nachnamen ändern wollen, können Sie dafür ein Gesuch stellen. In bestimmten Fällen können Sie sich auch direkt an das zuständige Zivilstandsamt wenden.
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Namenserklärung
Unter bestimmten Umständen können Sie eine Namenserklärung direkt vor dem Zivilstandsamt abgeben. Sie müssen dann keinen Antrag um eine Namensänderung stellen. Dafür muss eine der nachfolgend aufgelisteten Bedingungen erfüllt sein.
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Personen, die vor dem 1. Januar 2013 durch die Eheschliessung den Familiennamen geändert haben, können jederzeit vor dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie den eigenen ledigen Familiennamen wieder tragen möchten.
Wurde Ihre Ehe oder Ihre eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst (zum Beispiel durch eine Scheidung, Verschollenerklärung oder Ungültigkeit), können Sie jederzeit vor dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie den ledigen Familiennamen wieder führen möchten. Das gilt auch, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner verstorben sind.
Wenn Sie innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem Geschlecht zuzugehören, das im Personenstandsregister eingetragen ist, können Sie dieses mit einer Erklärung unbürokratisch direkt vor dem Zivilstandsamt ändern. Gleichzeitig können Sie auch ihren Namen ändern. In der Regel umfasst dies den Vornamen. Wenn Ihr Familienname oder ein Zwischenname eine geschlechtsspezifische Endung hat, können Sie auch diese Namensteile ändern. Die Erklärung folgt der binären Geschlechtsordnung: Es können nur die Geschlechter «männlich» und «weiblich» eingetragen werden. Die Erklärung kostet 75 Franken. Unter 16 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig.
Regelungen für gemeinsame Kinder
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Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält das erste gemeinsame Kind bei der Geburt automatisch den Ledignamen der Mutter.
Üben Sie als Eltern das gemeinsame oder als Vater das alleinige Sorgerecht aus, können Sie innerhalb eines Jahres nach Sorgerechtserklärung für das erste gemeinsame Kind den Ledignamen des Vaters wählen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es der Änderung zustimmen.
Verheiratete Eltern, die bei der Eheschliessung den Familiennamen Ihrer Kinder bestimmt haben, können innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes erklären, dass es den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll.
Namensänderung
Grundsätzlich ist die Namensänderung da um Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen. Hierbei ist der blosse Wille zur Namensänderung nicht ausreichend. Die Beweggründe müssen verständlich, nachvollziehbar (z.B. mittels Belegen) und überzeugend sein. Behauptete Sachverhalte müssen nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden. Die geltend gemachten Gründe dürfen weder rechtswidrig, missbräuchlich noch sittenwidrig sein.
Beachten Sie bitte, dass Sie ein Gesuch um Gebührenerlass bei Bedarf gleichzeitig mit der Namensänderung einreichen müssen. Das Formular finden Sie weiter unten.
Wirkung der Namensänderung
Erfolgt die Bewilligung durch die Namensänderungsbehörde, erwirbt die gesuchstellende Person das Recht, den neuen Namen zu führen. Mit dem Recht verbunden ist auch die Pflicht, den neuen Namen im amtlichen Verkehr zu verwenden. Eine Namensänderung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die weiteren Personendaten.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, empfehlen wir Ihnen abzuklären, ob Ihre Heimatbehörde den Namensänderungsentscheid einer Schweizer Behörde anerkennt.
Schweizerinnen & Schweizer im Ausland
Eine im Ausland erfolgte Namensänderung muss auch in der Schweiz auf Ihre Gültigkeit geprüft werden. Die ausländischen Amtsstellen melden Zivilstandsereignisse wie Namensänderungen den Schweizer Behörden meist nicht. Sie müssen sich also selbst bei einer Schweizer Vertretung im Ausland melden, wenn Sie Ihren Namen ändern.
Kosten und Gebührenerlass
Kosten
Die Kosten für eine Namensänderung oder deren begründete Abweisung liegen in der Regel bei 600 Franken. Bei besonderem Aufwand können die Gebühren auch höher sein. Solange die beantragte Namensänderung nicht entschieden ist, ist jederzeit ein kostenfreier Rückzug möglich. Der Entscheid über ein gleich lautendes Namensänderungsgesuch einer Familienangehörigen Person kostet einschliesslich einer allfälligen anschliessenden Beurkundung pauschal 100 Franken, vorausgesetzt es wird zeitgleich eingereicht.
Gebührenerlass
Ein Erlass der Gebühr ist nur möglich, wenn die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person nicht ausreichen, um den Grundbedarf des Lebensunterhaltes zu decken (betreibungsrechtliches Existenzminimum). Hier können Sie einen Antrag auf Erlass der Gebühren stellen.
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Gemeindeamt - Namensänderung
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