Der Nachteilsausgleich vereint individuelle Massnahmen, um Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderung zu verringern. Die Lern- und Ausbildungsziele werden dabei nicht verändert. Der Nachteilsausgleich kann für alle Lernorte und das Qualifikationsverfahren beantragt werden.
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Die wichtigsten Fakten zum Nachteilsausgleich
Chancengleichheit für Lernende mit Behinderung
Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen» werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. In der Berufsbildung gelten die Anpassungen für den Ausbildungsprozess und die Qualifikationsverfahren. Damit soll die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
Gesuch
Das Gesuch wird von den Antragsstellenden (bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten) und den verantwortlichen Berufsbildnern unterzeichnet. Dem Gesuch ist ein aktuelles Gutachten beizulegen. Dieses bezeichnet die Behinderung/Beeinträchtigung sowie deren Auswirkung und empfiehlt eine unterstützende Massnahme.
Termine für die Einreichung des Gesuchs
- für das Qualifikationsverfahren (inkl. Teilprüfungen) bis Ende Oktober des Vorjahres
- für den Berufsfachschulunterricht und den überbetrieblichen Kurs, sobald die Beeinträchtigung erkannt wird
Zuständige Stellen für die Einreichung des Gesuchs
- für den Berufsfachschulunterricht die Berufsfachschule
- für überbetriebliche Kurse, Teilprüfungen und das Qualifikationsverfahren das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
- für die Berufsmaturität (Unterricht, Aufnahme- und Abschlussprüfung) die Berufsmaturitätsschule
Auswahl möglicher Massnahmen
Eine Befreiung von Lernzielen ist nicht zulässig. Es können nur formale Massnahmen gewährt werden. Üblicherweise werden folgende bewilligt:
- Verlängerung der Zeitdauer, um eine Prüfung zu absolvieren (in der Regel 10 Min. pro Prüfungsstunde)
- individuelle Anpassung der Pausen
- unterstützende Arbeitsinstrumente (z.B. Seh- und Hörhilfen)
- Separater Raum mit begrenzter Platzzahl für Prüfungsteilnehmende (im schulischen Bereich)
Abklärungsstellen
Um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können, muss ein Gutachten einer Fachperson oder einer Fachstelle eingereicht werden.
Folgende Stellen sind berechtigt, ein Gutachten für den Nachteilsausgleich auszustellen:
Fachpersonen
- Arzt/Ärztin mit Facharzttitel im entsprechenden Fachgebiet
Fachstellen
- Schulpsychologischer Dienst
- Klink für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP)
- Fachstelle Sonderpädagogik Kinderspital Zürich / Kantonsspital Winterthur
- Behindertenspezifische Fachstellen (Audiopädagogik, Sehbehinderungen etc.)
- Schweizerisches Epilepsie-Zentrum
Entscheid über Nachteilsausgleichsmassnahmen
Der Entscheid erfolgt auf schriftlichem Weg. Wird dem Gesuch nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen, können die Antragstellenden einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
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Kontakt
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Walter Waltenspül (Betriebliche Bildung)