Das Öffentlichkeitsprinzip will das Handeln der staatlichen Behörden und Ämter für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestalten.
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Grundsätze
Das Handeln staatlicher Behörden soll für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent sein. Das Öffentlichkeitsprinzip verpflichtet kantonale Stellen, mit Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus an die Öffentlichkeit zu gelangen. Auch über ihren Aufbau, ihre Zuständigkeiten und ihre Ansprechpersonen müssen sie informieren.
Umgekehrt hat jede Person grundsätzlich das Recht auf Zugang zu Informationen, die bei staatlichen Stellen vorhanden sind.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich frei. Doch es gibt Ausnahmen. Weitere Informationen hierzu:
Informationsbestände
Jede Verwaltungseinheit veröffentlicht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände (§ 14 Abs. 4 IDG). Das Verzeichnis enthält insbesondere eine Übersicht über die Aufgabenbereiche der jeweiligen Organisationseinheit (Registraturplan) sowie Angaben über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen (§ 6 IDV).
Verzeichnis der Informationsbestände der Staatskanzlei und des Amts für Mobilität (bis 2020 Amt für Verkehr):
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Amt für Mobilität
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Montag bis Donnerstag,
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13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag,
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