Anspruch des Wohnkantons
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Am 14. Dezember 2012 hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons abzuschaffen. Die Änderungen sind am 8. April 2017 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt fällt somit der Anspruch des Wohnkantons gegenüber dem Heimatkanton der bedürftigen Person nach Art. 16 aZUG weg.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe