Der Bund bewilligt Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Eine Begleitgruppe überwacht, ob die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Der Bund und die Kantone führen Abklärung zum Vorkommen von GVO in der Umwelt durch.
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Freisetzungsversuche mit GVO
Bewilligungsgesuche für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sind beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzureichen. Nicht vertrauliche Akten zum Bewilligungsgesuch liegen für 30 Tage beim BAFU und in der Gemeinde, in welcher der Versuch stattfinden soll, zur Einsicht auf. In dieser Zeit kann jede Person Stellung nehmen (Art. 36 FrSV).
Neben verschiedenen Bundesämtern und Kommissionen nimmt die betreffende Fachstelle des Kantons, also die Sektion Biosicherheit (SBS), Stellung zum Bewilligungsgesuch. Die SBS führt dazu eine Vernehmlassung bei verschiedenen Ämtern des Kantons durch.
Das BAFU überwacht die Durchführung von Freisetzungsversuchen. Die SBS ist in der Begleitgruppe zur Überwachung der Freisetzungsversuche vertreten. Zudem koordiniert die SBS das Notfallkonzept.
Protected Site
Das Kompetenzzentrum für landwirtschaftliche Forschung Agroscope betreibt seit Frühling 2014 am Standort Reckenholz (Stadt Zürich) einen geschützten Versuchsstandort, die Protected Site.
Die Protected Site steht Forschenden aus der Schweiz für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen offen.
Agroscope stellt die agronomische Betreuung sowie die technische und wissenschaftliche Koordination der Versuche sicher. Das drei Hektar grosse Versuchsfeld ist umzäunt und bewacht, um die Versuche vor Zerstörung zu schützen.
Monitoring von GVO
Das BAFU und das AWEL führten Programme zur Abklärung des Vorkommens von GVO in der Umwelt durch.
Verdachtsabklärungen Kanton Zürich
Neue Pflanzenzuchtverfahren
Gegenwärtig werden eine Reihe neuer Pflanzenzuchtverfahren erprobt, die gentechnische Methoden auf eine bisher ungewohnte Art und Weise nutzen und es zunehmend schwieriger machen, eine klare Trennlinie zwischen gentechnischen Verfahren und herkömmlichen Züchtungstechniken zu ziehen.
Damit steht die Frage im Raum, wie Pflanzensorten, die aus den neuen Verfahren hervorgehen, zu regulieren sind: wie GVO nach dem Gentechnikgesetz oder wie Nicht-GVO nach Landwirtschafts- und Umweltgesetzgebung?
Die Sektion Biosicherheit hat im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) Grundlagen erarbeitet, die bei der Klärung dieser Frage helfen sollen.
Regelung Koexistenz Anbau GVO / Nicht-GVO
Unter Koexistenz wird das Nebeneinander des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen und nicht gentechnisch veränderten Pflanzen in der Landwirtschaft verstanden. Bis zur Erarbeitung einer Regelung zur Koexistenz, hat die Regierung im 2005 ein Moratorium für den Anbau von GVO in der Bundesverfassung festgeschrieben. Dieses ursprünglich für fünf Jahre geplante Moratorium hat der Bundesrat unterdessen bis 2025 verlängert.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Biosicherheit
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