Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)
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Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG)
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
Erläuterungen
1.Personenkreis
- Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 2).
- Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, aber ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
- Ausländerinnen und Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung und hängigem Bewilligungsverfahren, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
- Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist abgelaufen ist, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
- Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz mit ausserkantonalem Aufenthalt (Notfallhilfe; vgl. nachfolgend Ziff. 4).
- Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht (Touristen) oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5).
Zuständigkeit für Personen des Asylbereichs siehe Kapitel 3.1.04.
Zuständigkeit für Personen ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz siehe Kapitel 3.1.05.
Vgl. zu den Bewilligungsarten für Ausländer im Übrigen Ausweise & Bewilligungsarten auf Migrationsamt | Kanton Zürich.
2.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz
Art. 20 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz (Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03) hat, erfolgt.
Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (§ 32 SHG; siehe auch Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03). Diese Gemeinde ist auch zuständig für die Ausrichtung von Notfallhilfe für Personen, die gesetzlich von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kapitel 5.3.02, Ziff. 2.2).
Vom Bestehen und der Art einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist der Unterstützungswohnsitz grundsätzlich unabhängig. Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt aber nur dann vor, wenn die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und ihr insbesondere keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. Grenzgängerbewilligung, rechtskräftige Ausweisung nach vormaliger Jahresaufenthaltsbewilligung). Ein Unterstützungswohnsitz kann also bereits vor der Erteilung einer Bewilligung bestehen (z.B. wenn die Voraussetzungen für eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt sind). Bei einem Kantonswechsel kann eine ausländische Person mit dem Umzug und vor der Bewilligungserteilung im neuen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dieser ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig, auch wenn die ausländerrechtliche Bewilligung vom vorherigen Wohnkanton ausgestellt wurde und nach wie vor gültig ist. Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert oder stellt die betreffende Person nicht innert 14 Tagen seit Zuzug ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, muss indes nur noch Notfallhilfe geleistet werden und es darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangt werden, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen (vgl. unten Ziff. 3 und 4).
3.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz, aber mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
Aufenthalt im Bewilligungskanton:
Ausländische Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber noch über eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsregelung verfügen, müssen durch den Aufenthaltsort unterstützt werden. Art. 12 Abs. 2 ZUG, welcher vorsieht, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton (vgl. Kapitel 3.2.02) unterstützt werden, wird sinngemäss angewendet. Dies weil Art. 21 ZUG nur die Unterstützungszuständigkeit und den Umfang der Unterstützung für Personen ohne Wohnsitz und ohne längerfristiges Bleiberecht ausdrücklich regelt.
Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG; Kapitel 3.2.02). Diese Gemeinde ist auch zuständig für die Ausrichtung von Notfallhilfe für Personen, die gesetzlich von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kapitel 5.3.02, Ziff. 2.2).
Ausländerinnen und Ausländer mit längerfristigem Bleiberecht sind ordentlich (und nicht nur mit Notfallhilfe) zu unterstützen, soweit sie nicht gesetzlich vom ordentlichen Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kapitel 5.3.02, Ziff. 2.2). Das gilt auch für den Fall, dass die Jahresaufenthaltsbewilligung zwar abgelaufen ist, die betroffene Person aber weder eine Ausreisefrist noch eine Auflage, ihre fremdenpolizeilichen Verhältnisse zu regeln, missachtet hat (vgl. Kapitel 5.3.02, Ziff. 7).
Bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ist zu beachten, dass diese nur dann erlischt, wenn eine Person sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten bzw. nicht um Bewilligung eines längeren Auslandaufenthalts ersucht hat oder wenn sie widerrufen worden ist. In den übrigen Fällen bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen, selbst dann, wenn die auf der Bewilligung vermerkte Kontrollfrist abgelaufen ist, so dass auch hier ordentliche Sozialhilfe auszurichten ist.
Aufenthalt ausserhalb des Bewilligungskantons:
Lediglich Notfallunterstützung (vgl. Kapitel 5.3.02) muss Personen ohne Unterstützungswohnsitz, welche sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten, gewährt werden,
- wenn sie die Pflicht, innert 14 Tagen um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Aufenthaltskanton zu ersuchen (vgl. Art. 15 VZAE), nicht erfüllt haben oder
- ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels vom Aufenthaltskanton definitiv abgelehnt wurde.
In diesem Fall muss lediglich der Bewilligungskanton ordentliche Sozialhilfe ausrichten. Der blosse Aufenthaltskanton darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangen. Dies sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Behördliche oder ärztliche Zuweisung:
Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt analog auch im innerkantonalen Bereich.
4.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)
Art. 20 ZUG besagt, dass in Fällen, in welchen ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, diese im Rahmen von Art. 13 ZUG durch den Aufenthaltskanton gewährt werden muss.
Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel 5.3.02) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG).
Das Kantonale Sozialamt kann sich in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig erklären. Es kann namentlich Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn
- die Wohngemeinde der bedürftigen Person nicht feststeht oder
- sie über keinen Wohnsitz verfügt und
- die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet wurde (§ 36 Abs. 2 SHV).
Ausserdem ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Entgegennahme von Kostenübernahmegesuchen betreffend Krankheitskosten (vgl. Kapitel 10.2.02), sofern eine Person über keinen bzw. keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton verfügt und keine Aufenthaltsgemeinde bereits Sozialhilfeleistungen ausrichtet (§ 21 SHV).
Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton, wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG).
5.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht in der Schweiz
5.1.Grundsätze gestützt auf das ZUG
In Not geratene Touristen, Ausländerinnen und Ausländer auf der Durchreise, solche mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz und mit Wohnsitz im Ausland etc. werden nach den Voraussetzungen von Art. 21 ZUG vom Aufenthaltskanton mit Notfallhilfe unterstützt. Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr der bedürftigen Person in ihren Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Die Funktion des tatsächlichen Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitabschnitt mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, so ist – den sich aus Art. 4 ZUG und Art. 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend – an demjenigen Aufenthaltsort die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, «an den der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt» (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen und Beispielen). Zuständig ist also das Gemeinwesen, zu welchem die betroffene Person die engste Verbindung hat. Bei einem Touristen, der seine Ferien im Kanton Zürich verbringt und der bei einem Tagesausflug nach Luzern verunfallt, bleibt damit der Kanton Zürich bzw. die Zürcher Aufenthaltsgemeinde sozialhilferechtlich zuständig. Im Übrigen gelten die unter Ziff. 4 oben beschriebenen Grundsätze.
Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton, wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt analog auch im innerkantonalen Bereich.
5.2.Ausschluss vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe
Art. 29a AIG sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, genauso wie deren Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Das gilt auch für Stellensuchende aus dem EU-/EFTA-Raum.
Weiter sind gemäss § 5e SHG Touristinnen und Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen. Geraten solche Personen in eine Notlage, haben sie lediglich Anspruch auf Notfallhilfe. Da im Kanton Zürich die politischen Gemeinden Träger der Hilfe sind, liegt die Unterstützungszuständigkeit grundsätzlich bei der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde. (vgl. Kapitel 5.3.02).
Rechtsprechung
Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz:
8C_852/2008 Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00291 vom 21. August 2008, E.3.3: Durch den besuchsweisen Aufenthalt, während dessen eine Person ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz per FFE in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste, ging die Unterstützungszuständigkeit des vorherigen Aufenthaltskantons nicht unter. Allgemein ist ein Wechsel des Aufenthaltskantons, welcher zu einer Änderung der Fürsorgezuständigkeit führt, nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Verweis auf Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 5a, nachfolgend).
2A.55/2000 Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, E. 5a: (…) «Nur wenn ein hilfsbedürftiger Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz seinen bisherigen Aufenthaltsort aufgibt, sind die Fürsorgekosten vom neuen Aufenthaltsort zu tragen. Wann und ob in einem solchen Fall ein die kantonale Zuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das Zuständigkeitsgesetz, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt, nicht. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 (BBl 196 III S. 1193 ff., S. 1199) kann ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält - und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise - Unterstützung verlangen. Weder die Verfassung (vgl. nun Art. 115 BV) noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollen dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Thomet, a.a.O., N 182 S. 122). Eine Änderung der kantonalen Fürsorgezuständigkeit bei einem in der Schweiz nicht ansässigen Ausländer, der vom Aufenthaltskanton unterstützt werden muss, ist deshalb zurückhaltend anzunehmen.» (…).
VB.2001.00112 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2001, E.2b: Die Begründung eines neuen Fürsorgewohnsitzes in einem anderen Kanton ist bereits vor Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung möglich. Bedürftige Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben und auf sofortige Hilfe angewiesen sind, müssen durch ihren Aufenthaltskanton unterstützt werden (Art. 20 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). E. 2e: Das Ausländerrecht regelt nur die Auswirkungen des fürsorgerechtlichen Status auf den fremdenrechtlichen, während die Bestimmung der unterstützungsrechtlichen Stellung der Ausländer dem Sozialhilferecht, im interkantonalen Verkehr dem ZUG, vorbehalten bleibt.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe