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Angehörige der EU-/EFTA-Staaten haben ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Unterschieden wird, ob sie bei einer oder einem Schweizer Arbeitgebenden eine Stelle antreten, von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA in die Schweiz entsandt oder aber selbständig erwerbstätig sind.
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Hinweis für Staatsangehörige aus Kroatien
Der Bundesrat hat am 22. November 2023 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien auch im Jahr 2024 anzuwenden.
Kroatische Staatsangehörige, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen möchten, sind deshalb auch 2024 wieder Kontingenten unterworfen. Die volle Personenfreizügigkeit bleibt weiterhin ausgesetzt.
Es werden gleich viele Bewilligungen zur Verfügung stehen wie für das Jahr 2023: Die jährliche Höchstzahl für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) beträgt 1007 Einheiten, diejenige für Aufenthaltsbewilligungen (B) beträgt 1150. Arbeitsmarktliche Voraussetzungen werden weiterhin keine geprüft.
Stellenantritt Schweiz
Als Stellenantritte werden Arbeitsverhältnisse zwischen ausländischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz bezeichnet.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, brauchen keine spezielle Bewilligung. Für sie besteht aber eine durch die Schweizer Arbeitgeberin bzw. den Schweizer Arbeitgeber wahrzunehmende Meldepflicht. Der Einsatz muss den Behörden spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme gemeldet werden.
Team Meldeverfahren im Amt für Wirtschaft
E-Mail: meldeverfahren@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 91 11
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr
Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Die Ausstellung einer solchen erfolgt über die Anmeldung bei der zuständigen Wohngemeinde.
Migrationsamt des Kantons Zürich
Telefon: +41 43 259 88 00
8 bis 12 Uhr
13 bis 16.30 Uhr
Entsendung
Anders als bei einem Stellenantritt bleiben entsandte Mitarbeitende dem Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber im
Herkunftsland unterstellt. Ihr Arbeitseinsatz in der Schweiz erfolgt befristet und in der Regel projektgebunden. Die Personenfreizügigkeit gilt in solchen Fällen nicht unbeschränkt.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Arbeitnehmende, welche von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden, können dies während 90 Tagen pro Kalenderjahr bewilligungsfrei tun. Für sie besteht aber eine durch die ausländische Arbeitgeberin bzw. den ausländischen Arbeitgeber wahrzunehmende Meldepflicht. Der Einsatz muss den Behörden mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet werden.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Team Meldeverfahren im Amt für Wirtschaft
E-Mail: meldeverfahren@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 91 11
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr
Erfordert die vorgesehene Tätigkeit offenkundig einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bewilligung zu beantragen. Ein Gesuch um Verlängerung der Dienstleistungserbringung über die 90 Tage hinaus wird nur in Ausnahmefällen bewilligt.
Die Zulassung von Entsandten aus der EU/EFTA muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Kontakt Arbeitsbewilligungen
E-Mail: ab@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 49 49
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Selbständigkeit
Wohnsitznahme in der Schweiz
Angehörige der EU-/EFTA-Staaten haben ein Recht auf selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, wenn sie ihren Wohnsitz hier haben. Sie müssen jedoch den Nachweis der Selbständigkeit erbringen können; die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit ist mittels Geschäftsbücher zu belegen.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, brauchen keine spezielle Bewilligung. Sie müssen ihren Einsatz den Behörden jedoch mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit melden.
Team Meldeverfahren im Amt für Wirtschaft
E-Mail: meldeverfahren@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 91 11
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr
Dauert die selbständige Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Die Ausstellung einer solchen erfolgt über die Anmeldung bei der zuständigen Wohngemeinde.
Migrationsamt des Kantons Zürich
Telefon: +41 43 259 88 00
8 bis 12 Uhr
13 bis 16.30 Uhr
Keine Wohnsitznahme in der Schweiz
Für EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche sich in der Schweiz nicht niederlassen, aber dennoch eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, gilt die Personenfreizügigkeit nicht unbeschränkt.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, können dies bewilligungsfrei tun. Sie müssen ihren Einsatz den Behörden jedoch mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit melden.
Team Meldeverfahren im Amt für Wirtschaft
E-Mail: meldeverfahren@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 91 11
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr
Dauert die selbständige Tätigkeit länger als drei Monate, bedarf es einer Arbeitsbewilligung. Eine solche wird nur erteilt, wenn die Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und es sich bei der selbständigen Person um eine Spezialistin oder einen Spezialisten handelt. Ausserdem muss der Nachweis der Selbständigkeit im Ausland erbracht werden.
Kontakt Arbeitsbewilligungen
E-Mail: ab@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 49 49
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Grenzgängerbewilligung
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU/EFTA-Ländern kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden, wenn sie
- Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat haben,
- bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind und
- mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Zudem muss die Erwerbstätigkeit mehr als 90 Tage im Jahr betragen. Andernfalls kommt das Meldeverfahren zur Anwendung.
Migrationsamt des Kantons Zürich
Telefon: +41 43 259 88 00
8 bis 12 Uhr
13 bis 16.30 Uhr
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Amt für Wirtschaft - Personenfreizügigkeit Meldeverfahren
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