Anspruch des Wohnkantons

Kapitelnr.
18.2.02.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Am 14. Dezember 2012 hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons abzuschaffen. Die Änderungen sind am 8. April 2017 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt fällt somit der Anspruch des Wohnkantons gegenüber dem Heimatkanton der bedürftigen Person nach Art. 16 aZUG weg.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: