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Abhängig von der Nationalität der zu beschäftigenden Ausländerinnen und Ausländer sowie der Art der Anstellung existieren verschiedene Kontingente.
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Übersicht Kontingentsysteme
Drittstaaten
Die für das laufende Jahr vorgesehenen Höchstzahlen betragen für Aufenthaltsbewilligungen 4500 und für Kurzaufenthaltsbewilligungen 4000. Diese werden nach wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen auf Bund und Kantone verteilt.
Die Zuteilung von Ergänzungskontingenten des Bundes ist für besondere Bedürfnisse möglich.
EU/EFTA
EU/EFTA-Staatsangehörige, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitgeberin / einem Arbeitgeber in der Schweiz eingehen, profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit. Sobald sie aber von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA für mehr als 90 Tage in die Schweiz entsandt werden, benötigen sie ein Kontingent.
Die für das laufende Jahr vorgesehenen Höchstzahlen betragen für Aufenthaltsbewilligungen 500 und für Kurzaufenthaltsbewilligungen 3000. Sie werden quartalsweise freigegeben.
Vereinigtes Königreich (UK)
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union kommt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem UK seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur Anwendung. Damit die Unternehmen in der Schweiz auch Fachkräfte aus dem UK rekrutieren können, gelten für erwerbstätige UK-Staatsangehörige separate Höchstzahlen.
Die für das Jahr 2024 vorgesehenen Höchstzahlen betragen schweizweit für Aufenthaltsbewilligungen (B) 2100 und für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) 1400. Sie gelten für ein Jahr und werden quartalsweise an die Kantone freigegeben.
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Kontakt
Amt für Wirtschaft - Arbeitsbewilligungen
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