Abrechnung und Rechnungsverkehr (ZUG)

Details

Kapitelnr.
18.2.05.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.   Einzelfallabrechnungen

Die Abrechnung ist die Einforderung des Kostenersatzes, den der unterstützende Kanton vom Wohn- oder Heimatkanton des Unterstützten beanspruchen kann. Grundlage für die Abrechnung bildet die Unterstützungsanzeige (vgl. Kapitel 18.2.03). Die Gemeinde muss für jeden von ihr geführten Unterstützungsfall im Sinne der Weiterverrechnung (vgl. Kapitel 18.1.01, Ziff. 2) eine Einzelfallrechnung erstellen. Gegenstand der Abrechnung sind die von einem Sozialhilfeorgan für einen bestimmten Bedürftigen und seine im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen mit gleichem Bürgerrecht ausgerichteten Auslagen und die ihn betreffenden Einnahmen (Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützung, Sozialversicherungsbeiträge etc.). Für jeden Unterstützungsfall ist eine separate Abrechnung notwendig (Art. 32 Abs. 2 und 3 ZUG). Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.

Für die Abrechnung von Unterstützungsleistungen für Kinder mit einem eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 ZUG siehe Kapitel 18.1.03, Ziff. 1, und Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016.

Separat auf der Abrechnung müssen Einnahmen aufgeführt werden, die nicht die Abrech­nungsperiode, sondern früher ausgerichtete Unterstützungsleistungen betreffen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn rückwirkend Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützungsbeiträge eingehen.

Für die Einzelfallrechnung ist das Formular N zu benützen. Der Einzelfallrechnung ist der Kontoauszug des betreffenden Unterstützungsfalles beizulegen.

Zu den Verbuchungsgrundsätzen vgl. Kapitel 18.1.03.

Für die Abrechnung von Unterstützungsleistungen nach Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons (vgl. dazu Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02) gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.

ACHTUNG:
Die Wohn- und Aufenthaltskantone können den Heimatkantonen für ihre Sozialhilfekosten, die ihnen bis zum 7. April 2017 entstanden sind, noch bis zum 7. April 2018 nach dem bis zum 7. April 2017 geltenden Recht Rechnung stellen (Art. 37a ZUG). Für später eingereichte Abrechnungen muss der Heimatkanton keinen Kostenersatz mehr leisten. Da hier der Eingang beim kostenpflichtigen Kanton massgeblich ist und die Rechnungen vom Kantonalen Sozialamt vor der Weiterleitung noch bearbeitet werden müssen, müssen solche - wohl nur Einzelfälle betreffende - Abrechnungen bis spätestens 3. März 2018 beim Kantonalen Sozialamt eingetroffen sein.

Für eine Unterstützung, die vor dem 8. April 2017 beginnt und darüber hinausreicht, sind die Kosten pro rata temporis zu erstatten.

2.Rechnungsverkehr

Einzelfallabrechnungen müssen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals beim Kantonalen Sozialamt sortiert nach Kostenträger eingereicht werden. Dazu ist eine Gesamtrechnung zu erstellen, auf welcher sämtliche Unterstützungsfälle einer Gemeinde aufgeführt werden. Zu verwenden ist hierfür das Formular O.

Das Kantonale Sozialamt erstellt in der Folge eine so genannte Kollektivrechnung, auf welcher alle Aufwendungen, die im Kanton Zürich zu Lasten eines andern Kantons angefallen sind, zusammengezogen sind. Die Kollektivrechnung ist eigentlich ein Verzeichnis aller einen bestimmten kostenersatzpflichtigen Kanton betreffenden Unterstützungsfälle, für die die lokalen Sozialbehörden Einzelfallrechnungen erstellt haben. Die Einzelabrechnungen der Sozialbehörden werden der Kollektivabrechnung beigelegt. Die ganze Abrechnung muss dem kostenersatzpflichtigen Kanton innert 60 Tagen nach Quartalsende zugestellt werden (Art. 32 Abs. 1 ZUG). Dabei handelt es sich um eine Ordnungsfrist, d.h. der Kostenersatzanspruch wird nicht verwirkt, wenn die Abrechnung erst nach Fristablauf erfolgt. Dennoch wird mit der Zustellung der Abrechnung an den kostenersatzpflichtigen Kanton grundsätzlich nicht zugewartet, bis sämtliche Einzelfallrechnungen der Gemeinden bei der kantonalen Amtsstelle eingetroffen sind. Verspätete Einzelfallrechnungen werden vielmehr in die nächste Quartalsabrechnung aufgenommen.

Der rückerstattungspflichtige Kanton hat einen Monat Zeit, um die Rechnung zu prüfen (Art. 32 Abs. 4 ZUG). Innert dieser Frist bezahlt er sie oder er muss Einsprache nach Art. 33 ZUG (vgl. dazu Kapitel 18.2.06) dagegen erheben. Können Fragen oder Unklarheiten nicht schnell geklärt werden, erhebt der kostenersatzpflichtige Kanton häufig vorsorglich Einsprache, um die Einsprachefrist nicht zu verpassen. Die Rechnung wird abgesetzt, das heisst der Heimatkanton begleicht sie (vorläufig) nicht. Die Kosten werden nach Klärung der Sachlage mit der Abrechnung eines späteren Quartals dem kostenersatzpflichtigen Kanton in Rechnung gestellt. In Ausnahmefällen kann auch eine Einzelabrechnung erfolgen. Vgl. zur Absetzung von Einzelfallrechnungen auch Kapitel 18.2.06, Ziff. 4. Die Zahlungsfrist von Art. 32 Abs. 4 ZUG ist ebenfalls eine blosse Ordnungsfrist.

Das Kantonale Sozialamt hat im Rechnungsverkehr lediglich die Funktion einer Zahl- oder Clearingstelle. Erst wenn die Zahlung des kostenersatzpflichtigen Kantons beim Kantonalen Sozialamt eingegangen ist, erfolgt eine Überweisung an die unterstützende Gemeinde.

Rechtsprechung


Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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