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Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen werden. Insbesondere müssen sie gut qualifiziert sein.
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Stellenantritt Schweiz
Als Stellenantritt werden Arbeitsverhältnisse zwischen ausländischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz bezeichnet.
Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Diese kann nur von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber beantragt werden. Je länger der geplante Erwerbsaufenthalt dauern soll, desto höher sind ausserdem die Erwartungen an eine nachhaltige Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem kumulativ erfüllt sein:
Vorteile:
- Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
- Der Inländervorrang muss gewahrt sein. Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, EU27/EFTA-Staatsangehörige, Niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, vorläufig aufgenommene Personen und solche, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde.
- Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Ausführliche Informationen finden Sie hier:
Kontakt Arbeitsbewilligungen
E-Mail: ab@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 49 49
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Entsendung
Anders als bei einem Stellenantritt bleiben entsandte Mitarbeitende dem Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber im Herkunftsland unterstellt. Diesem obliegt auch das Stellen eines Gesuches um Arbeitsbewilligung. Der Arbeitseinsatz in der Schweiz erfolgt befristet und in der Regel projektgebunden.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Vorteile:
- Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
- Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Hinweis
Auf Drittstaatsangehörige, welche von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt werden und welche seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU/EFTA zugelassen sind, finden die Regelungen für EU/EFTA-Staatsangehörige Anwendung.
Kontakt Arbeitsbewilligungen
E-Mail: ab@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 49 49
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Selbständige Erwerbstätigkeit
Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt.
Drittstaatsangehörige können unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen in der Schweiz selbständig erwerbstätig sein:
Vorteile:
- Die Tätigkeit muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Mit ihr muss voraussichtlich so viel Einkommen er-zielt werden, um die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken.
- Es muss genügend Startkapital vorhanden sein, weshalb zwingend Businessplan oder Planbilanz einzureichen sind. Hilfreich sind auch allfällige Miet- oder Kreditverträge.
- Bewilligt werden können nur Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
Stellenwechsel
Ausländerinnen und Ausländer können ihre Stelle nicht in jedem Fall bewilligungsfrei wechseln.
Um Ihnen dazu eine Auskunft erteilen zu können, bitten wir Sie, das untenstehende Formular zu verwenden und an ab@vd.zh.ch zu senden. Sie erhalten von uns eine schriftliche Antwort.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Amt für Wirtschaft - Arbeitsbewilligungen
9 bis 11 Uhr und
14 bis 16 Uhr