Abfälle müssen umweltverträglich entsorgt werden. So wird es durch das Umweltschutzgesetz (USG) und das kantonale Abfallgesetz beschrieben.
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Illegale Abfallablagerung
Abfälle im Freien abzulagern oder stehenzulassen ist gemäss § 14 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ablagerung auf privatem oder öffentlichem Grund geschieht und ob die Abfälle aus Haushalten oder Betrieben stammen.
Zuständigkeit
Der Vollzug des Abfallablagerungsverbots ist gemäss § 35 Abs. 4 des kantonalen Abfallgesetzes Aufgabe der Gemeinde. Zudem sind die Gemeinden auch dafür verantwortlich, dass die sachgemässe Entsorgung von illegalen Ablagerungen veranlasst wird. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) unterstützt Sie als verantwortliche Person in der Gemeinde oder der Stadt mittels einer Vollzugshilfe für Gemeinden zum Ablagerungsverbot und via Gemeindeberatung.
Tipps
- Die illegale Abfallbeseitigung ist nicht mit Littering zu verwechseln. Ersterer liegt eine gezielte Absicht zur Vermeidung der Entsorgungsgebühr zu Grunde. Zudem handelt es sich bei der illegalen Abfallbeseitigung meist um grössere Abfallmengen und -stücke.
- Eisenbahnschwellen im Garten? Problematische Inhaltsstoffe schränken die Einsatzmöglichkeiten stark ein. Bahnschwellen aus Holz sind mit Teeröl imprägniert. Sie enthalten also giftige und umweltgefährdende Stoffe. Deshalb sind Abgabe und Verkauf sowie Wiederverwendung und Verkauf von ausgemusterten oder ausgebauten Bahnschwellen im Siedlungsgebiet verboten.
Illegale Abfallverbrennung
Das Verbrennen von Abfällen im Freien, ausserhalb von bewilligten Anlagen, ist gemäss § 14 Abs. 2 des kantonalen Abfallgesetzes verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbrennung von Abfällen auf privatem oder öffentlichem Grund geschieht und ob die Abfälle aus Haushalten oder Betrieben stammen.
Natürliche pflanzliche Abfälle
Das Verbrennen von natürlichen pflanzlichen Abfällen (Wald-, Feld- und Gartenabfälle) ist gemäss kantonalem Abfallgesetz, § 14 Abs. 3, mit gewissen Einschränkungen erlaubt, wenn daraus keine übermässigen Immissionen entstehen.
Im «Massnahmenplan Luftreinhaltung» und in der zugehörigen kantonalen Verordnung (Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung) hat der Kanton Zürich seit dem 1. März 2010 Einschränkungen beim Verbrennen natürlicher pflanzlicher Abfälle erlassen. In den Monaten November bis und mit Februar dürfen im Kanton Zürich keine Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brauchtumsfeuer und Grillfeuer.
Zuständigkeit
Der Vollzug des Abfallverbrennungsverbotes ist Aufgabe der Gemeinden (§ 35 Abs. 4 des kantonalen Abfallgesetzes). Bei Verstössen gegen dieses Verbot muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Wenn die verbrannten Abfälle aus einem Gebiet stammen, welches im Nutzungs- oder Richtplan als Wald ausgezeichnet wurde, ist der Revierförster zuständig; ansonsten ist die zuständige Stelle der Gemeinde verantwortlich. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) unterstützt Sie als verantwortliche Person in der Gemeinde oder der Stadt mittels Leitfaden zum Vorgehen bei unerlaubter Abfallverbrennung und via Gemeindeberatung.
Tipps
- Altholz, Bauholz, Palette etc. sind Abfälle und müssen einer Abfallanlage zugeführt werden.
- In privaten Cheminées darf ebenfalls nur unbehandeltes Holz verbrannt werden. Die Feuerungskontrolle der Gemeinde (Kaminfeger) soll Kontrollen durchführen. Erst wird informiert, dann verwarnt und schlussendlich gebüsst.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft
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