Bewilligungen & Kontrollen

Betriebe, welche neu dem Geltungsbereich der Störfallverordnung unterstehen, müssen ein zweistufiges Beurteilungsverfahren durchlaufen. Um den Stand der Störfallsicherheit zu gewährleisten werden periodische Sicherheitsinspektionen durchgeführt.

Bewilligungsverfahren

Die kontrollierte Eigenverantwortung ist das zentrale Prinzip der Störfallverordnung. Inhaber müssen eigenverantwortlich abklären, ob ihre Anlagen unter die Störfallverordnung fallen. Dazu hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Listen von Stoffen, Zubereitungen und Sonderabfällen mit den dazugehörenden Mengenschwellen erstellt.

Bei wesentlichen Veränderungen der Anlage wie Erweiterungen, Umbauten, Umstellung von Produktionsverfahren usw. muss der Inhaber die Abklärung wiederholen.

Fällt ein Betrieb oder ein Verkehrsweg unter die Störfallverordnung, legt die Verordnung ein zweistufiges Beurteilungsverfahren fest.

Vorgehen

Das Vorgehen ist in der «Wegleitung zur Störfallvorsorge im Kanton Zürich» sowie im «Handbuch Störfallverordnung» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ausführlich beschrieben.

Kurzberichts-Verfahren

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der Inhaber einer Anlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung muss einen Kurzbericht einreichen. Dieser beschreibt die Anlage und ihre Umgebung, das Gefahrenpotenzial (gefährliche Stoffe usw.) sowie die bestehenden Sicherheitsmassnahmen.

Zudem enthält der Bericht Aussagen zu den möglichen Schädigungen der Bevölkerung und der Umwelt infolge von Störfällen. Bei den Betrieben ist eine quantitative Abschätzung des möglichen Ausmasses dieser Schädigungen gefordert. Dazu werden Störfallszenarien beschrieben (was kann schiefgehen und was sind die Folgen?).  Die quantitative Abschätzung von Umweltschäden kann mit der Excel-Datei «Grobabschätzung Ausmass Umwelt» des AWEL erfolgen. Für die Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen muss der Inhaber die Wahrscheinlichkeit von schweren Schädigungen abschätzen. Dazu wurden spezielle standardisierte Verfahren, sogenannte «Screeningmethoden» entwickelt.

Die Behörde prüft anhand des Kurzberichts, ob der Inhaber alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Sicherheitsmassnahmen nach dem «Stand der Sicherheitstechnik» getroffen hat. Das Einhalten von Normen und Richtlinien alleine genügt zur Störfallvorsorge nicht.

Die Massnahmen müssen dazu dienen,

  • das Gefahrenpotenzial herabzusetzen,
  • Störfälle zu verhindern oder
  • die Auswirkungen von Störfällen ausserhalb des Betriebsareals bzw. auf und neben dem Verkehrsweg zu bewältigen.

Inhaber von störfallrelevanten Anlagen müssen zudem in Zusammenarbeit mit den Einsatzkräften eine Einsatzplanung erstellen und laufend aktualisieren. Als Hilfe zur Erstellung dieser Einsatzplanung stellt die Gebäudeversicherung Kanton Zürich ein Musterdokument zur Verfügung.

Bei wesentlichen Änderungen in der Anlage oder in deren Umgebung muss der Inhaber den Kurzbericht ergänzen und erneut einreichen. Wesentliche Änderungen sind z.B. Umstellung der Produktionsverfahren, Änderungen des Verkehrsaufkommens oder der Verkehrsstruktur, Neubauten oder Umnutzungen in der Umgebung der Anlage. Der Kurzbericht muss ebenfalls ergänzt werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen: z.B. betreffend Stoffeigenschaften, in der Sicherheitstechnik oder als Folge von Auswertungen von Störfällen im In- und Ausland.

Bei einem Bauvorhaben oder im Rahmen eines UVP-Verfahrens muss ein Kurzbericht erstellt werden, wenn abzusehen ist, dass die geplante Anlage unter die Störfallverordnung fallen wird. Unter Umständen sind bereits gewisse sicherheitstechnische Massnahmen einzuplanen. Die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen AWEL-Mitarbeitenden ist von Vorteil, damit es nicht zu Verzögerungen im Verfahren kommt.

Aufgrund der im Kurzbericht vorgenommenen Abschätzung zu den schweren Schädigungen entscheidet die Behörde, ob in einer zweiten Verfahrensstufe eine eingehende Risikoermittlung erforderlich ist. Die Behörde beurteilt dann anhand der vom Inhaber erstellten Risikoermittlung die Tragbarkeit des Risikos. Das BAFU hat Richtlinien mit quantitativen Kriterien zur Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen veröffentlicht.

Wird das Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt als nicht tragbar beurteilt, muss der Inhaber zusätzliche Sicherheitsmassnahmen treffen. Wenn nötig kann die Behörde auch Betriebsbeschränkungen oder -verbote verfügen.

Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse der Prüfung und die Beurteilung des Risikos in einem Kontrollbericht fest. Die Zusammenfassung der Risikoermittlung und der Kontrollbericht sind auf Anfrage beim AWEL zugänglich.
 

Kontrolle störfallrelevanter Betriebe

Um den Stand der Sicherheitstechnik zu überprüfen, führt das AWEL regelmässig Betriebskontrollen durch. Aber auch die aktive Überprüfung durch die Betriebe selbst stellen die Einhaltung dieses Standards sicher.
 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Als Bestandteil der Beurteilung des Kurzberichtes führt das AWEL eine Kontrolle zur Überprüfung der spezifischen Angaben zur Umgebung und zur Anlage durch. Um einen koordinierten Vollzug sicher zu stellen, nehmen an dieser Sicherheitsinspektion in der Regel auch Vertreter der Feuerpolizei, des Arbeitnehmerschutzes und der Feuerwehr teil.

Kontrolliert werden die störfallrechtlich relevanten Aspekte wie Gefahrenpotenziale und Sicherheitsmassnahmen, sowie Vorkehrungen zur Absicherung von Umschlagplätzen für gefährliche Güter, Massnahmen zum Zurückhalten von Löschwasser im Brandfall sowie die Einhaltung von Regeln für die Lagerung von Chemikalien.

Danach überwacht das AWEL periodisch die Störfallsicherheit anhand koordinierter Sicherheitsinspektionen. Das Kontrollintervall der Sicherheitsinspektionen beträgt je nach Branche zwischen vier und zehn Jahren.

Ein Inspektionsbericht hält die Kontrollergebnisse fest. Falls der Stand der Sicherheitstechnik im Betrieb nicht eingehalten ist, werden im Gespräch mit dem Betrieb Massnahmen festgelegt.

Inhaber von störfallrelevanten Anlagen müssen regelmässig die Sicherheitsmassnahmen in ihren Betrieb überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Insbesondere müssen sie das Chemikalieninventar und weitere Betriebsdaten für den Kantonalen Chemierisikokataster periodisch dem AWEL melden. Sie können dazu das Formular «CRK, Kantonaler Chemierisikokataster» verwenden.

Weiter sind folgende Punkte zu überprüfen:

  • Aktualität der Feuerwehr-Einsatzdokumentation
  • Das einwandfreie Funktionieren technischer Sicherheitsmassnahmen
  • Das Einhalten organisatorischer Sicherheitsmassnahmen

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 62

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