Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)

Kapitelnr.
3.1.03.
Publikationsdatum
31. Januar 2013
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.1. Zuständigkeitsordnung in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977(ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), SR 142.201

Erläuterungen

1.Personenkreis

  • Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 2).
  • Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, aber ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
  • Ausländerinnen und Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung und hängigem Bewilligungsverfahren, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
  • Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist abge-laufen ist, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
  • Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz mit ausserkantonalem Aufenthalt (Notfallhil-fe; vgl. nachfolgend Ziff. 4).
  • Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht (Touristen) oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Zuständigkeit für Personen des Asylbereichs siehe Kapitel 3.1.04. Zuständigkeit für Personen ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz siehe Kapitel 3.1.05. Vgl. zu den Bewilligungsarten für Ausländer im Übrigen Ausweise & Bewilligungsarten auf www.migrationsamt.zh.ch.

2.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit Unterstüt-zungswohnsitz in der Schweiz

Art. 20 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern

durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unter-stützungswohnsitz (Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03) hat, erfolgt. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Ge-meinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (§ 32 SHG; siehe auch Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03). Vom Bestehen und der Art einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist der Unterstützungs-wohnsitz grundsätzlich unabhängig. Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt aber nur dann vor, wenn die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und ihr insbesondere kei-ne rechtlichen Hindernisse entgegen stehen (z.B. Grenzgängerbewilligung, rechtskräftige Ausweisung nach vormaliger Jahresaufenthaltsbewilligung). Ein Unterstützungswohnsitz kann also bereits vor der Erteilung einer Bewilligung bestehen (z.B. wenn die Voraussetzun-gen für eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt sind). Bei einem Kan-tonswechsel kann eine ausländische Person mit dem Umzug und vor der Bewilligungsertei-lung im neuen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dieser ist für die Ausrich-tung von Sozialhilfe zuständig, auch wenn die ausländerrechtliche Bewilligung vom vorheri-gen Wohnkanton ausgestellt wurde und nach wie vor gültig ist. Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert, muss nur noch Notfallhilfe geleistet werden und es darf die Rück-kehr in den Bewilligungskanton verlangt werden, sofern keine medizinischen Gründe dage-gen sprechen (vgl. unten Ziffern 3 und 4).

3.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unter-stützungswohnsitz, aber mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz

Ausländische Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber noch über eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsregelung verfügen, müssen durch den Auf-enthaltsort ordentlich (und nicht nur mit Notfallhilfe) unterstützt werden. Art. 12 Abs. 2 ZUG, welcher vorsieht, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton (vgl. Kapitel 3.2.02) unterstützt werden, wird sinngemäss angewendet. Dies weil Art. 21 ZUG nur die Unterstützungszuständigkeit und den Umfang der Unterstützung für Personen ohne Wohnsitz und ohne längerfristiges Bleiberecht ausdrücklich regelt. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit längerfristigem Bleiberecht rechtfertigt sich die Beschränkung auf Notfallhilfe regelmässig nicht. Das gilt auch für den Fall, dass die Jahresaufenthaltsbewilligung zwar ab-gelaufen ist, die betroffene Person aber weder eine Ausreisefrist missachtet hat noch ver-geblich aufgefordert wurde, die fremdenpolizeilichen Verhältnisse zu regeln. Eine Niederlas-sungsbewilligung erlischt nur dann, wenn eine Person sich länger als sechs Monate im Aus-land aufgehalten bzw. nicht um Bewilligung eines längeren Auslandaufenthalts ersucht hat. In den übrigen Fällen bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen, selbst wenn die auf der Bewilligung vermerkte Kontrollfrist abgelaufen ist. Lediglich Notfallunterstützung (vgl. Kapitel 5.3.02) muss Personen ohne Unterstützungs-wohnsitz, welche sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten, gewährt werden,

  • wenn sie die Pflicht, innert 14 Tagen um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Aufent-haltskanton zu ersuchen (vgl. Art. 15 VZAE), nicht erfüllt haben oder
  • ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels vom Aufenthaltskanton definitiv abgelehnt wurde. In diesem Fall muss lediglich der Bewilligungskanton ordentliche Sozialhilfe ausrichten. Der blosse Aufenthaltskanton darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangen. Dies so-fern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG; Kapitel 3.2.02). Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton, wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt analog auch im innerkantonalen Bereich.

4.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit ausserkan-tonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)

Art. 20 ZUG besagt, dass in Fällen, in welchen ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkan-tons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, diese im Rahmen von Art. 13 ZUG durch den Aufent-haltskanton gewährt werden muss. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel 5.3.02) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Das Kantonale Sozialamt kann sich nur in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig erklären. Es kann namentlich Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn

  • die Wohngemeinde der bedürftigen Person nicht feststeht oder
  • sie über keinen Wohnsitz verfügt und
  • die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet wurde (§ 36 Abs. 2 SHV). Ausserdem ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Behandlung von Kostenübernah-megesuchen betreffend Krankheitskosten (vgl. Kapitel 10.2.02), sofern eine Person über keinen bzw. keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton verfügt und keine Aufenthaltsge-meinde bereits Sozialhilfeleistungen ausrichtet (§ 21 SHV). Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton, wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt analog auch im innerkantonalen Bereich.

5.Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne länger-fristiges Bleiberecht in der Schweiz

5.1. Grundsätze gestützt auf das ZUG In Not geratene Touristen, Ausländerinnen und Ausländer auf der Durchreise, solche mit ei-ner Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz und mit Wohnsitz im Ausland etc. werden nach den Voraussetzungen von Art. 21 ZUG vom Aufenthaltskanton mit Notfallhilfe unter-stützt. Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr der bedürftigen Person in ihren Wohn-sitz- oder Heimatstaat, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Die Funktion des tatsächlichen Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu be-stimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitabschnitt mehrere Aufent-haltsorte nebeneinander, so ist – den sich aus Art. 4 ZUG und Art. 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend – an demjenigen Aufenthaltsort die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, "an den der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt" (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen und Beispielen). Zuständig ist also das Gemeinwesen, zu welchem die betroffene Person die engste Verbin-dung hat. Bei einem Touristen, der seine Ferien im Kanton Zürich verbringt und der bei ei-nem Tagesausflug nach Luzern verunfallt, bleibt damit der Kanton Zürich bzw. die Zürcher Aufenthaltsgemeinde sozialhilferechtlich zuständig. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4 oben beschriebenen Grundsätze. Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton, wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt analog auch im innerkantonalen Bereich. 5.2. Ausschluss vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe im Kanton Zürich Gemäss § 5e SHG werden (unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundes-rechts) Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Personen mit Kurzaufenthalts-bewilligungen und Stellensuchende aus dem EU-/EFTA-Raum vom Bezug ordentlicher Sozi-alhilfe ausgeschlossen. Bei Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung und Stellensuchenden aus dem EU-/EFTA-Raum muss also im Kanton Zürich nicht geprüft werden, ob sie noch über einen Wohnsitz im Ausland verfügen, sondern sie haben ohne Weiteres lediglich An-spruch auf Notfallhilfe (vgl. Kapitel 5.3.02). Dies auch dann, wenn sie hierorts einen Unter-stützungswohnsitz begründen konnten.

Rechtsprechung

Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstüt-zungswohnsitz:

8C_852/2008 Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 betreffend Beschwerde ge-gen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00291 vom 21.

August 2008, E.3.3: Durch den besuchsweisen Aufenthalt, während dessen eine Person oh-ne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz per FFE in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste, ging die Unterstützungszuständigkeit des vorherigen Aufenthaltskantons nicht unter. Allgemein ist ein Wechsel des Aufenthaltskantons, welcher zu einer Änderung der Fürsorgezuständigkeit führt, nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Verweis auf Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 5a, nachfolgend). 2A.55/2000 Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, E. 5a: (…) "Nur wenn ein hilfs-bedürftiger Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz seinen bisherigen Aufenthaltsort auf-gibt, sind die Fürsorgekosten vom neuen Aufenthaltsort zu tragen. Wann und ob in einem solchen Fall ein die kantonale Zuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das Zuständigkeitsgesetz, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt, nicht. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Ge-mäss Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 (BBl 196 III S. 1193 ff., S. 1199) kann ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält - und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise - Unterstützung verlangen. Weder die Verfassung (vgl. nun Art. 115 BV) noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollen dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Thomet, a.a.O., N 182 S. 122). Eine Änderung der kantonalen Fürsorgezuständigkeit bei einem in der Schweiz nicht ansäs-sigen Ausländer, der vom Aufenthaltskanton unterstützt werden muss, ist deshalb zurückhal-tend anzunehmen." (…). VB.2001.00112 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2001, E.2b: Die Begründung eines neuen Fürsorgewohnsitzes in einem anderen Kanton ist bereits vor Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung möglich. Bedürftige Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben und auf sofortige Hilfe angewiesen sind, müssen durch ihren Aufenthaltskanton unterstützt werden (Art. 20 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). E. 2e: Das Ausländerrecht regelt nur die Auswirkungen des fürsorgerechtlichen Status auf den fremdenrechtlichen, während die Bestimmung der unterstützungsrechtlichen Stel-lung der Ausländer dem Sozialhilferecht, im interkantonalen Verkehr dem ZUG, vorbehalten bleibt.

Praxishilfen

Migrationsamt ZH: Bewilligungen SKOS: Übersicht über EU EFTA - Bewilligungen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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